10204/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am       März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0012-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10341/J vom 18. Jänner 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Methodologien sind öffentlich zugänglich.

 

Zu 2. und 3.:

Diese sind im Dokument „Rating Methodology: Sovereign Bond Ratings“ unter www.moodys.com im Detail dargestellt (kostenloser Login erforderlich).

 

Zu 4.:

Die Methodologien sind öffentlich zugänglich.

 

Zu 5. und 6.:

Diese sind im Dokument „Sovereign Rating Methodology“ unter www.fitchratings.com im Detail dargestellt (kostenloser Login erforderlich).


Zu 7.:

Die Methodologien sind öffentlich zugänglich.

 

Zu 8. und 9.:

Diese sind im Dokument „Sovereign Government Rating Methodology And Assumptions“ unter www.standardandpoors.com im Detail dargestellt (kostenloser Login erforderlich).

 

Zu 10.:

Da die Bewertungskriterien der Ratingagenturen nicht deckungsgleich sind, kann es zu Abweichungen bei der Bonitätseinschätzung einzelner Emittenten kommen.

 

Zu 11. bis 13.:

In dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen vom 15.11.2011 ist eine Verpflichtung der Ratingagenturen vorgesehen, Änderungen der Bewertungsmethoden der europäischen Aufsichtsbehörde ESMA mitzuteilen. Diese prüft diese auf ihre Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften. Die neuen Methoden dürfen dann erst nach Genehmigung durch die ESMA verwendet werden.

 

Zu 14.:

Dem Emittenten gegenüber, welcher geratet wird, muss kein spezifischer Nachweis erbracht werden.

 

Zu 15. bis 17.:

Auf den Webseiten der einzelnen Ratingagenturen finden sich neben Dokumenten zu den Bewertungsmethoden und –kriterien auch Übersichten und Informationen über die einzelnen Ratings. Die jeweiligen Ratingreports sind jedoch in der Regel nur mit einem kostenpflichtigen Login abrufbar.

 

In dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen vom 15.11.2011 sind Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz vorgesehen.


Zu 18. und 19.:

Die Aufsicht der Ratingagenturen unterliegt in Europa der ESMA. Die externe Revision der Ratingagenturen richtet sich nach den jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Sitzstaat zur Anwendung gelangen. Deren Prüfungsumfang ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

 

Zu 20.:

Laut Aussagen der Ratingagenturen trifft die Entscheidung über ein Rating nicht ein einzelner Analyst sondern ein Ratingkomitee. Details dazu finden sich in den jeweiligen Dokumenten zur Methodologie der Ratingagenturen.

 

Zu 21.:

Die aktuellen europarechtlichen Vorschriften verbieten diese Art der Doppelfunktion, um Interessenskonflikte nicht entstehen lassen zu können.

 

Zu 22.:

In dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen vom 15.11.2011 sind diesbezügliche Maßnahmen vorgesehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.