10140/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.03.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0006-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10276/J vom 12. Jänner 2012 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine derartigen Transaktionen im Bereich des Bundes bekannt. Es verfügt auch über keine diesbezüglichen Informationen betreffend Bundesländer und Gemeinden.
Zu 4.:
Für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen sind keine gesetzlichen Bestimmungen bekannt, die speziell den Abschluss von "Cross-Border-Leasing-Geschäften" verbieten würden. Allerdings wird in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 63 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes verwiesen, wonach der Bundesminister für Finanzen über Bundesvermögen ohnedies nur verfügen darf, wenn dabei die im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz festgelegten Wertgrenzen (Höchstbeträge) nicht überschritten werden. Des Weiteren könnten in diesem Zusammenhang auch die §§ 43 bis 45 Bundeshaushaltsgesetz zur Anwendung gelangen, wonach das jeweilige haushaltsleitende Organ bei der Vorbereitung von Vorhaben mit außerordentlicher finanzieller Bedeutung sowie bei Durchführung von Einzelvorhaben bzw. vor Begründung von Vorbelastungen (Übernahme von Verpflichtungen des Bundes zu Lasten zukünftiger Finanzjahre) jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen hat.
Was Länder und Gemeinden betrifft, ist anzumerken, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG das Landeshaushaltsrecht im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt. Ebenso wird das Gemeinderecht nach Art. 115 Abs. 2 B-VG durch die Landesgesetzgebung geregelt. Eine Zuständigkeit des Bundes besteht in diesem Bereich nicht.
Mit freundlichen Grüßen