10090/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. Dezember 2011 unter der Zl. 10231/J-NR/2011 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992 idF BGBl. I Nr. 2/2008, betrifft Materien, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) fallen (Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG, Abschnitt B „Koordination, in Angelegenheiten der Europäischen Union“). Die Vereinbarung enthält keine Vorschriften über ihre Nichteinhaltung.

Zu Frage 3:

Zu diesen Fragen wird auf Art. 138a Abs. 1 und Art. 137 B-VG hingewiesen:

-                      Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt, erfüllt worden sind.

-                      Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

-                      Gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf 15a-Vereinbarungen die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln über seine Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Bei einer erheblichen Verletzung einer Vereinbarung könnte demgemäß Art. 60 WVK (Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages infolge Vertragsverletzung) zur Anwendung kommen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) liegen keine Hinweise über eine allfällige Nichteinhaltung vor.