1006/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien                                                          

GZ: BKA-353.110/0067-I/4/2009                                                  Wien, am 14. April 2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 18. Februar 2009 unter der Nr. 933/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Maßnahmen seitens des Bundeskanzleramts als Reaktion auf den GRECO Evaluierungsbericht Österreich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 10 sowie 16 und 17:

Ø   Warum wurde der GRECO Bericht 2008 erst mit fünfmonatiger Verspätung freige­geben?

Ø   Wollte man mit der späten Freigabe die Nationalratswahlen abwarten?

Ø   Hat man mit der Freigabe des Berichts am Nachmittag des Freitag den 19.12.2008 einen bewusst medien-ungünstigen Termin insbesondere vor den Weihnachtsfeier­tagen gewählt?

Ø   Wenn nein, wie kam es zum Veröffentlichungstermin?

Ø   Wie beurteilen sie den Bericht allgemein?

Ø   Vertreten sie die Ansicht, dass dieser Bericht Österreich ein gutes Zeugnis bei der Korruptionsbekämpfung ausstellt?

Ø   Wenn ja, wie begründen sie diese Ansicht?

Ø   Welche genauen Schritte haben sie als Konsequenz aus dem GRECO Bericht 2008 gesetzt?

Ø   Wurde ein ExpertInnen-Arbeitskreis eingerichtet?

Ø   Wurde eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet?

Ø   Wie beurteilen sie die Kritik, dass das österreichische Bankgeheimnis, da nur für Straftaten mit über einem Jahr Strafausmaß aufhebbar, für Ermittlungen im Kor­ruptionsbereich hinderlich ist (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 18f, 25)?

Ø   Wie beurteilen sie die Kritik, dass es mit Ausnahme von Wien keine Einrichtung zur Evaluierung der Anti-Korruptionsmaßnahmen gibt (vgl. Greco-Evaluierungsbe­richt, S. 37)?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 936/J durch die Bundesministerin für Justiz.

 

Zu den Fragen 11 bis 15 und 19:

Ø   Wie beurteilen sie die Kritik, dass sich Österreich in einem frühen Stadium im Kampf gegen Korruption befindet (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 8)?

Ø   Teilen sie die Kritik, dass es abgesehen von der Reform des Strafrechts und Straf­prozessrecht kein besonderes Antikorruptionsprogramm der Bundesregierung gibt (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 8)?

Ø   Wenn ja, warum gibt es kein Antikorruptionsprogramm der Bundesregierung?

Ø    Wenn nein, wie schaut dieses Antikorruptionsprogramm der Bundesregierung aus?

Ø   Welche Konsequenzen werden sie aus der Kritik, dass in Österreich eine Analyse und Beurteilung von Korruption fehlt, ziehen (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, Seite 10)?

Ø   Wie stehen sie zum Vorschlag des Berichts für sogenannte „whistle-blower“ aus dem Beamten- und Vertragsbedienstetenbereich Schutzmaßnahmen zu setzen (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 47)?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der der parlamentarischen Anfrage Nr. 934/J durch die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst.

 

Zu Frage 18:

Ø   Wie beurteilen sie die Kritik an der österreichischen Auffassung des Amtsgeheim­nisses, insbesondere, dass Geheimhaltung Grundprinzip sei und das zu mangeln­der Transparenz und Kontrolle führt, sowie dass Kriterien fehlen, um Auskunfts­verweigerung zu bekämpfen (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 46)?

 

Entgegen den Annahmen des GET, wonach die Geheimhaltung (Amtsverschwiegen­heit) das Grundprinzip und die Auskunftserteilung die Ausnahme sei, ist die Auskunfts­erteilung das Grundprinzip und die Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) die Aus­nahme. Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit besteht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und den maßgeblichen einfachgesetzlichen Ausführungsvorschrif­ten nur dann, wenn einer der in dieser Bestimmung taxativ (abschließend) aufgezähl­ten Geheimhaltungstatbestände vorliegt. Liegt keiner dieser Geheimhaltungstatbestän­de vor, ist gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes eine begehrte Auskunft grundsätzlich zu erteilen. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes nur dann nicht, wenn die Auskünfte offenbar mutwillig verlangt werden; außerdem sind Auskünfte nach dieser Bestimmung nur in solchem Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. (Berufliche Vertre­tungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig.)

 

Unrichtig ist auch, dass es den staatlichen Behörden im Ergebnis freistehe, die Aus­kunftserteilung zu verweigern, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen. Wird die Auskunft nämlich verweigert, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes hie­rüber ein Bescheid zu erlassen, der nach den jeweils maßgeblichen Verfahrensvor­schriften (in der Regel: gemäß § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991) zu begründen ist. Dieser Bescheid kann im administrativen Instan­zenzug mit Berufung angefochten werden und unterliegt der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes.