10210/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0009-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 13. März 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10303/J-NR/2012 betreffend „Rum, Wodka – und Waffen“: Werbung an Schulen, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 17. Jänner 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Sowohl gegenüber DocLX als auch gegenüber Splashline wurde im September 2011 ein explizites Werbeverbot in Schulen ausgesprochen. Das entsprechende Schreiben wurde beiden Veranstaltern zur Kenntnis gebracht. Auch die Landesschulräte wurden entsprechend informiert und aufgefordert, die Schulleitungen vom Werbeverbot in Kenntnis zu setzen.

 

Zu Fragen 3 und 4:

§ 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes lässt an Schulen zwar Werbung für schulfremde Zwecke zu, beinhaltet aber für interessierte Unternehmen keinen Anspruch, dort auch werben zu dürfen. Darüber ob, in welchem Umfang und wofür an Schulen geworben werden soll, entscheiden die Schulleitungen. Das schließt nicht aus, dass Schulleitungen vor einer Entscheidung die Schulpartner hören. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 6 und 7 hingewiesen.


Zu Frage 5:

Es wurde beobachtet, dass die beiden Reiseveranstalter Schülerinnen und Schüler für das Bewerben ihrer Produkte instrumentalisieren. So hat DocLX im Juli 2010 angehende Maturan­tinnen und Maturanten über das Wochenende mit einem zu diesem Zweck gecharterten Flugzeug in die Türkei geflogen, in der Absicht, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des kommenden Schuljahres in ihren Schulen für derartige Angebote werben zu lassen. Auch der ORF hat darüber im September 2010 in seiner Sendung „konkret“ berichtet. Das Bundes­ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat den ORF-Bericht zum Anlass genommen, die beiden Veranstalter mit dem Vorwurf, junge Erwachsene für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, direkt zu konfrontieren. Eine Äußerung darauf ist nie erfolgt.

 

Zu Fragen 6 und 7:

Produkte, die die Schule bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages behindern, dürfen gemäß § 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes (unter Verweis auf § 2 des Schulorganisations­gesetzes) an Schulen nicht beworben werden. Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule ist darauf zu achten, dass eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (zB. Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann) ausgeschlossen wird. Gleiches gilt für Produkte, für die Werbeverbote bestehen (zB. § 11 Abs. 1 Tabakgesetz).

Alle anderen Produkte dürfen grundsätzlich beworben werden. Keine Schule ist gezwungen, rechtlich an sich zulässige Werbungen zu gestatten, wenn sie aus pädagogischen Über­legungen keine Werbung möchte.

 

Zu Fragen 8 bis 11:

Die von DocLX bzw. Splashline angebotenen Reisen sind keine schulischen Veranstaltungen. Es handelt sich um private Reisen der Schülerinnen und Schüler. Das in Beantwortung der Fragen 1 und 2 angeführte Werbeverbot erfolgte wegen der mit der Bewerbung dieser Reisen verbundenen Propagierung von alkoholischen Getränken und dem Verharmlosen exzessiven Alkoholkonsums.

Davon abgesehen ist das Bewerben von Reisen in Gegenden mit eingeschränktem konsularischem Schutz oder in Gegenden, aus denen im Notfall eine rasche Rückreise per Flugambulanz Schwierigkeiten bereiten könnte, nach den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben nicht per se unzulässig. Es liegt an den Schulen, darüber zu entscheiden. Zu behaupten, die Schulen treffe hier eine, sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorge­pflicht, weshalb das Bewerben solcher Reisen nicht zugelassen werden darf, bedeutet ein Überspannen der Fürsorgepflicht. Welche Länder oder Gegenden von Einschränkungen der beschriebenen Art betroffenen sind, lässt sich für Interessierte problemlos über die Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erfragen und liegt die Entscheidung zu privaten Reisen in der Eigenverantwortung des Einzelnen.

 

Zu Frage 12:

Die Beurteilung der Verletzung von in den Vollzug der Länder fallenden Jugendschutzgesetzen betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 


Zu Frage 13:

Die gegenständliche Fragestellung nimmt auf eine Darstellung in einem Zeitungsartikel Bezug, die keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur betrifft und sohin einer Beantwortung nicht zugänglich ist.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.