10042/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0361-I/A/15/2011
Wien, am 20. Februar 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 10234/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Die nachstehenden Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG fallen in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit:
· Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008
Im Bereich der Vereinbarung besteht
eine Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung.
Demnach verpflichten sich die Länder im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür
zu sorgen, dass für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 keine
über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend
die Krankenanstalten an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung
gestellt werden.
In
Art. 40 Abs. 2 dieser Vereinbarung ist folgender Sanktionsmechanismus
vorgesehen:
„Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (z.B.
Österreichischer Strukturplan
Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden
Länderanteil
an den Mitteln gemäß Art. 21 Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten,
bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die
zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung
entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.“
· Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zur Sicherstellung der Patient/inn/enrechte (Patient/inn/enchartas):
o BGBl. I Nr. 195/1999 (Bund-Kärnten)
o BGBl. I Nr. 89/2001 (Bund-Burgenland)
o BGBl. I Nr. 116/2001 (Bund-Oberösterreich)
o BGBl. I Nr. 36/2002 (Bund-Niederösterreich)
o BGBl. I Nr. 153/2002 (Bund-Steiermark)
o BGBl. I Nr. 88/2003 (Bund-Tirol)
o BGBl. I Nr. 127/2003 (Bund-Vorarlberg)
o BGBl. I Nr. 42/2006 (Bund-Wien)
o BGBl. I Nr. 140/2006 (Bund-Salzburg)
Die Bestimmungen enthalten keine über die zu Frage 3 genannten Möglichkeiten hinausgehenden Rechtsfolgen.
Der Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit ist mittelbar durch nachstehende Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG berührt:
· Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010*
Durch die Einbeziehung der Personen, die nicht als Pflichtversicherte von der gesetzlichen
Krankenversicherung erfasst sind für die Dauer des Bezuges von Leistungen
der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, in die gesetzliche
Krankenversicherung, BGBl. II Nr. 262/2010, sind Zuständigkeiten des
Bundesministeriums für Gesundheit mittelbar berührt.
· Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004**
Durch die Einbeziehung dieser Personen in die gesetzliche Krankenver-sicherung mittels Verordnung nach § 9 ASVG, BGBl. II Nr. 165/2004, sind Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Gesundheit mittelbar berührt.
*) Hinsichtlich der näheren Details dieser Vereinbarung darf ich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 10232/J verweisen.
**) Zu den näheren Details dieser Vereinbarung verweise ich auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für Inneres zu der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 10235/J.
Frage 3:
Im Hinblick auf die unter Punkt 3 der Anfrage angeführten Fragen wird auf Art. 138a Abs. 1 und Art. 137 B-VG hingewiesen:
· Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der VfGH auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.
· Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
· Gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.
Fragen 4 und 5:
Was die in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fallenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG betrifft, liegen derzeit keine Hinweise bzw. Sachverhalte vor,
die eine bewusste Nichteinhaltung des jeweiligen Vertrages durch die Vertragspartner nahelegen bzw. dokumentieren.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Art. 44 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 sieht vor, die Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und -stellen an eine Bundesbehörde zu übertragen, wobei sich die Länder verpflichten, „die hiefür allenfalls erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig durchzuführen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit mit 1. Jänner 2009 wirksam werden kann“.
Dazu wird festgehalten, dass es im Hinblick auf laufende Gespräche zur Reform der postpromotionellen ärztlichen Ausbildung und den laufenden Verhandlungen zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung zur Gesundheits- und Spitalsreform sinnvoll ist, dass diese Bestimmung bisher nicht umgesetzt wurde.
Hinsichtlich der beiden zu den Fragen 1 und 2 genannten nur mittelbar den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit berührenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG darf ich diesbezüglich auf die Ausführungen
der Frau Bundesministerin für Inneres sowie des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu den an sie gerichteten parlamentarischen Anfragen Nr. 10235/J bzw. Nr. 10232/J verweisen.