10089/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

                                                                               

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0008-I/4/2012                                                  Wien, am 23. Februar 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Dezember 2011 unter der Nr. 10230/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 4 und 5:

Ø  Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG betreffen unmittelbar oder mittel­bar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen?

Ø  Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG sehen konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen vor? Wir ersuchen um Anführung im Einzelnen.

Ø  Im Fall welcher Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG, die unmittelbar oder mit­telbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen, liegen Ih­nen konkrete Hinweise bzw. Sachverhalte vor, die eine Nichteinhaltung des jewei­ligen Vertrages durch die Vertragspartner
4.1. nahelegen?
4.2. dokumentieren?

Ø  Welche Schritte haben Sie in den in Ihrer Antwort zu Frage 4 angeführten Fällen unternommen, um die Einhaltung des Vertrages nach Art. 15a B-VG juristisch durchzusetzen?

 

In meinen Zuständigkeitsbereich fällt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwi­schen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985. Konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen sind in dieser Vereinbarung nicht enthalten. Es besteht ledig­lich die Möglichkeit der Kündigung. Diese Vereinbarung wird von allen Vertragspart­nern eingehalten.

 

Zu Frage 3:

Ø  Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung,

3.1.    die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam feststellen lassen?

3.2.    die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam zu bekämpfen?

3.3.    die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtlich zu bekämpfen und die Vertragseinhaltung durchzusetzen?

3.4.    aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG resultierende Kompensationen durchzusetzen?

 

Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bun­desregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine Ver­einbarung gemäß Art. 15a B-VG vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Ver­einbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.

 

Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG kön­nen von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG gel­tend gemacht werden.

 

Gem. Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grund­sätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver­träge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.

 

Mit freundlichen Grüßen