1014/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2009
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien                                                          

GZ: BKA-353.110/0068-I/4/2009                                                  Wien, am 14. April 2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Februar 2009 unter der Nr. 1017/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Interne Revision gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1

Ø     Wie lautet der volle Text der „Revisionsordnung“, in der die Tätigkeit der Abteilung für Interne Revision festgelegt wird?

 

Der Titel der „Revisionsordnung“ lautet: „Revisionsordnung für das Bundeskanzler­amt (RO-BKA)“.

Die Notwendigkeit dieser Richtlinie für die Durchführung der Revision im Bundes­kanzleramt ergibt sich daraus, dass die von der Geschäftseinteilung der Abteilung I/7 – Revision zugewiesenen Geschäfte gemäß § 7 Abs. 4 BMG den örtlichen und sach­lichen Wirkungsbereich des gesamten Ressorts sowie auch den Bereich der ausge­gliederten Rechtsträger berühren. Die letztgültige Fassung der RO-BKA wurde am 27. April 2007 erlassen und ist als Anhang der Beantwortung beigelegt.

 

Zu den Fragen 2 und 3

Ø     Werden die vom Rechnungshof (in: RH Bund 2008/13) vorgebrachten Überle­gungen durch eine Novellierung der Revisionsordnung berücksichtigt werden?

Ø     Wann werden diese vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden?

 

Der Rechnungshof führte zwischen Juli und September 2007 eine Follow-up-Über­prüfung betreffend die Umsetzung jener Empfehlungen durch, die er im Jahr 2002 hinsichtlich der organisatorischen Stellung sowie des Personals der Internen Revisi­on im BMI, im damaligen BMBWK (nunmehr BMUKK) und im BMVIT abgegeben hat­te. Das Bundeskanzleramt war von dieser Follow-up-Überprüfung nicht betroffen.

 

Zu Frage 4

Ø     Wie ist derzeit die personelle Ausstattung der Abteilung für Interne Revision (An­zahl der verfügbaren und der besetzten Dienstposten und deren Wertigkeit)?

 

Der Personalstand in der Internen Revision im Bundeskanzleramt setzt sich derzeit folgendermaßen zusammen:

3 Bedienstete der Verwendungsgruppe A1

3 Bedienstete der Verwendungsgruppe A2

2 Bedienstete der Verwendungsgruppe A3

 

Zu den Fragen 5 bis 9

Ø     Ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abteilung für innere Revision vollständig wei­sungsfrei in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung? Gilt das auch für ausgela­gerte bzw. von Ihrem Ressort teilweise kontrollierte Einrichtungen?

Ø     Kann die Abteilung für interne Revision ihre Ergebnisse direkt der Ressortleitung vortragen oder ist sie verpflichtet, zunächst den Präsidialleiter (resp. Generalse­kretär oder einen Sektionschef) von den Ergebnissen in Kenntnis zu setzen?

Ø     Ist die interne Revision in Ihrem Ressort befugt, alle ausgelagerten Einrichtungen zu prüfen, die a) vollständig oder b) anteilsmäßig von Ihrem Ressort verwaltet werden?

Ø     Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrich­tungen uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten bzw. Vorgängen?

Ø     Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrich­tungen unbeschränkte Prüfbefugnis?

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Abteilung für Interne Revision vollständig wei­sungsfrei in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung. Wie § 25 der RO-BKA entnom­men werden kann, ist die Ablauforganisation für die Prüfungsergebnisse an die Res­sortleitung vorgegeben. Die Interne Revision hat im Ressort gemäß § 5 RO-BKA un­eingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten bzw. Vorgängen und besitzt auch un­beschränkte Prüfungsbefugnis.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der RO-BKA erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich der Revi­sionsabteilung im Bundeskanzleramt auch auf bestimmte Bereiche ausgegliederter Rechtsträger.