10203/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am         . März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0008-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10334/J vom 18. Jänner 2012 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Der Kirchenbeitrag („Kirchensteuer“) wird von den Kirchenbeitragsstellen eingehoben. Das Bundesministerium für Finanzen verfügt daher über keine diesbezüglichen Daten.

 

Zu 2.:

Da die Grundsteuer von den Gemeinden eingehoben wird, sind im Bundesministerium für Finanzen hierzu keine Daten verfügbar.

 

Zu 3. und 4.:

Die Gewährung von Subventionen an katholische Privatschulen ist im Privatschulgesetz geregelt. Die Vollziehung des Privatschulgesetzes fällt in die Zuständigkeit des Bundes-ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist gemäß § 17 Privatschulgesetz Voraussetzung für die Subventionierung von Privatschulen.


Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die von ihnen erhaltenen (konfessionellen) Privatschulen Anspruch auf die Gewährung von Subventionen zum Lehrerpersonalaufwand. Diese Subvention erfolgt entweder durch Zuweisung von Bundes- oder Landeslehrern (sogenannte „lebende Subventionen“) oder – wenn dies nicht möglich ist – durch den Ersatz der Kosten für Privatlehrer. Das Ausmaß der Subventionierung umfasst alle zur Erfüllung des Lehrplans der betreffenden Schule erforderlichen Lehrerdienstposten (inklusive des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. Nähere Details zum Ausmaß und der Art der Subventionierung regelt das Privatschulgesetz.

Die Kosten der Lehrpersonalsubventionen sind in allen Fällen vom Bund zu tragen. Im Bundesbudget werden die Ausgaben für die genannten Lehrpersonalsubventionen bei unterschiedlichen – sowohl personalaufwands- als auch sachaufwandsrelevanten – Positionen veranschlagt. Dies ist abhängig davon, ob es sich um „lebende Subventionen“ im Bundes- oder Landeslehrerbereich (in welchem sowohl direkte Zahlungen vom Bund als auch Refundierungen an die Bundesländer in Frage kommen) oder um Refundierungen der Personalausgaben für das vom Privatschulerhalter selbst beschäftige Lehrpersonal handelt. Es ist dem Bundesministerium für Finanzen jedoch nicht möglich, innerhalb dieser Budget-positionen detailliert nach dem Status der Schule (öffentlich/privat) bzw. bei Privatschulen nach nicht-konfessionellen/konfessionellen (und hier wiederum nach den jeweiligen Konfessionen) zu differenzieren.

 

Zu 5.:

Da die Angabe einer beruflichen Tätigkeit bei der Einkommensteuererklärung kein Pflichtfeld darstellt, sind im Bundesministerium für Finanzen hierzu keine Daten verfügbar.

 

Zu 6.:

Zum finanziellen Vermögen der katholischen Kirche (und demnach auch zu den daraus resultierenden Erträgen aus der Kapitalertragsteuer) sind im Bundesministerium für Finanzen keine Daten verfügbar.

 

Zu 7.:

Da es nur eine katholische Privatbank in Österreich gibt, unterliegen diese Daten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtung nach § 48a Bundesabgabenordnung.


Zu 8. bis 12.:

Die katholische Kirche unterliegt bei ihren Veranlagungsentscheidungen ebenso wie alle anderen natürlichen und juristischen Personen keiner Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

 

Aufgabe der FMA ist gemäß § 2 Abs. 3 FMABG (im angesprochenen Zusammenhang) die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapier-aufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturen-vollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010 und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

 

Im Kontext von Kapitalveranlagungen betrifft dies unter anderem die Wahrung der Marktintegrität, das heißt die Verfolgung des Missbrauchs von Insiderinformationen und des Marktmissbrauchs. Vertreter der Kirche sind dabei in Österreich nicht aufgefallen.

 

Zu 13. bis 18.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.