1014/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.^
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0068-I/4/2009 Wien, am 14. April 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Februar 2009 unter der Nr. 1017/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Interne Revision gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1
Ø Wie lautet der volle Text der „Revisionsordnung“, in der die Tätigkeit der Abteilung für Interne Revision festgelegt wird?
Der Titel der „Revisionsordnung“ lautet: „Revisionsordnung für das Bundeskanzleramt (RO-BKA)“.
Die Notwendigkeit dieser Richtlinie für die Durchführung der Revision im Bundeskanzleramt ergibt sich daraus, dass die von der Geschäftseinteilung der Abteilung I/7 – Revision zugewiesenen Geschäfte gemäß § 7 Abs. 4 BMG den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich des gesamten Ressorts sowie auch den Bereich der ausgegliederten Rechtsträger berühren. Die letztgültige Fassung der RO-BKA wurde am 27. April 2007 erlassen und ist als Anhang der Beantwortung beigelegt.
Zu den Fragen 2 und 3
Ø Werden die vom Rechnungshof (in: RH Bund 2008/13) vorgebrachten Überlegungen durch eine Novellierung der Revisionsordnung berücksichtigt werden?
Ø Wann werden diese vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden?
Der Rechnungshof führte zwischen Juli und September 2007 eine Follow-up-Überprüfung betreffend die Umsetzung jener Empfehlungen durch, die er im Jahr 2002 hinsichtlich der organisatorischen Stellung sowie des Personals der Internen Revision im BMI, im damaligen BMBWK (nunmehr BMUKK) und im BMVIT abgegeben hatte. Das Bundeskanzleramt war von dieser Follow-up-Überprüfung nicht betroffen.
Zu Frage 4
Ø Wie ist derzeit die personelle Ausstattung der Abteilung für Interne Revision (Anzahl der verfügbaren und der besetzten Dienstposten und deren Wertigkeit)?
Der Personalstand in der Internen Revision im Bundeskanzleramt setzt sich derzeit folgendermaßen zusammen:
3 Bedienstete der Verwendungsgruppe A1
3 Bedienstete der Verwendungsgruppe A2
2 Bedienstete der Verwendungsgruppe A3
Zu den Fragen 5 bis 9
Ø Ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abteilung für innere Revision vollständig weisungsfrei in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung? Gilt das auch für ausgelagerte bzw. von Ihrem Ressort teilweise kontrollierte Einrichtungen?
Ø Kann die Abteilung für interne Revision ihre Ergebnisse direkt der Ressortleitung vortragen oder ist sie verpflichtet, zunächst den Präsidialleiter (resp. Generalsekretär oder einen Sektionschef) von den Ergebnissen in Kenntnis zu setzen?
Ø Ist die interne Revision in Ihrem Ressort befugt, alle ausgelagerten Einrichtungen zu prüfen, die a) vollständig oder b) anteilsmäßig von Ihrem Ressort verwaltet werden?
Ø Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrichtungen uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten bzw. Vorgängen?
Ø Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrichtungen unbeschränkte Prüfbefugnis?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Abteilung für Interne Revision vollständig weisungsfrei in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung. Wie § 25 der RO-BKA entnommen werden kann, ist die Ablauforganisation für die Prüfungsergebnisse an die Ressortleitung vorgegeben. Die Interne Revision hat im Ressort gemäß § 5 RO-BKA uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten bzw. Vorgängen und besitzt auch unbeschränkte Prüfungsbefugnis.
Gemäß § 1 Abs. 2 der RO-BKA erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich der Revisionsabteilung im Bundeskanzleramt auch auf bestimmte Bereiche ausgegliederter Rechtsträger.