10080/AB XXIV. GP
Eingelangt am
22.02.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/297-PMVD/2011 . Februar 2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Dezember 2011 unter der Nr. 10237/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die Vertragspartnerinnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung" gerichtet.
Einleitend darf ich zunächst in diesem Zusammenhang festhalten, dass nach Art. 15a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Bund und Länder über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches „Vereinbarungen“ abschließen können. Gegenstand solcher „Gliedstaatsverträge“ können Materien sowohl der Gesetzgebung als auch der Vollziehung sein, jedoch im Wesentlichen nur Fragen des hoheitlichen Wirkungsbereichs. Gliedstaatsverträge binden jedoch nur die Vertragspartner (Bund und Länder) und sind nicht unmittelbar anwendbar, daher können sich aus Gliedstaatsverträgen keine Rechte oder Pflichten für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ergeben. Der Verfassungsgerichtshof begründet dies mit dem Rechtsschutzsystem des B-VG, da nach Art. 138a B-VG lediglich den Vertragsparteien ein Feststellungsrecht über die Einhaltung der Gliedstaatsverträge eingeräumt wird, jedoch keine Möglichkeit einer Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit besteht.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Hinsichtlich der im Ressortbereich bestehenden Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, verweise ich auf die nachstehende Übersicht:
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten, BGBl. Nr. 49/1988.
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten, BGBl. Nr. 248/1988.
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg, BGBl. Nr. 524/1990.
- Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Steiermark, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg geändert wird, BGBl. Nr. 632/1993.
Zu den oben genannten Vereinbarungen ist zu bemerken, dass diese keine Regelung über konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung enthalten.
Nach Art. 138a B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B-VG vorliegt, und, ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind. Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen die Länder oder umgekehrt können nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof eingefordert werden. Über diese beiden Bestimmungen des B-VG hinaus bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen Gliedstaatsverträge vorzugehen.