10081/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0001-I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 22. FEB. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Karl Öllinger, Kolleginnen

und Kollegen vom 23. Dezember 2011, Nr. 10238/J, betreffend

Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die

VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom 23. Dezember 2011, Nr. 10238/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Folgende Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG fallen in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW):

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, BGBl. Nr. 570/1994;

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, BGBl. Nr. 75/1999;

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen BGBl. Nr. I 17/1997;

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen, BGBl. I 51/1997;

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage, BGBl. Nr. I 58/1998;

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse samt Anlage, BGBl. Nr. 107/2003;

·         Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009. Diese Vereinbarung regelt energiebezogene, über Bauordnungs­standards hinausgehende Mindestanforderungen für die Vergabe von Wohnbauförderungsmitteln (Neubau und Sanierung) sowie für die Errichtung und Sanierung von öffentlichen Gebäuden.

 

Zu Frage 2:

 

In den Vereinbarungen betreffend die Nationalparke Donau-Auen, Neusiedlersee-Seewinkel, Kalkalpen, Gesäuse, Thayatal wurde jeweils eine Bestimmung bezüglich eines Schlichtungsverfahrens aufgenommen: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Für die anderen Vereinbarungen wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen.

 

Zu Frage 3:

 

Diesbezüglich wird auf Art. 138a Abs. 1 und Art. 137 B-VG hingewiesen:

 

      Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der VfGH auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.

      Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Art. 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Artikel 16 der Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen sieht vor, dass die Vertragsparteien jährlich über die Wirkungen der in der Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen Bericht erstatten. Diese Berichte werden vom BMLFUW überprüft und jährlich in einem zusammenfassenden Bericht auf den Internetseiten des BMLFUW veröffentlicht.

 

Bislang liegen keine Hinweise vor, die auf eine Nichteinhaltung der Vereinbarung durch Vertragsparteien hindeuten.

 

Der Bundesminister: