10163/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.03.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

                                                                                            Wien, am 14. März 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0006-IM/a/2012

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10337/J
betreffend „Bedrohungspotentiale für die Energieversorgungssicherheit
Österreichs“, welche die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 18. Jänner 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Der Jahresbericht 2010 des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs weist Gesamtimporte von 9,920 Mrd. m³ Erdgas aus. Die Importe aus der GUS werden mit 5,536 Mrd. m³ angegeben. Es ist nicht bekannt, welcher Anteil an den Importen aus der GUS auf die Russische Föderation und damit Gazprom entfällt, dieser dürfte jedoch vergleichsweise hoch sein.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Im Rahmen der von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) durchgeführten Branchenuntersuchung Gas wurde der gesamte österreichische Markt analysiert. Darüber hinaus geht die BWB jeder einlangenden Beschwerde nach.

Antwort zu den Punkten 6 bis 10 der Anfrage:

 

Die Durchsuchung der Centrex fand im Rahmen einer Nachschau der Euro-päischen Kommission statt und steht im Zusammenhang mit Ermittlungen der Europäischen Kommission, wozu, nachdem es sich um ein laufendes Verfahren handelt, keine inhaltlichen Auskünfte erteilt werden können.

 

Die Anordnung wurde mit dem "Beschluss der Kommission vom 20.09.2011 zur Anordnung einer Nachprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates bei der Centrex Europe Energy & Gas AG sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen (Sache Comp/39.816)" erteilt. Ergänzend ist auf § 12 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz zu verweisen, der vorsieht, dass das Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln anzuordnen hat. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist.

 

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 13 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Angesichts funktionierenden Wettbewerbs steht jeglicher Preisanpassung die
Option eines Versorgerwechsels durch die Endverbraucher gegenüber.