10218/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0014-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10352/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Walter Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kinderbeistand“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Aus Anlass der Anfrage habe ich aus der Verfahrensautomation Justiz auswerten lassen, wie oft bisher die Verfahrensschritte „Kinderbeistand Anregung“, „Kinderbeistand Bestellung“ und „Kinderbeistand Nichtbestellung“ in die elektronischen Register eingetragen wurden.

*) Stand 16.2.2012


Zu 2 und 3:

Der Kinderbeistand stellt sich aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz als äußerst wichtige Maßnahme zur Unterstützung der von einer Scheidung bzw. Trennung ihrer Eltern betroffenen Kinder dar. Bereits in der Modellprojektphase wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Kinderbeistands wichtige Effekte für das Kind erzielt, sie können in Außen- und Innenwirkungen unterschieden werden (siehe eingehend Kruczay/Pelikan, Aus dem Bericht der Begleitforschung zum Modellprojekt „Kinderbeistand“, iFamZ 2008, 288 [290]):

·       Von großer Bedeutung ist, dass der Kinderbeistand das Kind entlastet. Das Kind erfährt von ihm, dass es nicht schuld ist am Konflikt seiner Eltern. Er stärkt es mit psychologischen Mitteln und versetzt es so in die Lage, sich angesichts der (anhaltend) widerstreitenden Bestrebungen der Eltern ein wenig „abzuschirmen“. Auf diese Weise erhält es die Möglichkeit, die eigenen Bedürfnisse und widerstreitenden Wünsche spüren, zulassen und aussprechen zu können. Der Kinderbeistand ist insofern „neutraler Raum“ und Stütze des Kindes in der Willensbildung.

·       Diesen Willen kann der Kinderbeistand – so vom Kind erwünscht – nach außen tragen: Er ist insofern „Sprachrohr“ des Kindes, mit dessen Hilfe es zur Weitergabe des Kindeswillens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens kommt. Allein dadurch, dass der Kinderbeistand die „Botschaft“ des Kindes etwa in der mündlichen Verhandlung vorliest, entsteht bei den Eltern oftmals ein „Aufrüttelungseffekt“, was dem Vernehmen nach immer wieder einvernehmliche Lösungen ermöglicht.

Wenn auch der Kinderbeistand kein „Allheilmittel“ in Obsorge- und Besuchsstreitigkeiten ist, so stellt er doch aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz einen wichtigen Baustein in diesen Verfahren dar, den die Richterinnen und Richter einsetzen, wenn sie das Kind im Konflikt der Eltern stärken wollen.

 

 

Wien,       . März 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl