10138/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.03.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0007-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 9. März  2012

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10270/J-NR/2012 betreffend Mobbing im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich, Bezug nehmend auf 9260/AB, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 12. Jänner 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Der Landesschulrat für Niederösterreich übermittelte im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zahlreiche detaillierte Berichte und Stellungnahmen.

Nach Auswertung der einzelnen Stellungnahmen, aufgrund der Informationen und durchgeführten bisherigen Erhebungen des Landesschulrates für Niederösterreich konnten keine Anhaltspunkte im Sinne eines Mobbings nach § 43a BDG 1979 gefunden werden.

Hinsichtlich der Wiedergabe des genauen Wortlautes kann im Hinblick auf das derzeit laufende Amtshaftungsverfahren nicht im Konkreten eingegangen werden.

 

Zu Frage 6:

Ja.


Zu Frage 7:

Seitens der im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur befassten Führungskräfte und der zuständigen Abteilungen wurden nach Bekanntwerden der Vorwürfe unverzüglich alle erforderlichen Schritte und Maßnahmen gesetzt.

 

Zu Frage 8:

Angesprochen auf den im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage referenzierten Artikel „Der Fall M.“ im Nachrichtenmagazin „Profil“ vom 10.10.2011 und den dort benannten Lehrkräften Frau Annemarie Heinreichsberger und Frau Martine Hrubesch ist zu bemerken, dass die beschriebenen Vorwürfe von Frau Heinreichsberger dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt sind. Hinsichtlich des zitierten Besetzungsverfahrens betreffend die HBLA Krems ist darauf hinzuweisen, dass dieses Besetzungsverfahren 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieses Besetzungsverfahrens ist es wiederholt zu Eingaben von Frau Prof. Hrubesch und Anträgen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gekommen, die sich jedoch im Verfahren nicht gegen Frau LSI HR Mag. Ronniger, gerichtet haben.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Auf das Schreiben von Frau Gubitzer, Mobbingbeauftragte der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich durch Veranlassung von Erhebungen beim Landesschulrat für Niederösterreich reagiert. Nach Auswertung der Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich konnten jedoch keine Anhaltspunkte im Sinne eines Mobbings nach § 43a BDG 1979 festgestellt werden.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Nein. Auch vor dem Mobbingverbot gemäß §§ 43a BDG 1979 und 5 Abs. 1 VBG gehörte ein achtungsvoller Umgang zwischen allen Bediensteten, unabhängig ob pragmatisch oder vertraglich, zu den Dienstpflichten. Bei Verletzung der „menschlichen Würde einer Kollegin/eines Kollegen oder Vorgesetzten“ bzw. „bei ernstlicher Störung der dienstlichen Zusammenarbeit“ kann eine pragmatisierte Bedienstete/ein pragmatisierter Bediensteter bei Feststellung eines solchen Fehlverhaltens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Verantwortung gezogen werden. Die Bestimmungen des Disziplinarrechtes sind den Bediensteten mit Sicherheit hinreichend bekannt.

 

Zu Fragen 13 bis 15:

Die angeführte öffentliche Äußerung von Herrn Dr. Mayer ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt. Auch im Hinblick auf die Ausführungen zu Fragen 1 bis 7 wird diese Auffassung seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur jedenfalls strikt zurückgewiesen.

 

Zu Fragen 16 und 18:

Vorausgeschickt wird, dass entsprechend den schulunterrichtsgesetzlichen Regelungen Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart ist.

Nach Befassung und Auskunft des Landessschulrates für Niederösterreich setzt dieser, da aufgrund der Größe des Zuständigkeitsbereiches von Frau LSI HR Mag. Ronniger die Aufgabe der Vorsitzführung nicht alleine wahrgenommen werden kann, in Einklang mit der oben genannten Bestimmung weitere Expertinnen und Experten als Vorsitzende bei Reife- und Diplomprüfungen ein. Nach Auskunft des Landesschulrates hat Frau LSI HR Mag. Ronniger im Schuljahr 2004/05 fünf, im Schuljahr 2005/06 einen, im Schuljahr 2006/07 und 2007/08 jeweils zwei, im Schuljahr 2008/09 und 2009/10 jeweils drei und im Schuljahr 2010/11 vier Vorsitz(e) bei Reife- und Diplomprüfungen innegehabt. Des Weiteren wird festgestellt, dass in den angesprochenen Jahren, im Zuge der von Frau LSI HR Mag. Ronniger geführten Prüfungsvorsitzen, keine Berufungen gemäß § 71 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes erhoben wurden.

Für die Vorsitzführung gebührt nach Maßgabe des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen eine entsprechende Abgeltung, die für die oben genannten Vorsitzführungen in sieben Schuljahren mit insgesamt EUR 10.766,00 brutto zu beziffern ist.

 

Zu Frage 17:

Nach Auskunft der Landesschulräte wurden vergleichsweise bei humanberuflichen Schulen im Bereich des Landesschulrates für Steiermark pro Jahr im Durchschnitt sechs bis neun Vorsitze, im Bereich des Landesschulrates für Oberösterreich pro Jahr im Durchschnitt zwei bis vier Vorsitze sowie im Bereich des Stadtschulrates für Wien pro Jahr im Durchschnitt vier Vorsitze ausgeübt.

 

Zu Fragen 19 und 20:

Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 verwiesen. Angemerkt wird zudem, dass eine Vorsitzführung zu den Aufgaben der Schulaufsicht gehört.

 

Zu Fragen 21 und 22:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass das Amtshaftungsverfahren derzeit ein schwebendes Verfahren ist, weshalb nicht im Konkreten darauf eingegangen werden kann. Es ist Aufgabe der Finanzprokuratur als Rechtsvertreter des Bundes, die Schriftsätze zu verfassen und all jene Punkte anzuführen, die geeignet erscheinen, das Klagebegehren abzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung der Schriftsätze obliegt der Finanzprokuratur. So wie alle Parteienvorbringen unterliegt auch die Klagebeantwortung der Würdigung durch das Gericht. Auf § 9 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung darf in gegebenen Zusammenhang hingewiesen werden, wonach der „Rechtsanwalt … verpflichtet [ist], die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.“

 

Zu Fragen 23 bis 25:

Die Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Aspekten im schulischen Kontext ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ein wichtiges Anliegen. Mädchen und Burschen sollen gleiche Handlungsspielräume ermöglicht werden, um alle Potenziale ihrer Persönlichkeit ohne geschlechtsspezifische Einschränkungen voll entwickeln zu können. Eine Vielfalt von Informationen, Projekten und Initiativen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur unterstützen die Pädagoginnen und Pädagogen bei ihrem Beitrag zur Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit in den Bildungsinstitutionen.

Klarstellend ist weiters festzuhalten, dass Klagebeantwortungen durch Mitarbeiter der Finanzprokuratur sich auf ein bestimmtes Amtshaftungsverfahren beziehen und keinen Bezug zur Unterrichtserteilung oder Erziehungsarbeit an Schulen durch Lehrerinnen und Lehrer haben.

 

Zu Fragen 26 bis 29:

Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.

 

Zu Fragen 30 und 31:

Das Gebot der Amtsverschwiegenheit ist in gegebenen Zusammenhang in § 46 BDG 1979 geregelt. Eine Anweisung zur Amtsverschwiegenheit von Frau LSI HR Mag. Ronniger an Frau Direktorin OStR Dr. Mayer ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt.

Ein Einzelfall zwischen Schule und Schulaufsicht spiegelt jedenfalls nicht die gesamte Kommunikation zwischen Schule und Schulaufsicht wieder. Im Zuge des Schwerpunktes Qualitätsmanagement erfolgte mit der Neukonzipierung der Schulaufsicht ein Paradigmenwechsel von der Verordnungskultur zur Verantwortungs- und Ergebniskultur. Die Schulinspektorinnen und -inspektoren werden künftig als regionale Qualitätsmanagerinnen und -manager in einem umfassenden Qualitätsmanagementsystem eingebettet sein. Ihre Aufgaben werden explizit erfasst. Instrumente des New Public Management wie Qualitätsprogramm, Zielvereinbarungen, Prüfung der Rechtskonformität der Verwaltung, Controlling und wertschätzendes Feedback werden zur Anwendung kommen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.