1004/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0054-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. April 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 906/J-NR/2009 betreffend islamischen Religionsunterricht in Österreich, die die Abg. Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 17. Februar 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

 

Bundesschulen:

Vom Bund werden im Schuljahr 2008/09 48 Religionslehrkräfte angestellt.

 

Pflichtschulen:

Auf Grund der Tatsache, dass die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte den Bundesländern obliegt, sind auch alle dienstrechtlichen Fragestellungen zu Religionslehrkräften aller Konfessionen grundsätzlich nur von den Bundesländern beantwortbar.

 

Eine Umfrage bei den Dienstbehörden der Länder über die Anstellung von islamischen Religionslehrkräften durch die Gebietskörperschaften hat ergeben, dass im Jahr 2008 insgesamt 35 Personen durch die Länder angestellt wurden.

 

Zu Fragen 2 bis 4:

Vorweg wird zu den Fragen festgehalten, dass nicht einzelne Lehrkräftestellen besetzt werden, sondern zunächst eine Summe von Lehrerinnen- und Lehrerstellen ermittelt wird und erst anschließend die Personaldispositionen erfolgen.

 

Das Ausmaß der Lehrkräftestellen ergibt sich aus den Regelungen des § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes. Daraus ist abzuleiten, dass ein Religionsunterricht je Klasse, klassenübergreifend, schulstufenübergreifend oder schulstandortübergreifend erfolgen kann. Daraus folgt, dass die Zahl der Religionsunterrichtsstunden im Wesentlichen von der Anzahl der Kinder in der Klasse bzw. der Religionsunterrichtsstunden der Klassen oder Gruppen, d.h. eine oder zwei Wochenstunde(n), abhängen. Die Zahl der Lehrerinnen- und Lehrerstellen ergibt sich aus der Zahl der Unterrichtsstunden. Die Feststellung der Zahl der Lehrerinnen- und Lehrerstellen ergibt sich daher aus der Schülerinnen- und Schülerzahl sowie der Organisation des Religionsunterrichts. Davon zu unterscheiden sind die personalrechtlichen Maßnahmen zur Besetzung der Lehrerinnen- und Lehrerstellen. Da es sich dabei letztendlich um Entscheidungen der Religionsgesellschaft handelt, ist eine Ablehnung einer Stellenbesetzung nur aus in den rechtlichen Bestimmungen genannten Gründen möglich. Nur bei Gefahr im Verzug kann durch die Schulbehörde ein Unterrichtsverbot ausgesprochen werden.

 

In der Vergangenheit gab es aufgrund des Mangels an islamischen Religionslehrkräften einzelne Fälle, in welchen seitens der Schulbehörden Zweifel an der Eignung bestanden, die in Zusammenarbeit mit dem Schulamt der islamischen Glaubensgemeinschaft und den Fachinspektoren für den islamischen Religionsunterricht gelöst werden konnten. Statistische Erhebungen zu solchen Fällen werden keine geführt.

 

Zu Frage 5:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuordnungen insbesondere zu Schulen und Standorten im Bereich des Lehrkräftepersonals bei allen Kirchen und Religionsgesellschaften nicht aussagekräftig sind. Dies liegt daran, dass der Religionsunterricht klassen-, schulstufen- und schulübergreifend stattfinden kann. Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht an einer Schule teilnehmen, müssen daher nicht unbedingt Schülerinnen und Schüler dieser Schule sein. Religionslehrkräfte scheinen daher an einer Schule auf, unterrichten aber tatsächlich Schülerinnen und Schüler mehrer Schulen. Weiters unterrichten Religionslehrkräfte oftmals an mehreren Schulen, teilweise an acht bis zehn Schulen. Personaltechnisch werden sie an einer Schule als Stammschule geführt und scheinen dann an dieser Schule auf; an anderen Schulen, an welchen sie unterrichten, sind sie in den Systemen nicht immer enthalten, da die Verwaltung und „Personalführung“ über die Stammschule erfolgt. Aufgliederungen und Darstellungen auf Schulstandortebene haben daher nur sehr begrenzte Aussagekraft, da die Schülerinnen und Schüler aus mehreren Schulstandorten stammen können und die Lehrkräfte unter Umständen an zahlreichen weiteren Schulen unterrichten.

 

Bundesschulen:

Die Religionslehrkräfte verteilen sich derzeit auf insgesamt 243 Bundesschulen; diese Schulen verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt:


Zentrallehranstalten

2

BGLD

7

KTN

9

44

21

SBG

29

STMK

28

TI

32

VBG

14

WI

57

Gesamt

243

 

Pflichtschulen:

Auf Grund der Tatsache, dass die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte den Bundesländern obliegt, sind auch alle dienstrechtlichen Fragestellungen zu Religionslehrkräften aller Konfessionen grundsätzlich nur von den Bundesländern beantwortbar.

 

Eine Umfrage bei den Dienstbehörden der Länder über die Verteilung auf Standorte kann für das Jahr 2008 (die Abfrage hat sich aus Effizienzgründen nur auf ein Jahr bezogen) wie folgt zusammengefasst werden; Die Anzahl an islamischen Religionslehrkräften deckt sich naturgemäß nicht mit der Anzahl der Standorte, an denen diese Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt sind, da eine Person an mehreren Standorten zum Einsatz kommen kann:

 

Standorte APS

Bundesland

Standorte

Burgenland

7

Kärnten

83

Niederösterreich

60

Oberösterreich

42

Salzburg

29

Steiermark

27

Tirol

27

Vorarlberg

18

Wien

115

Gesamt

408

 

Für den Bereich der berufsbildenden Pflichtschulen wurde bezüglich des Einsatzes von islamischen Religionslehrkräften eine Leermeldung von den Bundesländern abgegeben.

 

Zu Frage 6:

Eingangs wird auf die einleitenden Ausführungen zu Frage 5 hingewiesen.

 

Bundesschulen und subventionierte Privatschulen:

Dazu wird auf nachstehende Darstellung hingewiesen. Die %-Werte sind an Hand der Gesamtanzahl der islamischen Religionslehrkräfte errechnet.

 

Personenanzahl

Prozent

Islamische FS f.soz.Berufe d.islam.Rel.gem.Wien, Wien

4

1,61%

HAK HAS Stadtgemeinde Tulln

2

0,80%

Wr.islamisches Gymnasium d.Vereins "Solmit", Wien

2

0,80%

BG BRG Hallein

2

0,80%

 

Die Ergebnisse sind insofern zu relativieren, als Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen an einer Schule für diesen Unterricht zusammengefasst werden können. Es werden nur vier Schulen angeführt, da an allen weiteren Schulen jeweils nur eine Lehrperson verwendet ist.

 

Pflichtschulen:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

 

Zu Frage 7:

Eingangs wird auf die einleitenden Ausführungen zu Frage 5 hingewiesen.

 

Bundesschulen und subventionierte Privatschulen:

Dazu wird auf nachstehende Darstellung hingewiesen, die aus der Lehrfächerverteilung errechnet worden ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich des Religionsunterrichtes auch die Teilnahme von Konfessionslosen in Frage kommt, sodass ein Rückschluss auf die Konfessionsangehörigkeit nicht möglich ist.

 

 

Absolut

Prozent

Islamische FS f.soz.Berufe d.islam.Rel.gem.Wien, Wien

544

6,12 %

HBLVA Textilindustrie, Wien

514

5,78 %

BG Ettenreichgasse, Wien

365

4,11 %

HTBLA Ettenreichgasse, Wien

312

3,51 %

Wr.islamisches Gymnasium d.Vereins "Solmit", Wien

300

3,38 %

Camillo Sitte Lehranstalt, Wien

259

2,91 %

BG Diefenbachgasse, Wien

197

2,22 %

BG  Unterbergerg. 1, Wien

193

2,17 %

BHAK BHAS  Monsbergergasse, Graz

189

2,13 %

BG/BRG Oeverseegasse, Graz

188

2,12 %

 

Pflichtschulen:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

 


Kindergarten:

Es ist zu bemerken, dass das Kindergartenwesen entsprechend der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung den Bundesländern in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen ist.

 

Zu Frage 8:

 

Bundesschulen:

Der Politische Bezirk ist für Bundesschulen kein relevantes Darstellungskriterium, sodass eine Beantwortung nicht möglich ist.

 

Pflichtschulen:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

 

Zu Frage 9:

Eingangs wird auf die einleitenden Ausführungen zu Frage 5 hingewiesen.

 

Bundesschulen:

Dazu wird auf die angeschlossene Beilage 1 hingewiesen, die aus der Lehrfächerverteilung errechnet worden ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich des Religionsunterrichtes auch die Teilnahme von Konfessionslosen in Frage kommt, sodass ein Rückschluss auf die Konfessionsangehörigkeit nicht möglich ist.

 

Pflichtschulen:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

 

Zu Frage 10:

Eingangs wird auf die einleitenden Ausführungen zu Frage 5 hingewiesen.

 

Bundesschulen:

Dazu wird auf die angeschlossenen Beilage 2 verwiesen. Die Ergebnisse sind insofern zu relativieren, als Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen an einer Schule für diesen Unterricht zusammengefasst werden können.

 

Pflichtschulen:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

 


Zu Fragen 11 und 12:

 

Bundesschulen:

Der Bund kommt für die Personalausgaben der Religionslehrkräfte auf, die im Wege der Bundesbesoldung abgewickelt werden. Zur Beantwortung der Fragen wären personenbezogene Auswertungen im Besoldungssystem des Bundes notwendig, die jedoch nicht vorgesehen sind. Konkrete Zahlen können daher nicht genannt werden.

 

Religionslehrkräfte an Bundesschulen sind im Entlohnungsschema IIL eingestuft, wobei das Fach „Religion“ in der Lehrverpflichtungsgruppe (LVG) III eingestuft ist. Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sieht für eine Wochenstunde der LVG III ein Jahresentgelt von 1.462,80 EUR vor. Im Hinblick auf die im Schuljahr 2008/09 eingesetzten Wochenstunden errechnet sich daraus für islamische Religionslehrkräfte ein Betrag von rd. 1,61 Mio. EUR. Ausgehend von diesem Ansatz können schuljahresweise Darstellungen, da Kalenderjahre im Bundesschulbereich kein Darstellungskriterium sind, des errechneten Kostenanteils bzw. dessen Entwicklung der angeschlossenen Beilage 3 entnommen werden. Hingewiesen wird auf die Tatsache, dass für die Schuljahre vor 2001/02 keine statistisch aufbereiteten Daten vorhanden sind, die eine derartige Auswertung ermöglichen.

 

Pflichtschulen:

Auf Grund der Tatsache, dass die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte den Bundesländern obliegt, sind auch alle dienstrechtlichen Fragestellungen zu Religionslehrkräften aller Konfessionen grundsätzlich nur von den Bundesländern beantwortbar.

 

Die von den Bundesländern für das Jahr 2008 gemeldeten Kostenanteile für islamische Religionslehrkräfte beziehen sich auf die Gesamtmenge (unabhängig von der Art der Anstellung) und betragen insgesamt rd. 8,2 Mio. EUR. Eine Darstellung der Entwicklung der Kostenanteile (auch im Verhältnis zu den Kostenanteilen der anderen Religionslehrkräfte) in den letzten zehn Jahren kann auf Grund der Datenermittlung bei den Bundesländern aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht geliefert werden.

 

Zu Fragen 13 bis 16:

Die acht Fachinspektoren werden von der islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) bestellt. Die Entscheidung über die Befähigung liegt daher in deren Händen. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Schulamtes der islamischen Glaubensgemeinschaft. Da sie für die inhaltliche Inspektion zuständig sind, kommt dem Bund keine Weisungsbefugnis zur Art der Inspektion zu. Es gibt aber seitens der IGGÖ eine der allgemeinen Dienstanweisung für die staatliche Schulaufsicht vergleichbare Regelung, die aber in den inneren Wirkungsbereich der IGGÖ fällt.

 

Die Frage der Prüfung des rechtskonformen Religionsunterrichts, d.h. die Beachtung der schulrechtlichen Normen, nicht nur der rechtlich übergeordneten Verfassungskonformität, ist Sache der staatlichen Schulaufsicht. Eine Überprüfung auch durch die Fachinspektoren erfolgt im Rahmen der Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen des Islamgesetzes.

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.

Beilagen


Beilage 1 zu Frage 9

 

 

Unterrichtete Schülerinnen und Schüler in …

AHS

Techn. u. Gewerbl. LA

Sozialak.,
LA f. Fremdenv.

Handelsak. u.
Handelssch.

BA f. Kinderg.u.
Soz.päd.

altkatholisch

0,01%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

buddhistisch

0,02%

0,01%

0,00%

0,00%

0,00%

evangelisch

6,04%

3,13%

4,77%

2,77%

5,82%

griechisch-orthodox

0,02%

0,00%

0,00%

0,09%

0,00%

islamisch

1,89%

2,74%

1,59%

4,41%

0,11%

mosaisch

0,18%

0,02%

0,03%

0,42%

0,00%

katholisch

91,55%

93,93%

93,54%

91,69%

94,08%

koptisch-orthodox

0,05%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

serbisch-orthodox

0,20%

0,17%

0,07%

0,61%

0,00%

syrisch

0,02%

0,00%

0,00%

0,01%

0,00%

 

 

Unterrichtete Schülerinnen und Schüler in …

AHS

Techn. u. Gewerbl. LA

Sozialak.,
LA f. Fremdenv.

Handelsak. u.
Handelssch.

BA f. Kinderg.u.
Soz.päd.

altkatholisch

19

 

 

 

 

buddhistisch

45

5

 

 

 

evangelisch

13.163

2.008

2.934

1.259

546

griechisch-orthodox

34

 

 

41

 

islamisch

4.128

1.763

980

2.005

10

mosaisch

402

12

19

192

 

katholisch

199.476

60.347

57.548

41.671

8.830

koptisch-orthodox

115

 

 

 

 

serbisch-orthodox

444

110

42

276

 

syrisch

51

 

 

3

 

 

Anmerkung: %-Werte sind kaufmännisch gerundet.

 


Beilage 2 zu Frage 10

Die Ergebnisse sind insofern zu relativieren, als Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen an einer Schule für diesen Unterricht zusammengefasst werden können.

 

Religionslehrkraft für …

AHS

Techn. u.
Gewerbl. LA

Sozialak.,
LA f. Fremdenv.

Handelsak. u.
Handelssch.

BA f. Kinderg.u.
Soz.päd.

altkatholisch

0,18%

0,00%

0,00%

0,31%

0,00%

buddhistisch

0,43%

0,37%

0,00%

0,00%

0,00%

evangelisch

17,05%

9,52%

10,39%

11,01%

13,04%

griechisch-orthodox

0,31%

0,00%

0,00%

0,31%

0,00%

islamisch

3,02%

6,23%

3,12%

10,06%

0,00%

mosaisch

0,80%

0,37%

0,00%

0,94%

0,00%

katholisch

76,49%

82,78%

86,49%

75,47%

86,96%

koptisch-orthodox

0,31%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

serbisch-orthodox

1,23%

0,73%

0,00%

1,57%

0,00%

syrisch

0,18%

0,00%

0,00%

0,31%

0,00%

 

Religionslehrkraft für …

AHS

Techn. u.
Gewerbl. LA

Sozialak.,
LA f. Fremdenv.

Handelsak. u.
Handelssch.

BA f. Kinderg.u.
Soz.päd.

altkatholisch

3

 

 

1

 

buddhistisch

7

1

 

 

 

evangelisch

277

26

40

35

9

griechisch-orthodox

5

 

 

1

 

islamisch

49

17

12

32

 

mosaisch

13

1

 

3

 

katholisch

1.243

226

333

240

60

koptisch-orthodox

5

 

 

 

 

serbisch-orthodox

20

2

 

5

 

syrisch

3

 

 

1

 

Anmerkung: %-Werte sind kaufmännisch gerundet.


Beilage 3 zu Fragen 11 und 12

 

 

 

Errechnete Ausgaben

2001/02

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

2006/07

2007/08

2008/09

altkatholisch

€ 7.314,00

€ 8.776,80

€ 11.702,40

€ 13.165,20

€ 11.702,40

€ 11.702,40

€ 14.628,00

€ 13.165,20

buddhistisch

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 1.462,80

€ 4.388,40

€ 5.851,20

€ 13.165,20

€ 16.090,80

evangelisch

€ 3.646.760,40

€ 3.735.991,20

€ 3.686.256,00

€ 3.829.610,40

€ 3.866.180,40

€ 3.908.601,60

€ 4.092.914,40

€ 4.089.988,80

griechisch-orthodox

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 5.851,20

€ 1.462,80

€ 5.851,20

€ 11.702,40

€ 17.553,60

islamisch

€ 349.609,20

€ 466.633,20

€ 602.673,60

€ 789.912,00

€ 825.019,20

€ 1.042.976,40

€ 1.354.552,80

€ 1.613.468,40

mosaisch

€ 68.751,60

€ 43.884,00

€ 78.991,20

€ 111.172,80

€ 81.916,80

€ 115.561,20

€ 140.428,80

€ 114.098,40

katholisch

€ 34.295.346,00

€ 34.702.004,40

€ 35.026.746,00

€ 35.309.066,40

€ 35.121.828,00

€ 35.385.132,00

€ 37.522.282,80

€ 38.347.302,00

koptisch-orthodox

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 0,00

€ 17.553,60

€ 33.644,40

serbisch-orthodox

€ 8.776,80

€ 17.553,60

€ 36.570,00

€ 62.900,40

€ 74.602,80

€ 87.768,00

€ 133.114,80

€ 193.089,60

syrisch

€ 2.925,60

€ 1.462,80

€ 4.388,40

€ 2.925,60

€ 7.314,00

€ 5.851,20

€ 17.553,60

€ 20.479,20

Summe

€ 38.379.483,60

€ 38.976.306,00

€ 39.447.327,60

€ 40.126.066,80

€ 39.994.414,80

€ 40.569.295,20

€ 43.317.896,40

€ 44.458.880,40

 

 

 

2001/02

2002/03

2003/04

2004/05

2005/06

2006/07

2007/08

2008/09

altkatholisch

 

0,02%

0,03%

0,03%

0,03%

0,03%

0,03%

0,03%

buddhistisch

 

0,00%

0,00%

0,00%

0,01%

0,01%

0,03%

0,04%

evangelisch

 

9,59%

9,34%

9,54%

9,67%

9,63%

9,45%

9,20%

griechisch-orthodox

 

0,00%

0,00%

0,01%

0,00%

0,01%

0,03%

0,04%

islamisch

 

1,20%

1,53%

1,97%

2,06%

2,57%

3,13%

3,63%

mosaisch

 

0,11%

0,20%

0,28%

0,20%

0,28%

0,32%

0,26%

katholisch

 

89,03%

88,79%

88,00%

87,82%

87,22%

86,62%

86,25%

koptisch-orthodox

 

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,00%

0,04%

0,08%

serbisch-orthodox

 

0,05%

0,09%

0,16%

0,19%

0,22%

0,31%

0,43%

syrisch

 

0,00%

0,01%

0,01%

0,02%

0,01%

0,04%

0,05%

 

Anmerkung: %-Werte sind kaufmännisch gerundet.