10074/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.02.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Dezember 2011 unter der Zl. 10221/J-NR/2011 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Aktenaffäre Liechtenstein“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

Rechtshilfe  in  Strafsachen erfolgt entsprechend  den anwendbaren Bestimmungen nicht  auf diplomatischem Wege, sondern direkt zwischen den Justizbehörden. Mein Ressort steht zur allfälligen Unterstützung österreichischer Behörden im Ausland jederzeit zur Verfügung.

Die Wahrung prozessualer Fristen fällt nicht in den Wirkungsbereich meines Ressorts.

Zu Frage 3:

Maßgeblich sind insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (BGBl. Nr. 41/1969) sowie bilateral der Vertrag vom 4.6.1982 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. Nr. 352/1983).


Weiters hat auf europäischer Ebene der Rat kürzlich die vollständige Anwendung des Schengen­Acquis in Liechtenstein beschlossen (sh. ABl. L 334 vom 16.12.2011, S 27). Dadurch finden einschlägige Rechtshilfebestimmungen nach Maßgabe des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein Anwendung.