10089/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0008-I/4/2012 Wien, am 23. Februar 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Dezember 2011 unter der Nr. 10230/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 4 und 5:
Ø Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG betreffen unmittelbar oder mittelbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen?
Ø Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG sehen konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen vor? Wir ersuchen um Anführung im Einzelnen.
Ø
Im Fall welcher Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG, die
unmittelbar oder mittelbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres
Ministeriums fallen, liegen Ihnen konkrete Hinweise bzw. Sachverhalte vor,
die eine Nichteinhaltung des jeweiligen Vertrages durch die
Vertragspartner
4.1. nahelegen?
4.2. dokumentieren?
Ø Welche Schritte haben Sie in den in Ihrer Antwort zu Frage 4 angeführten Fällen unternommen, um die Einhaltung des Vertrages nach Art. 15a B-VG juristisch durchzusetzen?
In meinen Zuständigkeitsbereich fällt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985. Konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen sind in dieser Vereinbarung nicht enthalten. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Kündigung. Diese Vereinbarung wird von allen Vertragspartnern eingehalten.
Zu Frage 3:
Ø Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung,
3.1. die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam feststellen lassen?
3.2. die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam zu bekämpfen?
3.3. die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtlich zu bekämpfen und die Vertragseinhaltung durchzusetzen?
3.4. aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG resultierende Kompensationen durchzusetzen?
Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.
Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
Gem. Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.
Mit freundlichen Grüßen