10044/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0007-I/A/15/2012

Wien, am 21. Februar 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 10274/J der Abgeordneten Stefan Markowitz, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Vorab möchte ich festhalten, dass die von mir den „Conterganopfern“  zugesagten Geldbeträge als humanitärer Akt für jene Personengruppe bestimmt sind, die durch ein ehemals rechtmäßig in Verkehr befindliches Arzneimittel geschädigt  wurde. Dies kann jedoch für Zeiten vor 1954 jedenfalls ausgeschlossen werden.

 

Fragen 1 bis 3:

Das Bundesministerium für Gesundheit orientiert sich an den Richtlinien bzw. Beurteilungen der Deutschen Conterganstiftung, die sich im Rahmen der Anerkennungsverfahren auf wissenschaftlich anerkannte Quellen (wie z.B. die Dissertation von Beate Kirk, die als Erste in verschiedenen Archiven ausführliche Aktenstudien zum Contergangeschehen durchführen konnte und die daher als wissenschaftlich anerkannte Quelle zur Historie von Contergan gilt) bezieht.

 

Fragen 4, 7 und 9:

Thalidomid existierte in dem für Herrn A. relevanten Schädigungszeitraum (die teratogene Phase für Thalidomid liegt in der Zeitspanne vom 34. bis 52. Schwangerschaftstag) noch nicht. Die Thalidomideinnahme der Mutter hätte nämlich schon 1953 erfolgen müssen. Die Synthese von Phthaloylisoglutamin (Thalidomid) erfolgte in den Laboratorien der Chemie Grünenthal nicht vor dem Jahr 1954. Demzufolge wurde die Substanz K 17, das spätere Thalidomid, im Jahr

1954 beim Deutschen Patentamt angemeldet. Aus der geschichtlichen Recherche ergibt sich, dass Thalidomid im Herbst des Jahres 1953 weder in Deutschland noch in Österreich in einer Darreichungsform vorgelegen haben kann, die es ermöglicht hätte, diesen Wirkstoff an die Bevölkerung abzugeben.

Herr A. fällt folglich nicht in den für eine Entschädigung und somit auch nicht in den für eine medizinische Prüfung vorgesehenen Personenkreis. Es werden erst Jahrgänge ab 1956 berücksichtigt.

 

Frage 5:       

Ja.

 

Frage 6:

Die Lebensumstände der Mutter von Herrn A. während der Schwangerschaft sind meinem Ressort aus den Schilderungen von Herrn A. bekannt.

 

Frage 8:

Keinen. Die als humanitäre Geste vorgesehene Summe ist eine Gesamtsumme und richtet sich nicht nach der Anzahl von Betroffenen.