10208/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.03.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am . März 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0014-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10356/J vom 18. Jänner 2012 der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Es werden über die Sachverständigengutachten keine Aufzeichnungen geführt und es kam seit 2003 auch zu keinen Problemen mit Sachverständigengutachten, die zu einer weiterführenden Bearbeitung durch das Bundesministerium für Finanzen geführt hätten.
Zu 2.:
Es wurde folgende Anzahl von Containern in Österreich abgefertigt / kontrolliert:
Eine statistische Aufgliederung nach der Beförderungsmethode wird seit 2006 geführt.
|
Jahr |
Abgefertigte Container Import |
Kontrollierte Container/Import |
|
2006 |
43.356 |
1.369 |
|
2007 |
97.163 |
3.029 |
|
2008 |
82.274 |
4.390 |
|
2009 |
156.221 |
3.142 |
|
2010 |
209.382 |
3.280 |
|
2011 |
250.779 |
3.584 |
Ob es sich hierbei um begaste oder schadstoffbelastete Container handelt, wird in der Statistik nicht aufgegliedert.
Zu 3.:
Das Bundesministerium für Finanzen wendet hier die Vorgaben der Begasungssicherheitsverordnung (BGBl II Nr. 287/2005) an.
Zu 4.:
Ein derartiges Gutachten zeigt den Bediensteten an, auf welche Schadstoffe kontrolliert wurde und ob diese im Container vorhanden sind. Folgende für Begasungen übliche Gase werden gemessen: Blausäure (HCN), Phosphorwasserstoff (Ph3), Sulfuryldifluorid (SO2F2) und Methylbromid (CH3Br).
Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9467/J-NR/2011 hingewiesen, können nur wenige Schadstoffe (es gibt mehr als 55) kontrolliert werden. Aus diesem Grund ist die Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsrichtlinie primärer Anhaltspunkt für die Mitarbeiter.
Zu 5.:
In der Arbeitsrichtlinie für die Zollbeamten wird beschrieben, wann ein Verdacht auf eine Schadstoffbelastung vorliegt.
Auszug aus der Arbeitsrichtlinie:
„2. Hinweise
Einige Merkmale dienen als Hinweis für begaste oder schadstoffbelastete Container:
|
Begasungsmittel |
Geruch |
|
Methylbromid (Brommethan) |
in reiner Form geruchlos |
|
Cyanwasserstoff (Blausäure) |
nach Bittermandel |
|
Phosphorwasserstoff (Phosphin) |
nach faulem Fisch oder knoblauchartig |
|
Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) |
geruchlos (!) |
|
Formaldehyd |
farbloses, stechend riechendes Gas |
|
Ammoniak |
farbloses, stechend riechendes Gas |
Zu 6.:
Die Zollämter melden generell Kontrollen, die Unregelmäßigkeiten anzeigen, an das Bundesministerium für Finanzen. Seit 2003 wurde kein einziger Fall an das Bundesministerium für Finanzen weitergemeldet.
Zu 7.:
Der Zollbeamte hat sich in diesem Fall an die Arbeitsrichtlinie zu halten, um seine Gesundheit nicht zu gefährden.
Ausschnitt aus der Arbeitsrichtlinie:
„ Gibt es aus den vorliegenden Unterlagen oder der äußeren Beschau des Containers Hinweise
auf eine Begasung oder Schadstoffbelastung, so sind folgende Sicherheitsmaßnahmen
unbedingt einzuhalten:
Das Zollorgan hat den Container ausschließlich durch den Anmelder öffnen zu lassen. Es
liegt in der Verantwortung des Anmelders, ob der Anmelder den Container von einem
Sachverständigen im Hinblick auf die Begasungsverdachtslage kontrollieren lässt oder die
Ware gleich entladet und darlegt (zur Darlegung siehe unten).
Bei der Öffnung des Containers ist die Windrichtung zu beachten.
Das Öffnen des Containers hat NICHT in unmittelbarer Nähe des
Arbeits-/Kontrollbereiches zu erfolgen.
Die Ware ist über Anweisung des Zollorgans vom Anmelder aus dem Transportmittel zu
entladen und vom Container entfernt darzulegen.
Packstücke aus dem Container sollen nur außerhalb geschlossener Räume geöffnet
werden.
Die dargelegten Waren sind NUR mit Handschuhen anzufassen.
Die Zollorgane betreten keine verdächtigen Container.
Sollte es für eine zollamtliche Prüfung unbedingt erforderlich sein, dass Zollbedienstete selbst
den Container betreten oder sich unmittelbar am geöffneten Container aufhalten, so ist vom Anmelder bei Verdacht einer Schadstoffbelastung ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, ob eine gesundheitsschädliche Belastung vorliegt. Im Falle eines vorgelegten Gutachtens muss dieses auch eine Handlungsweise zum gefahrlosen Betreten des Containers und zum Entnehmen von Mustern und Proben enthalten. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind unter dem arbeitsschutzrechtlichen Aspekt zu beachten und sind Teil der Pflichten, die ein Anmelder nach dem Zollkodex zu erfüllen hat. Die entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Anmelder zu tragen.“
Zu 8.:
Es gibt in solchen Fällen keine zollrechtlichen Vorschriften. Die falsche Kennzeichnung unterliegt der Gefahrgutkontrolle. Die Gefahrgutkontrolle wird nicht von der Zollverwaltung vollzogen. In solchen Fällen ist aus diesem Grund die Polizei zu verständigen.
Zu 9.:
Besprechungen mit einer Begasungsfirma aber auch mit den ABC-Spezialisten des österreichischen Bundesheeres wurden durchgeführt, um die bestmögliche Sicherheit für die Bediensteten zu gewährleisten und diese waren auch Grundlage für die gemeinsam mit der Personalvertretung erstellte Arbeitsrichtlinie (OV-3600), die zur Erhöhung der Sicherheit der Mitarbeiter dienen und die Gesundheitsgefährdung von Mitarbeitern bei einer Kontrolle auf ein Minimum beschränken soll.
Die Belüftung der Container und die Beachtung der in der Arbeitsrichtlinie vorgeschriebenen Vorgehensweise gewährleisten einen besseren Schutz als eine reine Kontrolle mit Gasmessgeräten.
Zusätzlich steht Schutzkleidung bei den Abfertigungsstellen zur Verfügung.
Die Zollämter haben intern ebenfalls weitere Maßnahmen gesetzt:
Die Zollämter haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß den Erkenntnissen aus Kontrollen anderer Länder (siehe Hinweis EU-Arbeitsgruppe – Frage 11) laufend angepasst. Die zuständigen Arbeitsmediziner wurden in die Thematik eingebunden und bei Informationsveranstaltungen haben sie das Thema behandelt.
Es wurden Erst- (insbes. Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und Folgemaßnahmen (insbes. Einbindung der Präventivkräfte und Unterweisung der Bediensteten) erarbeitet. Merkblätter für die Abfertigungsbeamten wurden erstellt.
Es wurde Informationsmaterial zum Thema „begaste Container“ zur Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. In weiterer Folge wurde diese Thematik bei Führungskräftemeetings und bei Teambesprechungen erörtert.
Jeweils zwei Informationsveranstaltungen „begaste Container“ an den Standorten Linz, Flughafen Linz, Wels und Suben (Vortrag von Frau Dr. Klinger, Arbeitsmedizinerin) wurden abgehalten.
8. Juni 2009: Mehrere Messungen bei der Zollstelle Freilager Wien durch das Bundesministerium für Inneres, Sicherheitsakademie / Zivilschschutzschule in Bezug auf begaste Container und Waren – Ergebnis negativ.
Zu 10.:
2007 erfolgte ein Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen an alle Zollämter darüber, dass bei Zollkontrollen in den Niederlanden begaste Container festgestellt wurden. Dieser Hinweis war verbunden mit ausführlichen „Sicherheitsmaßnahmen bei der Containerkontrolle“ und der Anordnung der Weiterleitung an alle in Betracht kommenden Bediensteten.
2009 erfolgte ein weiteres Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Problematik der „begasten Container“ („Richtlinie betreffend Abfertigung von Containern – Problematik begaste Container“).
Am 28. Juli 2009 sowie am 11. August 2009 fand eine Schulung zum Thema "begaste Container" durch Experten des österreichischen Bundesheeres (ABC-Abwehrschule) statt, zu der alle Abfertigungsbeamten des Zollamtes Salzburg eingeladen wurden. Die gleichen Veranstaltungen wurden auch in Wien abgehalten.
Inhalte der Schulung waren:
allgemeine Information über verwendete Gase, Gefahrenwirkung erkennen und Sensibilisierung der Bediensteten
Schutzmaßnahmen, Anwendung der Schutzausrüstung, Verfahren
Abschlussbesprechung
Die hierzu gezeigten Unterlagen wurden verteilt bzw. stehen diese allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Dienststellenseite des Zollamtes Salzburg zur Verfügung.
Im Jahr 2010 wurde die Arbeitsrichtlinie Kontrolle von Containern erstellt.
Es findet seit 2009 eine spezielle einwöchige Ausbildung für Containerkontrollen an der Bundesfinanzakademie im Rahmen des Seminars „Container Examination“ statt.
Zu 11.:
Es wird hier auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 9467/J-NR/2011 hingewiesen und festgehalten, dass Schweden, Deutschland und Finnland eine „Vorreiterrolle“ im Zollbereich einnehmen und Österreich gemeinsam mit diesen Ländern in EU-Arbeitsgruppen im Bereich Zollkontrolle an den Standards arbeitet und die Vorgehensweisen im Bereich Kontrolle von schadstoffbelasteten oder begasten Containern verglichen und angepasst wird. Die bei den Zollämtern vorliegende Schutzausrüstung und die Möglichkeit der Anforderung eines Gutachtens entsprechen den durchaus üblichen Standards.
Mit freundlichen Grüßen