10083/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0051-III/7/2012

 

Wien, am     . Februar 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
23. Dezember 2011 unter Zahl 10235/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die Vertrags-partnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

In den Aufgabenbereich des BM.I fällt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004.


 

Zu den Fragen 2 und 3:

Gemäß Artikel 5 der Grundversorgungsvereinbarung  ist  ein Bund-Länder Koordinationsrat eingerichtet, der sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen widmet, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben.

 

Für den Fall der Nichterfüllung ist auf Art. 138a Abs. 1 und Art. 137 B-VG hinzuweisen. Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der VfGH auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögens-rechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind. Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137
B-VG geltend gemacht werden.

 

Im Übrigen sind gem. Art. 15a Abs. 3 B-VG auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die ent-sprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) heranzuziehen. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

In der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) wurde in Art. 5 eigens ein Bund-Länder Ko-ordinationsrat eingerichtet, im Rahmen dessen partnerschaftliche Gespräche zu aktuellen Problemen und Auslegungsfragen geführt werden und gemeinsame Lösung erarbeitet werden. Dies betrifft auch die aktuelle Frage der Zurverfügungstellung, der für die Versorgung erforderlichen Infrastruktur in den Bundesländern (Unterkünfte). Im Übrigen darf auf Abs. 3 des Art. 5 der GVV verwiesen werden. Es werden periodische Gespräche durch den Koordinationsrat geführt (zuletzt Ende Jänner 2012).