10195/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.03.2012
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0038-I/4/2012 Wien, am 16. März 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Klikovits, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Jänner 2012 unter der Nr. 10359/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Probleme mit der Abwicklung der Volksgruppenförderung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Ø Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die Volksgruppe der Roma ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?
Ø Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die tschechische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?
Ø Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die slowakische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?
Ø Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die kroatische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?
Ø Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die ungarische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?
Ø Zu welchen Terminen wurden im Jahr 2011 jeweils die Förderungen für die slowenische Volksgruppe ausbezahlt (Projekt und Auszahlungstermin)?
Da die Mehrzahl der Volksgruppenförderungsverträge mehr als ein zu förderndes Projekt enthalten und größere Förderungswerber üblicherweise mehr als einen Förderungsvertrag pro Förderungsjahr erhalten, ist eine detaillierte Beantwortung gemäß § 90 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht möglich. Ich verweise daher auf den Bericht der Bundesregierung über die Volksgruppenförderung des Bundeskanzleramtes 2008 – 2010 (III-274 BlgNR, XXIV.GP).
Zu Frage 7:
Ø Aus welchen Gründen erfolgt die Ausbezahlung der Förderungsmittel teilweise erst sehr spät im jeweiligen Kalenderjahr?
Gemäß § 10 Abs. 2 Volksgruppengesetz hat der zuständige Volksgruppenbeirat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres Vorschläge für die Verwendung der für dieses Jahr im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten. Eine Gewährung von Fördermitteln für volksgruppenspezifische Projekte vor diesem Zeitpunkt erschiene nicht statthaft, da damit das Vorschlagsrecht der zuständigen Volksgruppenbeiräte ausgehöhlt werden würde.
Weiters weise ich darauf hin, dass ein großer Teil der Förderungsmittel bereits Ende Juli bzw. im August jeden Jahres ausbezahlt werden, und darauf, dass der zeitliche Ablauf der Volksgruppenförderung auch vom Grad der Vollständigkeit und der Genauigkeit der Förderungsanträge beeinflusst wird: Notwendige Nachbesserungen bei den Anträgen und von den Förderwerbern gewünschte Vertragsänderungen hinsichtlich der ursprünglich beantragten Projekte führen oftmals zu Verzögerungen.
Zu Frage 8:
Ø Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit die zukünftige Abwicklung der Volksgruppenförderung im Bundeskanzleramt rascher und für die betroffenen Volksgruppen auch kalkulierbarer erfolgt?
Für alle im Bundeskanzleramt abzuwickelnden Förderungen (die Förderung frauenspezifischer Vorhaben bzw. Aktivitäten, die Förderung nach dem Volksgruppengesetz und die sonstige Förderung) wurde für das Förderungsjahr 2012 ein einheitliches Antragsformular zur Verfügung gestellt, das online bearbeitbar ist und zu einer rascheren Förderungsabwicklung führen soll.
Darüber hinaus verweise ich auf den Entwurf für eine Novelle des Volksgruppengesetzes, in welchem maßgebliche Bestimmungen zur Erhöhung der Transparenz sowie der Steigerung der Effizienz bei der Fördervergabe enthalten sind.
Zu den Fragen 9 bis 16 weise ich zunächst darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht 2004/4 zur Volksgruppenförderung empfohlen hat, die möglichen Fördermaßnahmen durch Vorgaben transparenter zu machen und verstärkt auf zielorientierte Projektförderung auszurichten.
Um potentielle Volksgruppenförderungswerber in diesem Sinne bei der Antragstellung zu unterstützen und den Nachbearbeitungsaufwand zu minimieren, hat das Bundeskanzleramt bereits ab dem Förderungsjahr 2005 jährlich Anregungen/Hinweise für die Ausarbeitung von Volksgruppenförderungsanträgen erarbeitet, die auch auf der Homepage des Bundeskanzleramtes zur Verfügung verfügbar gemacht werden.
Zu Frage 9:
Ø Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 1 lit. k) sollen künftig für die Förderung der Publikation von Druckwerken oder anderen Medien technische Einzelheiten, Verlagsverträge und Verlagskalkulationen vorgelegt werden, welche im Detail erst unmittelbar vor der Realisierung, im Regelfall aber nicht Monate davor bekannt sind. Warum wird diese Erschwernis für die Förderungswerber eingeführt, wenn ohnedies bei der Abrechnung Rechnungen und Verträge vorzulegen sind?
Konkret sind zur Beurteilung der Förderfähigkeit einer förderungsbeantragten Publikation eines Druckwerkes oder anderer Medien wie Tonträger, CD-Roms, Filme etc. für den Förderungsgeber eine Reihe von einschlägigen Informationen erforderlich, die Förderungswerbern bei der Antragstellung oftmals nicht bekannt sind. Um den Nachbearbeitungsaufwand sowohl für den Förderungswerber als auch den Förderungsgeber zu minimieren, werden diese – auch im Sinne der eingangs erwähnten Empfehlung des Rechnungshofes – bereits vorab erläutert. Dies ist auch im Hinblick auf eine realistische Kosten- aber auch Einnahmenschätzung des Förderungswerbers bedeutsam, da er ohne diese Einschätzungen nicht mit dem erforderlichen Grad an Seriosität die erwünschte Förderung beziffern und ein konkreter Förderungsvertrag daher auch nicht erstellt werden könnte. Der Umstand, dass im Zuge der nachgängigen Abrechnung der erhaltenen Förderungsmittel bei der für die Förderungskontrolle im Bundeskanzleramt zuständigen Verwaltungseinheit Rechnungen und Verträge vorzulegen sind, ändert daran nichts.
Zu Frage 10:
Ø Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 1 lit. m) und n) sollen künftig bei Veranstaltungen bzw. bei Kursen jeweils Termin, Ort, Zahl der Teilnehmer etc. angegeben werden, obwohl diese Details im Regelfall erst unmittelbar vor bzw. nach der Realisierung aber nicht Monate im Vorhinein bekannt sind. Warum wird diese Erschwernis für die Förderungswerber eingeführt, wenn ohnedies bei der Abrechnung diese Daten vorzulegen sind?
Wie angeführt, weist das Bundeskanzleramt bereits seit dem Jahr 2005 darauf hin, dass bei einer erwünschten Förderung von Veranstaltungen auch die geplante Anzahl der Mitwirkenden und erwarteten Teilnehmer bzw. Zuschauer, weiters die zu verlangenden Eintritte udgl. im Förderungsantrag anzugeben sind, da andernfalls die Plausibilität der beantragten Förderungshöhe schwer zu erkennen ist. Ähnliches gilt für förderungsbeantragte Kurse/Workshops, die vom Förderungswerber ebenfalls ein Mindestmaß an seriöser Planung und somit auch Kosten- und Einnahmenschätzung voraussetzen, um den Förderbedarf beziffern zu können.
Zu den Fragen 11 und 13:
Ø Warum werden laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. a) Fahrtkosten sowie Nächtigungs- und Verpflegungskosten etc. nicht gefördert?
Ø Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. b) können fallweise Transportkosten gefördert werden. Nach welchen Kriterien sollen diese zukünftig gefördert werden?
Da üblicherweise bei Projekten Fahrt-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten im Vergleich zu sonstigen Projektkosten eine eher untergeordnete Rolle spielen und im geförderten Bereich auch Projekteinnahmen anzustreben sind, liegt es aus verwaltungsökonomischen Gründen und aus Gründen einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung nahe, Fördermittel auf andere, nämlich inhaltliche Projektkomponenten zu konzentrieren. Zudem weist das Bundeskanzleramt seit dem Jahr 2005 darauf hin, dass insbesondere bei Projekten für Kinder und Jugendliche etwa auch Gruppenfahrkarten und Busmieten gefördert werden können, wobei jeweils im Einzelfall die Erforderlichkeit der Förderung dieser Ausgaben zu beurteilen ist.
Zu Frage 12:
Ø Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. a) werden Zinsen nicht gefördert. Wenn es aber so ist, dass die gänzliche Auszahlung der Subventionen erst zur Jahresmitte oder später erfolgt und somit die Organisationen ihre Arbeit daher vorfinanzieren müssen, warum können dann die durch die verspätete Auszahlung der Förderungen verursachten Zinsen bei der Abrechnung nicht geltend gemacht werden?
Volksgruppenförderungsempfänger sind weder Dienstleister für das Bundeskanzleramt, noch haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Förderungssumme, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen entstehen kann. Im Übrigen wurde auch bisher keine Verzinsung der Förderungsmittel zulasten des Förderungswerbers vertraglich vereinbart, wenn dieser z.B. im ersten Quartal eines Förderungsjahres erhaltene Förderungsmittel erst im letzten Quartal ausgegeben hatte. Weiters weise ich darauf hin, dass üblicherweise nur wenige Tage zwischen dem Zustandekommen eines Förderungsvertrages und der Auszahlung der Förderungsmittel durch die Buchhaltungsagentur des Bundes im Bankweg liegen.
Zu Frage 14:
Ø Laut Schreiben vom 22. Dezember 2011 unter Punkt 3 lit. e) und j) werden zwar Honorare zu volksgruppenspezifischen Themen bis zu 100 % gefördert, volksgruppensprachliche Vorträge zu nicht volksgruppenspezifischen Themen jedoch nur bis zu 50 %. Warum wird allgemeine Wissensvermittlung in der jeweiligen Volksgruppensprache schlechter bewertet als Vorträge zu volksgruppenspezifischen Themen?
Der Rechnungshof hat in seinem Bericht 2004/4 zur Volksgruppenförderung empfohlen, die möglichen Fördermaßnahmen verstärkt auf eine an den Zielen des Volksgruppengesetzes orientierte Projektförderung auszurichten.
Erläuterungen zu Honoraren sind ebenfalls seit dem Jahr 2005 Bestandteil der Ausfüllhinweise für Förderungsanträge und zielen darauf ab, diese Ausgabenposition im Lichte der Zielsetzungen des Volksgruppengesetzes beurteilen zu können. Ausgehend von der gesetzlichen Zielformulierung der Erhaltung der Volksgruppensprache und Volksgruppenkultur in Verbindung mit nur beschränkt vorhandenen Förderungsmitteln erscheint sachlich gerechtfertigt, Vortragshonorare zu volksgruppenspezifischen Themen unabhängig davon, in welcher Sprache sie vorgetragen werden, zur Gänze zu fördern. Weist ein Vortrag kein volksgruppenspezifisches Thema auf, wird er aber in der Volksgruppensprache gehalten, so steht jedenfalls die Funktionalität der Volksgruppensprache im Vordergrund und wird zum Erhalt der Volksgruppensprache beitragen, was einen anteiligen Vortragshonorarkostenzuschuss aus der Volksgruppenförderung gleichfalls sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Im Übrigen scheint das Bemühen von Förderungswerbern um Einnahmen hierzu zumutbar und in vielen Fällen auch erzielbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass üblicherweise bei förderungsbeantragten Vorträgen nicht nur Vortragshonorare oder Honorarkostenzuschüsse, sondern auch andere zu Förderung beantragte Kostenpositionen wie etwa Druck- und Versandkosten von volksgruppensprachigen oder zweisprachigen Einladungsmaterialen gefördert werden.
Zu Frage 15:
Ø Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit zukünftig „Umschichtungen” der Förderungen für andere Projekte ermöglicht werden?
Grundsätzlich ist ein abgeschlossener Förderungsvertrag auch vom Förderwerber in allen Bestandteilen, vor allem hinsichtlich des beantragten Projektgegenstands sowie der veranschlagten Kosten, einzuhalten. Nur bei Vorliegen von genau begründeten und sachlich zu rechtfertigenden Umständen ist eine während des vereinbarten Förderungszeitraumes beantragte Vertragsänderung möglich.
Im Einzelnen werden bei Volksgruppenförderungsverträgen grundsätzlich – ebenso wie in anderen Förderungsbereichen – Höchstförderungsgrenzen je Projekt festgelegt. Darüber hinaus wird im Rahmen der Volksgruppenförderung üblicherweise bei jenen Organisationen, die gleichzeitig mehrere Projekte beantragen, bei einem dieser Projekte keine solche Höchstförderungsgrenze festgelegt („Auffangprojekt“), was zur Folge hat, dass jene finanziellen Mittel, die bei den jeweils anderen Förderungsgegenständen eingespart wurden, für dieses eine „Auffangprojekt“ verwendet werden können. Unter diesen klar vorgegeben Bedingungen sind also vom ursprünglich beantragten Projektantrag abweichende Mittelverwendungen bereits derzeit zulässig.
Zu Frage 16:
Ø Werden Sie im Sinne einer bestmöglichen
Förderung der österreichischen Volksgruppen eine Verbesserung
dieser Richtlinien für die Volksgruppenförderung vornehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Punkt werden verbessert?
Hierzu verweise ich abermals auf den Entwurf für eine Novelle des Volksgruppengesetzes, in welchem maßgebliche Bestimmungen zur Erhöhung der Transparenz sowie der Steigerung der Effizienz bei der Fördervergabe enthalten sind. Darüber hinaus verweise ich auf die vorgeschlagenen Regelungen über die Einrichtung und die Aufgaben eines Forums der Volksgruppenbeiräte, die einen geeigneten Rahmen dafür bieten werden, unter Einbeziehung der zuständigen Volksgruppenbeiräte die Vorgaben für die Gewährung von Fördermitteln des Bundes weiter zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen