10043/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 17. Februar 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0436-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10240/J betreffend „Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung“, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 23. Dezember 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Folgende Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG betreffen den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:

 

1.   Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt in Heizöl, BGBl. Nr.292/1983

2.   Vereinbarung über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr.388/1995

3.   Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes, BGBl.II Nr.478/2008

4.   Vereinbarung über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl.I Nr.99/2009 

5.   Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl.II Nr.251/2009

6.   Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, BGBl.I Nr.5/2011

7.   Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots BGBl.I Nr.120/2011

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

In den Vereinbarungen betreffend Kinderbetreuung ist jeweils vorgesehen, dass Bundeszuschüsse, die nicht den Bestimmungen der Vereinbarung entsprechend verwendet wurden, dem Bund zurückzuerstatten sind.

 

Gemäß Art.138a Abs.1 B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind. Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer 15a-Vereinbarung können von den Parteien durch eine Klage nach Art.137 B-VG geltend gemacht werden. Gemäß Art.15a Abs.3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK, BGBl.Nr.40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art.60 WVK zur Anwendung kommen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Derartige Hinweise oder Sachverhalte liegen nicht vor.