10116/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.03.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.500/0001-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . März 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete haben am 11. Jänner 2012 unter der Nr. 10261/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Unvereinbarkeit der Tätigkeit von BM.a.D. Dr. Caspar Einem als Luftfahrtlobbyist und der gleichzeitigen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates sowie Aufsichtsratsvorsitzender bei der Austro Control GmbH – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt sowie die Erteilung von Weisungen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 11 und 17:

Ø  Sind Sie von Dr. Caspar Einem umfassend und wahrheitsgetreu über dessen Engagement in der österreichischen Luftfahrt insbesondere seine Lobbyistenfunktion informiert worden?

Ø  Wenn ja, weswegen haben Sie Dr. Caspar Einem, dessen Lobbyistentätigkeit mit der Tätigkeit eines Aufsichtsrates bei der Austro Control unvereinbar ist, zum Aufsichtsratsmitglied bestellt und nunmehr sogar die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates zumindest billigend akzeptiert, wenn nicht sogar politisch organisiert?

Ø  Wann werden Sie Dr. Caspar Einem von seiner Funktion als Aufsichtsrat bei der Austro Control abberufen?

Ø  Haben Sie dabei insbesondere darauf geachtet, dass von Seiten Dr. Caspar Einem kein Einfluss im Sinne seiner Lobbyistentätigkeit ausgeübt wurde und welche Handlungen haben Sie gesetzt?

Ø  Wann werden Sie Dr. Caspar Einem von seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender bei der Austro Control abberufen?


Herr Dr. Caspar Einem ist, wie er dem bmvit mitgeteilt hat, im Jahr 2011 sowohl aus seiner Funktion aus dem Vorstand der Jetalliance AG und aus seiner Funktion in der Austrian Business Aviation Association ausgeschieden. Es kann daher keine Unvereinbarkeit ersehen werden.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Wie hoch ist die jährliche Abgeltung für ein Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control?

Ø  Wie hoch ist die jährliche Abgeltung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Austro Control?

 

 

Die Aufsichtsratsfunktion ist mit einer Aufsichtsratsvergütung/einem Sitzungsgeld verbunden. Aggregierte Informationen können dem Geschäftsbericht der Austro Control GmbH entnommen werden.

 

 

Zu den Fragen 6, 7 und 9, 10:

Ø  Welche Direktiven haben sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümervertreterin der Republik an Dr. Caspar Einem bezüglich seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat, insbesondere als AR-Vorsitzender bislang gerichtet?

Ø  Welche strategischen Direktiven haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümervertreterin der Republik bis lang an die Austro Control gerichtet?

Ø  Wie wurde bislang von Ihnen als Eigentümervertreterin die Tätigkeit des Aufsichtsrates der Austro Control, insbesondere die von Dr. Caspar Einem und der Geschäftsführung, überwacht?

 

 

Ungeachtet der jährlichen Zielvorgaben für das Management wurde im Hinblick auf sich ändernde Rahmenbedingungen in Abstimmung zwischen Eigentümer, Aufsichtsrat und Geschäftsführung ein Prozess gestartet, welcher als Ergebnis eine aktualisierte und mittelfristig ausgerichtete Eigentümerstrategie zum Ziel hat. Das Zusammenwirken von Eigentümervertreterin und Aufsichtsrat erfolgt neben den schon erwähnten Abstimmungen bezüglich Zielvorgaben und strategischer Ausrichtung auch im Rahmen der Zuständigkeiten der Generalversammlung.

 

 

Zu den Fragen 8 und 12, 13 bis 15:

Ø  Haben Sie die Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Austro Control mittels Ihres gemäß Austro Control Gesetzes zustehenden uneingeschränkten Weisungsrechtes oder über Vorgaben an den Aufsichtsrat ausgeübt und wie wurde dies dokumentiert?

Ø  Wurden von Ihnen oder von approbationsbefugten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des BMVIT (schriftliche oder mündliche) Weisungen an die Austro Control gerichtet?

Ø  Wie viele derartige Weisungen sind seit Ihrem Amtsantritt an die Austro Control ergangen und sind Ihnen alle derartigen Weisungen bekannt?

Ø  Können Sie daher ausschließen, dass (schriftliche oder mündliche) Weisungen an die Austro Control ergangen sind, um Partikular- oder Gruppeninteressen zu befriedigen?

Ø  Welche Weisungen (schriftlich, mündlich) bezogen auf die Austro Control sind an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BMVIT (insb. Mag. Zechner, Dr. Franzmayr und Dr. Prachner) ergangen?

 


 

Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG sowie gesellschaftsrechtliche Weisungen sind mir in meiner Amtszeit nach Auskunft meines Ressorts nicht bekannt.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Sind Ihnen persönlich die Inhalte aller Aufsichtsratssitzungsprotokolle sowie der Geschäftsführungs- und Vorstandssitzungsprotokolle bekannt?

 

 

Nein.

 

 

Zu Frage 16:

Ø  Können sie ausschließen, dass die Geschäftsführung der Austro Control unabhängig von formellen Vorgaben und Weisungen (schriftlich, mündlich) im Sinne des vorauseilenden Gehorsams Entscheidungen getroffen hat, um Partikular- oder Gruppeninteressen zu befriedigen, ohne dass dafür ein objektiver Anlass gegeben war?

 

 

Die Kontrolle des operativen Geschäftes ist wie auch in jedem anderen Unternehmen die Aufgabenstellung des Aufsichtsrates.