10046/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10349/J der Abgeordneten Mathias Venier, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Frage 1.:

Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Mindestschriftgröße für die Preisauszeichnung von Zeitungen und Zeitschriften bekannt.

Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz liegen in Bezug auf diese Problematik bis dato auch keine Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten vor.

Frage 2.:

Es wird hier auf die legistische Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend verwiesen.

Die Beurteilung, ob eine korrekte Preisauszeichnung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei dieser Beurteilung ist neben der Schriftgröße wohl auch z. B. die Schriftart oder der Kontrast entscheidend.

Frage 3.:

Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind keine besonderen Normen, die die Preisauszeichnung bei unterschiedlichen Preisangaben in Euro regeln, bekannt.