10058/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am      Februar 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0272-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10209/J vom 21. Dezember 2011 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den einleitenden Ausführungen der Anfrage wird klargestellt, dass zum 2.1.2012 Eigentümer der Casinos Austria AG sind:

 

Medial Beteiligungs Ges.m.b.H.

38,288 %

Münze Österreich AG

33,238 %

MTB Privatstiftung

16,787 %

Bankhaus Schelhammer & Schattera AG

5,314 %

Privatstiftung Dipl.lng. Josef MELCHART

4,906 %

Hotel Sacher, Eduard Sacher GmbH

0,980 %

LFW Privatstiftung

0,407 %

Dr. Brigitte MELCHART

0,020 %

Mag. Verena POLZER

0,020 %

Ing. Mag. Thomas POLZER

0,020 %

Ingrid B. MELCHART

0,020 %

 

Weiters wird klargestellt, dass der Eigentümeranteil der Republik Österreich im Wege der Münze Österreich AG nicht durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen vertreten wird, sondern durch Vertreter der Münze bzw. der Österreichischen Nationalbank (OENB). Mitglieder des Aufsichtsrats der Casinos Austria AG zum 3.1.2011 waren u.a. DI Kurt Meyer (Münze), Paul Berger (Münze), Adolf Wala (OENB).

 

Weiters wird klargestellt, dass am 19.8.2011 (Spielbanken-Paket 1 Stadtpaket) und am 15.12.2011 (Spielbanken-Paket 2 Landpaket) die jeweiligen Unterlagen zu den beiden Konzessionserteilungsverfahren auf der BMF-Homepage veröffentlicht wurden und bis dato keine Konzessionserteilung für Spielbanken erfolgte. Insgesamt sollen in 6 Konzessions-erteilungsverfahren sämtliche glücksspielrechtlich zulässigen (15+1) Spielbankkonzessionen erteilt werden.

 

Zu 1. bis 21., 43. bis 54., 73. bis 84., 103. bis 114., 133. bis 144., 163. bis 174., 193. bis 204., 223. bis 234., 253. bis 264., 283. bis 294., 313. bis 324., 343. bis 354., 373. und 374., 376 und 377., 379. und 380.:

Es gab keine mit der Entscheidung über die Konzessionsvergabe in Zusammenhang stehende Kontakte.

 

Zu 29., 36., 37., 61., 67., 91., 97., 121., 127., 151., 157., 181., 187., 211., 241., 247., 271., 277., 301., 307., 331., 337., 361., 367.:

Zu den erwähnten Unternehmen und Personen bestand während der Vorbereitung und des bisherigen Verlaufs der Konzessionserteilungsverfahren kein Kontakt von Bediensteten der für das Glücksspielwesen zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen. Kontakt von Bediensteten der zuständigen Fachabteilung zu Konzessionswerbern bzw. deren rechtlicher Vertretung ergibt sich lediglich im Moment der Abgabe des betreffenden Konzessionsantrags in der Poststelle des Bundesministeriums für Finanzen für Zwecke der Bestätigung und Dokumentation der Antragsübernahme.


Zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten der Finanzverwaltung im Bereich der Glücksspielaufsicht über die Konzessionäre stehen die gemäß §§ 19 (2) und 31 (2) GSpG bestellten Aufsichtsorgane, die zuständige Fachabteilung sowie das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in laufendem Kontakt zu Vorstandsmitgliedern, Funktionären und Bediensteten der Konzessionäre.

 

Zu 22. bis 28., 30. bis 35., 38. bis 42., 55. bis 60., 62. bis 66., 68. bis 72., 85. bis 90., 92. bis 96., 98. bis 102., 115. bis 120., 122. bis 126., 128. bis 132., 145. bis 150., 152. bis 156., 158. bis 162., 175. bis 180., 182. bis 186., 188. bis 192., 205. bis 210., 212. bis 222., 235. bis 240., 242. bis 246., 248. bis 252., 265. bis 270., 272. bis 276., 278. bis 282., 295. bis 300., 302. bis 306., 308. bis 312., 325. bis 330., 332. bis 336., 338. bis 342., 355. bis 360., 362. bis 366., 368. bis 372.:

Es gab keine bzw. keine mit der Entscheidung über die Konzessionsvergabe in Zusammenhang stehende Kontakte.

 

Zu 373. bis 378.:

Die Vorgehensweise und die Unterlagen zu den bisherigen Konzessionsverfahren wurden von einer Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Finanzen unter Mitwirkung der Finanzprokuratur und externer Beratung nach §§ 14 und 21 GSpG entwickelt, sodann durch den Fachexperten Glücksspiel des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Herrn Staatssekretär für Finanzen und dem Herrn Generalsekretär des Bundesministeriums für Finanzen abgestimmt und schließlich zur Veröffentlichung freigegeben. Erst nach diesen Freigaben erfolgte die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen auf der BMF-Homepage.

 

Zu 381.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 382. bis 387.:

Alle glücksspielrechtlichen Voraussetzungen für ein Verfahren zur Konzessionserteilung sowie für die Konzessionserteilung selbst sind bereits durch §§ 14 und 21 GSpG bestimmt und die durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Unterlagen stellen lediglich Verfahrensanordnungen dar. Diese Unterlagen waren/sind während der jeweiligen Dauer der Bewerbungsfrist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht. Auch die Prüfung von Konzessionsanträgen ist glücksspielrechtlich festgelegt, wonach einer finalen Eignungsbewertung nur jene Konzessionswerber zu unterziehen sind, die die Pflichtkriterien nach § 14 (1) Z 1-6 bzw. § 21 (1) Z 1-6 GSpG erfüllen. Werden diese Pflichtkriterien nur von einem einzigen Konzessionswerber erfüllt, ist die Konzessionserteilung nur an diesen zulässig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.