10059/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.02.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am  Februar 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0274-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10212/J vom 21. Dezember 2011 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen umfasst der Aufsichtsbereich meines Ressorts die Konzessionäre nach §§ 14 und 21 GSpG. Unterschiedliche Aufsichtssachverhalte sind dabei auch unterschiedlichen Bereichen der Finanzverwaltung zugeordnet.

 

Zu 2. und 3.:

Der Konzessionär hat in seinem Unternehmen für den Verantwortungsbereich der Glücksspielautomaten eine Business Unit eingerichtet. Seit 1991 besteht beim Konzessionär über Auftrag meines Ressorts eine betriebsinterne Systemkontrolle, deren Tätigkeit auch den Bereich der Glücksspielautomaten umfasst. Glücksspielautomaten sind an eine online-Dokumentation des Konzessionärs angeschlossen. Weiters ist beim Konzessionär eine zentrale Videoüberwachung der Spielräumlichkeiten eingerichtet.

 

Zu 4. bis 13.:

Nach den mir vorliegenden Informationen hat sich der Sachverhalt in österreichischen Spielbanken erstmals ereignet.

 

Bei Umständen, die einer ordnungsgemäßen Konzessionsausübung widersprächen oder in Fällen von Verletzungen des Glücksspielgesetzes oder Bescheiden meines Ressorts stehen mir die Aufsichtsmittel des § 23 GSpG zur Verfügung. Im Rahmen der Aufsicht gemäß § 31 (1) GSpG über den Konzessionär wurden von meinem Ressort zahlreiche Informationen und Dokumente zum Sachverhalt eingeholt. Aufgrund dieser Informationen haben sich bisher keine Voraussetzungen zur Ergreifung von gesetzlichen Aufsichtsmaßnahmen ergeben.

 

Zu 14. bis 20.:

Zu einem laufenden Verfahren ist keine Äußerung möglich.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.