10162/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0015-I/A/15/2012
Wien, am 14. März 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 10415/J der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 4:
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-442/09) vom 6.9.2011 wird innerhalb der EU über die Auswirkungen des Urteils und die weitere Vorgehensweise intensiv diskutiert. Als Konsequenz des EuGH-Urteils ergibt sich, dass der Pollen als Zutat und nicht als Bestandteil des Honigs gesehen werden muss. Daraus folgt, dass eine Zutatenliste erstellt werden muss, da nach Interpretation der Kommission, das Produkt Honig aus den Zutaten Honig und Pollen besteht. Nach der Verordnung (EG) 1829/2003 gilt für in der EU zugelassene GVO ein Grenzwert von 0,9 %, bei nicht zugelassenen GVO als Lebensmittel gilt Nulltoleranz.
Nach Aussage der Kommission kann der 0,9 % Grenzwert wie folgt interpretiert werden: Anteil GVO-Pollen auf Gesamtpollen. Eine offizielle Bestätigung der Kommission für diese Interpretation steht aber noch aus. Die Kommission hat das Joint Research Center (JRC) in Ispra damit beauftragt, eine validierte Methode zur quantitativen Bestimmung des GV-Pollen-Anteils im Honig zu entwickeln. Nach aktuellsten Informationen des JRC ist die Methode der Isolierung der DNA aus Pollen im Honig immer noch nicht ausgereift und nicht reproduzierbar, dazu kommt es bei der PCR zu Inhibierungen durch den hohen Zuckeranteil im Honig. Eine validierte quantitative Analyse des Pollengehalts von Honig ist also vorerst nicht möglich.
Die Kommission sieht ein harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten als einzig gangbaren Weg. Dieses harmonisierte Vorgehen betrifft auch die Vereinheitlichung der zu verwendenden Analysemethode.
Mein Ressort hält sich an den Vorschlag der Kommission, nationale Alleingänge zu vermeiden und geht davon aus, dass - wie von der Kommission angekündigt - in Kürze nähere Informationen für eine harmonisierte Vorgehensweise in allen Mitgliedstaaten bekannt gegeben werden. Dies wird von Mitarbeiter/innen meines Ressorts auch laufend bei der Kommission eingefordert.
Frage 2:
Nein, es haben keine Untersuchungen auf Veranlassung meines Ressorts stattgefunden, denn es besteht weiterhin Rechtsunsicherheit, wie im Fall des Auffindens von in der EU zugelassenen GVO in Honig (in Österreich durch die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer) vorzugehen ist. Die Europäische Kommission hat noch keine validierte Methode zur quantitativen Bestimmung von GV-Pollen in Honig bekannt gegeben (ich darf auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 und 4 verweisen).
Frage 3:
Eine Schwerpunktaktion GVO in Honig wird stattfinden, sobald die Rechtsunsicherheit sowohl für die kontrollierenden Behörden als auch für die Lebensmittelunternehmer/innen bzw. insbesondere auch für die amtlichen Gutachter/innen hinsichtlich der zu verwendenden Bezugsgröße zur Beurteilung einer gegebenenfalls vorhandenen Verunreinigung hinreichend gelöst ist (wie zu den Fragen 1 und 4 bereits ausgeführt). Dabei können grundsätzlich alle in Frage kommenden Konstrukte, die der AGES und dem Europäischen Netzwerk der GVO Labors (ENGL) bekannt sind, untersucht werden (http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/gmomethods/).
Die AGES wurde diesbezüglich mit der Methodenentwicklung auch für nicht zugelassene Events beauftragt.
Sobald die validierten Analysemethoden (DNA Extraktion, Lösung des Inhibierungsproblems in der PCR) vom JRC vorliegen, kann die Untersuchung wie folgt durchgeführt werden:
Für die Untersuchung auf Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen in Honig wird eine mehrstufige Untersuchungsstrategie mittels Real-time PCR-Verfahren angewendet. Ziel der Untersuchung ist der Nachweis von in der EU zugelassenen und nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Bestandteilen.
Zunächst werden Screening-Verfahren eingesetzt (Beispiel Honig: Promotor-35S, Terminator-Nos, bar- und CTP2-CP4EPSPS-Gensequenz), um Elemente aufzuspüren, die in unterschiedlichsten gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten sind. Um die einzusetzenden Screening-Verfahren einzugrenzen, kann vorab eine Untersuchung auf Pflanzenspezies-spezifische Referenzgene (z.B. Raps, Mais, Soja und ggf. weitere Spezies) durchgeführt werden.
Anschließend an das orientierende Screening erfolgt, falls erforderlich, die Identifizierung und Quantifizierung mit Event-spezifischen Verfahren.
Frage 5:
Von einer Gesundheitsschädigung von einer Verunreinigung von Honig mit Polen von in der EU nicht zugelassenen Pflanzen kann per se nicht ausgegangen werden. Im Zuge der asynchronen Zulassung von GVO-Produkten in der EU und in Übersee befinden sich derzeit eine Reihe von bisher noch nicht in der EU zugelassenen Produkten in unterschiedlichen Stadien des Marktzulassungsverfahrens gem. Verordnung (EG) 1829/2003. In vielen dieser Fälle gibt es bereits eine abgeschlossene Sicherheitsbewertung durch die EFSA. Das Vorhandensein zufälliger und technisch unvermeidbarer Verunreinigungen im Spurenbereich durch GV-Pollen im Honig kann auch nicht mit der sonstigen Sicherheitsbewertung von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Risikoklassifizierung verglichen werden. Daher wurde die EFSA von der Kommission beauftragt, für das zufällige Vorhandensein von GV-Pollen in Honig (auch für bereits zugelassene Produkte) eine eigene Sicherheitsbewertung durchzuführen.
Der Gesamtanteil des Pollens im Honig beträgt max. 0,4%. Daher ist nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik aus Sicht der EFSA und auch meines Ressorts keine Gefährdung durch zufällige und technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen von Honig mit Pollen von in der EU nicht zugelassenen GVO gegeben.
Frage 6:
Ziel der Untersuchung ist ein Auffinden von Pollen in Honig von in der EU zugelassenen und nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen.
Sofern Referenzmaterial und ein Event-spezifisches Verfahren zur Verfügung stehen, erfolgt auch eine Identifizierung von nicht zugelassenen Events (z.B. Mais-DP-098140-6, Soja- DP-356043-5, Reis-LL62). Bei fehlender Verfügbarkeit von Event-spezifischen Verfahren kann eine Spezifizierung durch kombinierte Anwendung von Screening- und Konstrukt-spezifischen Verfahren erreicht werden (z.B. Leinsamen-FP967, Reis-Bt63).