1006/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2009
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0067-I/4/2009 Wien, am 14. April 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 18. Februar 2009 unter der Nr. 933/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Maßnahmen seitens des Bundeskanzleramts als Reaktion auf den GRECO Evaluierungsbericht Österreich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 10 sowie 16 und 17:
Ø Warum wurde der GRECO Bericht 2008 erst mit fünfmonatiger Verspätung freigegeben?
Ø Wollte man mit der späten Freigabe die Nationalratswahlen abwarten?
Ø Hat man mit der Freigabe des Berichts am Nachmittag des Freitag den 19.12.2008 einen bewusst medien-ungünstigen Termin insbesondere vor den Weihnachtsfeiertagen gewählt?
Ø Wenn nein, wie kam es zum Veröffentlichungstermin?
Ø Wie beurteilen sie den Bericht allgemein?
Ø Vertreten sie die Ansicht, dass dieser Bericht Österreich ein gutes Zeugnis bei der Korruptionsbekämpfung ausstellt?
Ø Wenn ja, wie begründen sie diese Ansicht?
Ø Welche genauen Schritte haben sie als Konsequenz aus dem GRECO Bericht 2008 gesetzt?
Ø Wurde ein ExpertInnen-Arbeitskreis eingerichtet?
Ø Wurde eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet?
Ø Wie beurteilen sie die Kritik, dass das österreichische Bankgeheimnis, da nur für Straftaten mit über einem Jahr Strafausmaß aufhebbar, für Ermittlungen im Korruptionsbereich hinderlich ist (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 18f, 25)?
Ø Wie beurteilen sie die Kritik, dass es mit Ausnahme von Wien keine Einrichtung zur Evaluierung der Anti-Korruptionsmaßnahmen gibt (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 37)?
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 936/J durch die Bundesministerin für Justiz.
Zu den Fragen 11 bis 15 und 19:
Ø Wie beurteilen sie die Kritik, dass sich Österreich in einem frühen Stadium im Kampf gegen Korruption befindet (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 8)?
Ø Teilen sie die Kritik, dass es abgesehen von der Reform des Strafrechts und Strafprozessrecht kein besonderes Antikorruptionsprogramm der Bundesregierung gibt (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 8)?
Ø Wenn ja, warum gibt es kein Antikorruptionsprogramm der Bundesregierung?
Ø Wenn nein, wie schaut dieses Antikorruptionsprogramm der Bundesregierung aus?
Ø Welche Konsequenzen werden sie aus der Kritik, dass in Österreich eine Analyse und Beurteilung von Korruption fehlt, ziehen (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, Seite 10)?
Ø Wie stehen sie zum Vorschlag des Berichts für sogenannte „whistle-blower“ aus dem Beamten- und Vertragsbedienstetenbereich Schutzmaßnahmen zu setzen (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 47)?
Ich verweise auf die Beantwortung der der parlamentarischen Anfrage Nr. 934/J durch die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst.
Zu Frage 18:
Ø Wie beurteilen sie die Kritik an der österreichischen Auffassung des Amtsgeheimnisses, insbesondere, dass Geheimhaltung Grundprinzip sei und das zu mangelnder Transparenz und Kontrolle führt, sowie dass Kriterien fehlen, um Auskunftsverweigerung zu bekämpfen (vgl. Greco-Evaluierungsbericht, S. 46)?
Entgegen den Annahmen des GET, wonach die Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) das Grundprinzip und die Auskunftserteilung die Ausnahme sei, ist die Auskunftserteilung das Grundprinzip und die Geheimhaltung (Amtsverschwiegenheit) die Ausnahme. Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit besteht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und den maßgeblichen einfachgesetzlichen Ausführungsvorschriften nur dann, wenn einer der in dieser Bestimmung taxativ (abschließend) aufgezählten Geheimhaltungstatbestände vorliegt. Liegt keiner dieser Geheimhaltungstatbestände vor, ist gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes eine begehrte Auskunft grundsätzlich zu erteilen. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes nur dann nicht, wenn die Auskünfte offenbar mutwillig verlangt werden; außerdem sind Auskünfte nach dieser Bestimmung nur in solchem Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. (Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig.)
Unrichtig ist auch, dass es den staatlichen Behörden im Ergebnis freistehe, die Auskunftserteilung zu verweigern, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen. Wird die Auskunft nämlich verweigert, so ist gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes hierüber ein Bescheid zu erlassen, der nach den jeweils maßgeblichen Verfahrensvorschriften (in der Regel: gemäß § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) zu begründen ist. Dieser Bescheid kann im administrativen Instanzenzug mit Berufung angefochten werden und unterliegt der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes.