10195/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0038-I/4/2012                                                  Wien, am 16. März 2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Klikovits, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Jänner 2012 unter der Nr. 10359/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Probleme mit der Abwicklung der Volksgruppenförderung“ ge­richtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø  Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die Volks­gruppe der Roma ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?

Ø  Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die tsche­chische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?

Ø  Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die slo­wakische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?

Ø  Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die kro­atische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?

Ø  Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die un­garische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?

Ø  Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die slo­wenische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?

 

Da die Mehrzahl der Volksgruppenförderungsverträge mehr als ein zu förderndes Projekt enthalten und größere Förderungswerber üblicherweise mehr als einen För­derungsvertrag pro Förderungsjahr erhalten, ist eine detaillierte Beantwortung ge­mäß § 90 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht möglich. Ich verweise daher auf den Bericht der Bundesregierung über die Volksgruppenförderung des Bundes­kanzleramtes 2008 – 2010 (III-274 BlgNR, XXIV.GP).

 

Zu Frage 7:

Ø  Aus welchen Gründen erfolgt die Ausbezahlung der Förderungsmittel teilweise erst sehr spät im jeweiligen Kalenderjahr?

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Volksgruppengesetz hat der zuständige Volksgruppenbeirat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres Vorschläge für die Verwendung der für dieses Jahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten. Eine Gewährung von Fördermitteln für volksgruppenspezifische Projekte vor diesem Zeitpunkt erschiene nicht statthaft, da damit das Vorschlagsrecht der zuständigen Volksgruppenbeiräte ausgehöhlt werden würde.

 

Weiters weise ich darauf hin, dass ein großer Teil der Förderungsmittel bereits Ende Juli bzw. im August jeden Jahres ausbezahlt werden, und darauf, dass der zeitliche Ablauf der Volksgruppenförderung auch vom Grad der Vollständigkeit und der Ge­nauigkeit der Förderungsanträge beeinflusst wird: Notwendige Nachbesserungen bei den Anträgen und von den Förderwerbern gewünschte Vertragsänderungen hinsicht­lich der ursprünglich beantragten Projekte führen oftmals zu Verzögerungen.

 

Zu Frage 8:

Ø  Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit die zukünftige Abwicklung der Volksgruppenförderung im Bundeskanzleramt rascher und für die betroffenen Volksgruppen auch kalkulierbarer erfolgt?

 

Für alle im Bundeskanzleramt abzuwickelnden Förderungen (die Förderung frauen­spezifischer Vorhaben bzw. Aktivitäten, die Förderung nach dem Volksgruppenge­setz und die sonstige Förderung) wurde für das Förderungsjahr 2012 ein einheitli­ches Antragsformular zur Verfügung gestellt, das online bearbeitbar ist und zu einer rascheren Förderungsabwicklung führen soll.

 

Darüber hinaus verweise ich auf den Entwurf für eine Novelle des Volksgruppenge­setzes, in welchem maßgebliche Bestimmungen zur Erhöhung der Transparenz so­wie der Steigerung der Effizienz bei der Fördervergabe enthalten sind.

 

Zu den Fragen 9 bis 16 weise ich zunächst darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht 2004/4 zur Volksgruppenförderung empfohlen hat, die möglichen För­dermaßnahmen durch Vorgaben transparenter zu machen und verstärkt auf zielori­entierte Projektförderung auszurichten.

 

Um potentielle Volksgruppenförderungswerber in diesem Sinne bei der Antragstel­lung zu unterstützen und den Nachbearbeitungsaufwand zu minimieren, hat das Bundeskanzleramt bereits ab dem Förderungsjahr 2005 jährlich Anregungen/Hin­weise für die Ausarbeitung von Volksgruppenförderungsanträgen erarbeitet, die auch auf der Homepage des Bundeskanzleramtes zur Verfügung verfügbar gemacht wer­den.

 

Zu Frage 9:

Ø  Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 1 lit. k) sollen künftig für die Förderung der Publikation von Druckwerken oder anderen Medien technische Einzelheiten, Verlagsverträge und Verlagskalkulationen vorgelegt werden, welche im Detail erst unmittelbar vor der Realisierung, im Regelfall aber nicht Monate da­vor bekannt sind. Warum wird diese Erschwernis für die Förderungswerber einge­führt, wenn ohnedies bei der Abrechnung Rechnungen und Verträge vorzulegen sind?

 

Konkret sind zur Beurteilung der Förderfähigkeit einer förderungsbeantragten Publi­kation eines Druckwerkes oder anderer Medien wie Tonträger, CD-Roms, Filme etc. für den Förderungsgeber eine Reihe von einschlägigen Informationen erforderlich, die Förderungswerbern bei der Antragstellung oftmals nicht bekannt sind. Um den Nachbearbeitungsaufwand sowohl für den Förderungswerber als auch den Förde­rungsgeber zu minimieren, werden diese – auch im Sinne der eingangs erwähnten Empfehlung des Rechnungshofes – bereits vorab erläutert. Dies ist auch im Hinblick auf eine realistische Kosten- aber auch Einnahmenschätzung des Förderungswer­bers bedeutsam, da er ohne diese Einschätzungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Seriosität die erwünschte Förderung beziffern und ein konkreter Förderungsver­trag daher auch nicht erstellt werden könnte. Der Umstand, dass im Zuge der nach­gängigen Abrechnung der erhaltenen Förderungsmittel bei der für die Förderungs­kontrolle im Bundeskanzleramt zuständigen Verwaltungseinheit Rechnungen und Verträge vorzulegen sind, ändert daran nichts.

 

Zu Frage 10:

Ø  Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 1 lit. m) und n) sollen künftig bei Veranstaltungen bzw. bei Kursen jeweils Termin, Ort, Zahl der Teilnehmer etc. angegeben werden, obwohl diese Details im Regelfall erst unmittelbar vor bzw. nach der Realisierung aber nicht Monate im Vorhinein bekannt sind. Warum wird diese Erschwernis für die Förderungswerber eingeführt, wenn ohnedies bei der Abrechnung diese Daten vorzulegen sind?

 

Wie angeführt, weist das Bundeskanzleramt bereits seit dem Jahr 2005 darauf hin, dass bei einer erwünschten Förderung von Veranstaltungen auch die geplante An­zahl der Mitwirkenden und erwarteten Teilnehmer bzw. Zuschauer, weiters die zu verlangenden Eintritte udgl. im Förderungsantrag anzugeben sind, da andernfalls die Plausibilität der beantragten Förderungshöhe schwer zu erkennen ist. Ähnliches gilt für förderungsbeantragte Kurse/Workshops, die vom Förderungswerber ebenfalls ein Mindestmaß an seriöser Planung und somit auch Kosten- und Einnahmenschätzung voraussetzen, um den Förderbedarf beziffern zu können.

 

Zu den Fragen 11 und 13:

Ø  Warum werden laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. a) Fahrtkosten sowie Nächtigungs- und Verpflegungskosten etc. nicht gefördert?

Ø  Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. b) können fallweise Transportkosten gefördert werden. Nach welchen Kriterien sollen diese zukünftig gefördert werden?

 

Da üblicherweise bei Projekten Fahrt-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten im Ver­gleich zu sonstigen Projektkosten eine eher untergeordnete Rolle spielen und im ge­förderten Bereich auch Projekteinnahmen anzustreben sind, liegt es aus verwal­tungsökonomischen Gründen und aus Gründen einer wirkungsorientierten Verwal­tungsführung nahe, Fördermittel auf andere, nämlich inhaltliche Projektkomponenten zu konzentrieren. Zudem weist das Bundeskanzleramt seit dem Jahr 2005 darauf hin, dass insbesondere bei Projekten für Kinder und Jugendliche etwa auch Grup­penfahrkarten und Busmieten gefördert werden können, wobei jeweils im Einzelfall die Erforderlichkeit der Förderung dieser Ausgaben zu beurteilen ist.

 

Zu Frage 12:

Ø  Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. a) werden Zinsen nicht gefördert. Wenn es aber so ist, dass die gänzliche Auszahlung der Subventionen erst zur Jahresmitte oder später erfolgt und somit die Organisationen ihre Arbeit daher vorfinanzieren müssen, warum können dann die durch die verspätete Aus­zahlung der Förderungen verursachten Zinsen bei der Abrechnung nicht geltend gemacht werden?

 

Volksgruppenförderungsempfänger sind weder Dienstleister für das Bundeskanzler­amt, noch haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Förderungs­summe, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen entstehen kann. Im Übrigen wurde auch bisher keine Verzinsung der Förderungsmittel zulasten des För­derungswerbers vertraglich vereinbart, wenn dieser z.B. im ersten Quartal eines För­derungsjahres erhaltene Förderungsmittel erst im letzten Quartal ausgegeben hatte. Weiters weise ich darauf hin, dass üblicherweise nur wenige Tage zwischen dem Zustandekommen eines Förderungsvertrages und der Auszahlung der Förderungs­mittel durch die Buchhaltungsagentur des Bundes im Bankweg liegen.

 

Zu Frage 14:

Ø  Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. e) und j) werden zwar Honorare zu volksgruppenspezifischen Themen bis zu 100 % gefördert, volks­gruppensprachliche Vorträge zu nicht volksgruppenspezifischen Themen jedoch nur bis zu 50 %. Warum wird allgemeine Wissensvermittlung in der jeweiligen Volksgruppensprache schlechter bewertet als Vorträge zu volksgruppenspezi­fischen Themen?

 

Der Rechnungshof hat in seinem Bericht 2004/4 zur Volksgruppenförderung empfoh­len, die möglichen Fördermaßnahmen verstärkt auf eine an den Zielen des Volks­gruppengesetzes orientierte Projektförderung auszurichten.

 

Erläuterungen zu Honoraren sind ebenfalls seit dem Jahr 2005 Bestandteil der Aus­füllhinweise für Förderungsanträge und zielen darauf ab, diese Ausgabenposition im Lichte der Zielsetzungen des Volksgruppengesetzes beurteilen zu können. Ausge­hend von der gesetzlichen Zielformulierung der Erhaltung der Volksgruppensprache und Volksgruppenkultur in Verbindung mit nur beschränkt vorhandenen Förderungs­mitteln erscheint sachlich gerechtfertigt, Vortragshonorare zu volksgruppenspezifi­schen Themen unabhängig davon, in welcher Sprache sie vorgetragen werden, zur Gänze zu fördern. Weist ein Vortrag kein volksgruppenspezifisches Thema auf, wird er aber in der Volksgruppensprache gehalten, so steht jedenfalls die Funktionalität der Volksgruppensprache im Vordergrund und wird zum Erhalt der Volksgruppen­sprache beitragen, was einen anteiligen Vortragshonorarkostenzuschuss aus der Volksgruppenförderung gleichfalls sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Im Übrigen scheint das Bemühen von Förderungswerbern um Einnahmen hierzu zu­mutbar und in vielen Fällen auch erzielbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass übli­cherweise bei förderungsbeantragten Vorträgen nicht nur Vortragshonorare oder Ho­norarkostenzuschüsse, sondern auch andere zu Förderung beantragte Kostenpositi­onen wie etwa Druck- und Versandkosten von volksgruppensprachigen oder zwei­sprachigen Einladungsmaterialen gefördert werden.

 

Zu Frage 15:

Ø  Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit zukünftig „Umschichtungen” der Förderungen für andere Projekte ermöglicht werden?

 

Grundsätzlich ist ein abgeschlossener Förderungsvertrag auch vom Förderwerber in allen Bestandteilen, vor allem hinsichtlich des beantragten Projektgegenstands sowie der veranschlagten Kosten, einzuhalten. Nur bei Vorliegen von genau begründeten und sachlich zu rechtfertigenden Umständen ist eine während des vereinbarten För­derungszeitraumes beantragte Vertragsänderung möglich.

 

Im Einzelnen werden bei Volksgruppenförderungsverträgen grundsätzlich – ebenso wie in anderen Förderungsbereichen – Höchstförderungsgrenzen je Projekt festge­legt. Darüber hinaus wird im Rahmen der Volksgruppenförderung üblicherweise bei jenen Organisationen, die gleichzeitig mehrere Projekte beantragen, bei einem die­ser Projekte keine solche Höchstförderungsgrenze festgelegt („Auffangprojekt“), was zur Folge hat, dass jene finanziellen Mittel, die bei den jeweils anderen Förderungs­gegenständen eingespart wurden, für dieses eine „Auffangprojekt“ verwendet werden können. Unter diesen klar vorgegeben Bedingungen sind also vom ursprünglich be­antragten Projektantrag abweichende Mittelverwendungen bereits derzeit zulässig.

 

Zu Frage 16:

Ø  Werden Sie im Sinne einer bestmöglichen Förderung der österreichischen Volks­gruppen eine Verbesserung dieser Richtlinien für die Volksgruppenförderung vornehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Punkt werden verbessert?

 

Hierzu verweise ich abermals auf den Entwurf für eine Novelle des Volksgruppenge­setzes, in welchem maßgebliche Bestimmungen zur Erhöhung der Transparenz so­wie der Steigerung der Effizienz bei der Fördervergabe enthalten sind. Darüber hi­naus verweise ich auf die vorgeschlagenen Regelungen über die Einrichtung und die Aufgaben eines Forums der Volksgruppenbeiräte, die einen geeigneten Rahmen da­für bieten werden, unter Einbeziehung der zuständigen Volksgruppenbeiräte die Vor­gaben für die Gewährung von Fördermitteln des Bundes weiter zu erörtern.

 

Mit freundlichen Grüßen