10148/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.03.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0004-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10263/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kinderpornographie im Internet – Zahlen 2010 und 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung sowie Kinderpornografie ist – wie bereits zur Voranfrage (Zl. 5901/J-NR/2010) ausgeführt – ein zentrales Anliegen auch im internationalen Bereich, was durch zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischem Material illustriert wird. Zu unterstreichen sind dabei das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie, die UN-Konvention über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (CETS 201) sowie die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie.

Die zuletzt erwähnte Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 ist von den Mitgliedstaaten bis zum 18. Dezember 2013 umzusetzen. Österreich hat den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung sowie Kinderpornografie in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut, sodass die Rechtslage bereits weitestgehend den Vorgaben dieser Richtlinie entspricht. So wurden mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz (BGBl. I Nr. 40/2009) der wissentliche Zugriff auf Kinderpornografie im Internet und mit der Strafgesetznovelle 2011 (BGBl. I Nr. 130/2011) die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke (sog. „Grooming“) unter Strafe gestellt. Im Übrigen werden in meinem Ressort derzeit allfällige Umsetzungsnotwendigkeiten aus der neuen EU-Richtlinie geprüft.

Zu 3:

Derartige rechtsvergleichende Studien liegen mir nicht vor.

Zu 4 bis 17, 23, 31, 32 und 37 bis 40:

In den Wirkungsbereich der Bundesministerin für Justiz fallen in erster Linie legislative Maßnahmen der strafrechtlichen Repression, wie die Pönalisierung der Verbreitung und des Abrufens von einschlägigen Inhalten, die eine präventive Wirkung auf die Normunterworfenen entfalten (können), sowie legislative Maßnahmen zur Verbesserung der strafrechtlichen Verfolgung der Kinderpornografie.

Konkret wurden etwa mit der am 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Strafgesetznovelle 2011 (BGBl. I Nr. 130/2011) die Anknüpfungspunkte des § 64 Abs. 1 Z 4a StGB für die extraterritoriale Gerichtsbarkeit in Fällen der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie bei Tatbegehung im Ausland unabhängig von der Strafbarkeit im Tatortstaat erheblich erweitert. Die österreichischen Strafgesetze gelten bei Tatbegehung im Ausland unabhängig von der Strafbarkeit im Tatortstaat nunmehr auch dann, wenn entweder der Täter oder das Opfer österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Bereits seit dem Inkrafttreten des § 207a StGB am 1. Oktober 1994 ist in Österreich auch die nichtkommerzielle Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie unter Strafe gestellt.

Durch das Zweite Gewaltschutzgesetz wurde der Tatbestand des § 207a Abs. 3a StGB eingeführt, welcher mit 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Nunmehr wird ein (bloß) wissentlicher Zugriff auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger im Internet unter Strafe gestellt. Es sollen dadurch jene Fälle erfasst werden, in denen der Täter die Bilder nicht speichert (ansonsten wäre ein Besitz gegeben). Nach den JAB (106 BlgNR XXIV. GP Seite 35) muss der Zugriff unmittelbar auf die pornografische Darstellung erfolgen, sei es dass etwa schon eine geöffnete Startseite einer Homepage eine solche Darstellung enthält, sei es, dass ein Link zu einer solchen Darstellung geöffnet wird. Deshalb wurde im Bereich der Kinderpornografie der Schutzzweck des § 207a StGB entsprechend ausgeweitet, wodurch der Druck auf die „Konsumenten“ derartiger Bilder und daher mittelbar auch auf die (zumeist nicht oder schwer greifbaren) Anbieter erhöht werden sollte.

Auch Provider können sich nach § 207a Abs. 1 StGB (allenfalls in Verbindung mit § 3 VbVG) strafbar machen. Bei den Providern wird man grundsätzlich differenzieren müssen; jene Provider, die ganz allgemein einen Server betreiben, um anderen Personen einen pauschalen Zugang zum Internet zu eröffnen, werden – mangels Konkretisierung der Tat und des Tatvorsatzes – nicht schon am allgemeinen Zugänglichmachen von Kinderpornografie beteiligt sein (vgl Auer/Loimer, Zur Strafbarkeit der Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet, ÖJZ 1997, 618 ff; Kienapfel/Schmoller BT III § 207a Rz 18). Wer aber gespeicherte Abbildungen über das Internet bewusst (d.h. bei Kenntnis der gespeicherten Inhalte) an unbekannte Computerbenutzer weitergibt, macht sich strafbar nach
§ 207a Abs. 1 Z 2 StGB (vgl Philipp, in WK-StGB² Rz 18 § 207a).

Bei der nationalen Strafverfolgung stehen den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren insbesondere die Ermittlungsmaßnahmen der Observation (§ 130 StPO), der verdeckten Ermittlung (§ 131 StPO), des Scheingeschäfts (§ 132 StPO) und der optischen und akustischen Überwachung von Personen (§ 136 StPO), jeweils unter den vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verfügung. Das Strafprozessreformgesetz hat sich bewusst für eine technikneutrale Formulierung des Begriffs der „Überwachung von Nachrichten“ entschieden. Erfasst wird gemäß § 134 Z 3 StPO das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten, die über ein Kommunikationsnetz iSv § 3 Z 11 TKG und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft iSv § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes ausgetauscht oder weitergeleitet werden. Neben den Kommunikationsinhalten bei der klassischen Sprachtelefonie kommen als Nachrichten und somit als Überwachungsobjekte iSd § 134 Z 3 StPO daher auch Inhalte von Funksprüchen, Telefaxen, Telex, E-Mails sowie Inhalte so genannter packed switched data, wie z.B. SMS oder MMS in Frage. Da der Betreiber eines Chat-Forums als Host-Provider iSd § 16 ECG anzusehen ist (vgl. u.a. MR 2006, 338), kann diesbezüglich eine Überwachung von Nachrichten auf die zweite Alternative des § 134 Z 3 StPO iVm § 135 Abs. 3 StPO gestützt werden.


Eine „nicht öffentliche Kommunikation“ wie z.B. über ein lokales Netzwerk ohne Verbindung zu öffentlichen Netzen kann unter den Voraussetzungen der §§ 134 Z 4 iVm 136 StPO mittels einer optischen und akustischen Überwachung in Echtzeit verfolgt werden. Da eine solche Kommunikation grundsätzlich nicht den Schutz des Fernmeldegeheimnisses genießt, wäre auch eine Sicherstellung nach § 110 StPO der nicht öffentlichen Server nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips möglich (s. Reindl-Krauskopf WK-StPO § 134 Rz 43 bis 45). Sofern Nachrichten über öffentliche Kommunikationsdienste im Sinne des § 3 Z 3 TKG ausgetauscht werden, ist auch eine Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 134 Z 3 iVm 135 Z 3 StPO denkbar.

Bereits in mehreren Mitgliedstaaten der EU (Vereinigtes Königreich, Schweden, Dänemark, Niederlande, Frankreich, Italien und Spanien) und anderen Staaten (Norwegen und Schweiz) wird das sogenannte Webfiltering (Verhinderung des Zugriffs auf kinderpornografische Webseiten) praktiziert. Frankreich führte erst mit 1. Jänner 2012 mit dem Gesetz gegen Cyberkriminalität das Access Blocking ein. In Deutschland war ursprünglich eine freiwillige Vereinbarung mit den Providern geplant, letztendlich wurde das Zugangserschwerungsgesetz jedoch beschlossen, aber nie in Kraft gesetzt und schließlich  durch Bundestagsbeschluss mit 1. Dezember 2011 aufgehoben. Informationen, ob das Webfiltering in den genannten Staaten neben Kinderpornografie im Internet auch wegen anderer Straftaten zulässig ist, oder detaillierte Studien über die Erfahrungen der genannten Länder mit der Anwendung des Webfiltering liegen dem Bundesministerium für Justiz nicht vor. Ich darf aber bekräftigen, dass während der Verhandlungen zur Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates meine Kollegen aus jenen Mitgliedstaaten, die Webfiltering anwenden, über positive Erfahrungen berichteten und sich auch für verpflichtende Zugangssperren aussprachen. Nicht außer Acht gelassen werden soll aber das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von 2009 zur „Sperrverfügung gegen Internetprovider“, wobei vor dem Hintergrund der Treffsicherheit der Maßnahmen der Umgehungsmöglichkeiten durch Verschlüsselungstechniken etc. die Maßnahme als nicht angemessen und daher auch nicht verhältnismäßig angesehen wird, weil den negativen Auswirkungen nur geringen positiven Effekten gegenüberstünden.

Darüber hinaus liegen dem Bundesministerium für Justiz keine Informationen über technische Erkenntnisse in den genannten Staaten vor. Zur Frage der Umgehung verweise ich auf meine Antwort zur Frage 24. Darüber hinaus verweise ich auf die – nach wie vor zutreffende – Beantwortung meiner Amtsvorgängerin zur inhaltlich nahezu gleichlautenden Voranfrage Zl. 5901/J-NR/2010.


Zu 18 bis 20:

Daten aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) stehen mir nur im Hinblick auf die Tatbegehung nach § 207a StGB allgemein zur Verfügung; eine Eingrenzung der Auswertung auf eine Tatbegehung im Internet ist technisch nicht möglich. Eine bundesweite händische Recherche aller Fälle, in denen ein Sachverhalt nach § 207a StGB vorgelegen ist, übersteigt hingegen den vertretbaren Verwaltungsaufwand bei Weitem, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn ich von einem derartigen Berichtsauftrag an die Staatsanwaltschaften abgesehen habe. 

Ich darf daher auf die der Anfragebeantwortung angeschlossene tabellarische Auswertung zu Anfall und Erledigungen von Strafverfahren nach § 207a StGB in den Jahren 2010 und 2011 verweisen (Fragepunkt 20).

Zu 21 und 22:

Eine Löschungsanordnung betreffend illegale Inhalte, die im Internet abrufbar sind, kann unter den Voraussetzungen des § 26 StGB („Einziehung“) durchgesetzt werden (vgl. auch §§ 33 und 36a MedienG). Der Einziehung des Datenträgers, auf dem sich die inkriminierten Daten (kinderpornografischen Inhalts) befinden, kann sich der Provider gemäß § 26 Abs. 2 StGB dadurch entziehen, dass er die besondere Deliktstauglichkeit des Datenträgers durch Löschen der inkriminierten Daten beseitigt. § 26 Abs. 2 StGB normiert, dass Gegenstände nur eingezogen werden dürfen, sofern die betreffende Person keine Gewähr dafür bieten kann, dass der Gegenstand nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden kann. Die technische Durchführung obliegt in diesem Fall dem Provider. Eine Löschungsverpflichtung von bestimmten illegalen Inhalten, darunter auch Kinderpornografie, kommt auch nach den §§ 13 bis 17 ECG, insbesondere § 16 ECG in Frage. Die Durchführung der konkreten Löschung trifft in diesem Fall die Provider.

Zu 24:

Aufgrund der dezentralen Struktur des Internets lassen sich Umgehungen von Internetsperren (durch Konsumenten wie Anbieter von illegalen Inhalten) wohl nie gänzlich ausschließen. Dennoch sind Maßnahmen, auch wenn sie umgangen oder missachtet werden können, nicht von vornherein als nutzlos zu sehen.

Zu 25 bis 30 und 33 bis 35:

Statistiken betreffend die Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen mir nicht zur Verfügung.


Der Rechtshilfeverkehr in Fällen von Kinderpornografie im Internet gestaltet sich im Allgemeinen problemfrei. Negative Erfahrungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind mir nicht bekannt. Die Auswertung der ständig steigenden Datenmengen kinderpornografischen Inhalts erfordert allerdings einen immer höher werdenden Aufwand.

Die internationale Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, mit denen Rechtshilfebeziehungen bestehen, erfolgt klaglos. Ein Rechtshilfeverkehr mit Taiwan ist allerdings aus völkerrechtlichen Gründen nicht möglich.

Zu 36:

Ich verweise auf die – nach wie vor zutreffende – Beantwortung meiner Amtsvorgängerin zur Voranfrage Zl. 5901/J-NR/2010, Fragepunkt 32 iVm Fragepunkt 28.

Zu 41 bis 44:

Die Untersuchung von sogenannten Sperrlisten fällt nicht in meinen Wirkungsbereich (siehe dazu auch die Beantwortung der Fragepunkte 4 bis 17, 23, 31, 32 und 37 bis 40).

Zu 45 :

Im Fall von Ermittlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Internet stellen sich für die Strafverfolgungsbehörden primär folgende Fragen: Können die Täter, die das kinderpornografische Material hergestellt bzw. im Internet zugänglich gemacht haben, und können die Nutzer von kinderpornografischem Material im Internet ausgeforscht werden? Soweit die Strafverfolgungsbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen von den Internetanbietern Auskünfte über historische Kommunikationsdaten erhalten, kann der Ursprung eines Zugriffs auf kinderpornografisches Material im Internet im Regelfall eruiert werden.

Zu 46:

Bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 130 ff StPO kann der Einsatz von Zugangssperren aufgrund der offenkundigen Signalwirkung ermittlungstaktische Nachteile mit sich bringen.

Zu 47:

Die Initiative Stopline ist eine wichtige Stütze im Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet. Die Zusammenarbeit der österreichischen Initiative mit Partnerorganisationen im Rahmen der europäischen Initiative INHOPE wird als besonders effizient beurteilt. Die Tätigkeit nationaler oder internationaler freiwilliger Meldestellen wie z.B. Stopline oder INHOPE bewerte ich als wichtigen und auch effizienten Beitrag im Kampf gegen kinderpornografisches Material im Internet. Eine weitere Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit der freiwilligen Beschwerdestellen auch im außereuropäischen Raum würde ich sehr begrüßen.

Zu 48:

Die Frage einer Beteiligung Österreichs an der „Financial Coalition“ fällt nicht in den  Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 49:

Sofern auf EU-Ebene ein verbindliches Rechtsinstrument zur Überwachung von Online-Bezahlsystemen im Kampf gegen Kinderpornografie von den zuständigen Institutionen vorgeschlagen und dem Rat zur Beratung vorgelegt wird, wird das Bundesministerium für Justiz den Vorschlag – soweit in seinen Zuständigkeitsbereich fallend – prüfen. Bisher liegt jedoch ein solcher Vorschlag nicht vor.

Zu 50:

Nach den mir vorliegenden Informationen war Österreich an der Operation „Ikarus“ beteiligt. Den Berichten der Staatsanwaltschaften zufolge gab es in diesem Zusammenhang keine Festnahmen. Gegen mehrere Verdächtige werden im Zusammenhang mit der Operation „Ikarus“ Ermittlungen gepflogen; diese Verfahren sind noch anhängig. Die genaue Beantwortung der Frage, wie viele Verdächtige in Österreich ausgeforscht und gegen wie viele Personen in Österreich strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, ist mir aber nicht möglich, weil dies mangels einer entsprechenden Datenbankverknüpfung der VJ nur nach bundesweiter händischer Recherche möglich wäre, was einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

 

Wien,       . März 2012

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.