10219/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0015-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10353/J-NR/2012

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Jackpot Betrügereien durch die Casinos Austria“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Einleitend ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Anfrage, die sich auf eine Strafsache bezieht, welche nach Abschluss des nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens (§ 12 StPO) zu keinem Hauptverfahren geführt hat, aus Gründen des Datenschutzes nur so weit möglich ist, als dadurch nicht Rechte von Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten.

Zu 1 und 2:

Zu dem in der Anfrage geschilderten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen § 148a Abs. 1 und 2 StGB geführt. Nach polizeilichen Ermittlungen wurde das Ermittlungsverfahren am 26. April 2011 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Da eine konkrete Verdachtslage nicht herausgearbeitet werden konnte, erfolgte auch keine Ausforschung und Vernehmung von Beschuldigten.


Zu 3:

Da diese Frage offenkundig auf die Bekanntgabe der Anzahl von Ermittlungsverfahren gegen ein bestimmtes Unternehmen abzielt, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit Abstand nehmen muss.

Zu 4:

Gemäß § 193 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

Da das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter geführt wurde, wäre eine sogenannte formlose Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich möglich.

Zu 5:

Opfer haben die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens durch Einbringung eines Antrages auf Fortführung des nach §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens einer Überprüfung durch das Gericht zuzuführen. Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. nach Zustellung der – rechtzeitig begehrten – Einstellungsbegründung, wenn aber keine Verständigung erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Da das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 26. April 2011 eingestellt wurde, sind die dargelegten Fristen für die Einbringung eines Fortführungsantrages bereits verstrichen.

 

Wien,      . März 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl