10091/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

GZ. BMVIT-9.000/0050-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . Februar 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Dezember 2011 unter der Nr. 10239/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG betreffen unmittelbar oder mittelbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen?

 

 

In den Aufgabenbereich meines Ministeriums fällt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (BGBl. II, Nr. 67/2007).

 


Zu den Fragen 2 und 3:

Ø  Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG sehen konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen vor? Wir ersuchen um Anführung im Einzelnen.

Ø  Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung,

3.1. die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam feststellen zu lassen?

3.2. die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam zu bekämpfen?

3.3. die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtlich zu bekämpfen und die Vertragseinhaltung durchzusetzen?

3.4. aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG resultierende Kompensationen durchzusetzen?

 

Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen sind nicht vorgesehen.

In Hinblick auf die unter Punkt 3 der Anfrage angeführten Fragen wird auf Art. 138a Abs. 1 und Art. 137 B-VG hingewiesen:

 

·       Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der VfGH auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.

 

·       Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

 

·       Gem. Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der VertragspartnerInnen, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.“

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Im Falle welcher Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG, die unmittelbar oder mittelbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen, liegen Ihnen konkrete Hinweise bzw. Sachverhalte vor, die eine Nichteinhaltung des jeweiligen Vertrages durch die Vertragspartner

4.1. nahelegen?

4.2. dokumentieren?

Ø  Welche Schritte haben Sie in den in Ihrer Antwort zu Frage 4. angeführten Fällen unternommen, um die Einhaltung des Vertrages nach Art. 15a B-VG juristisch durchzusetzen?

               

Es wird in Gesprächen mit VertreterInnen der betroffenen Länder auf eine Lösung hingearbeitet.