10221/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.03.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0017 -I 3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 16. MRZ. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 19. Jänner 2012, Nr. 10366/J, betreffend
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Jänner 2012, Nr. 10366/J, teile ich Folgendes mit:
Grundsätzliches:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, inklusive der Kontrolle der Verwendung, gemäß B-VG im Kompetenzbereich der Länder liegt. Der Bund hat in diesem Bereich lediglich die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen. Diese Grundsätze wurden bereits mit den §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, erlassen. Für die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Länder zuständig.
Die „Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden“ regelt insbesondere den Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Richtlinie enthält unter anderem auch Maßnahmen hinsichtlich Aus- und Weiterbildung der Verwender von Pflanzenschutzmitteln, Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, allgemeine Grundsätze für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes und Schutzmaßnahmen für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren.
Zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 11:
Hiezu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen hingewiesen. Die einzelnen Fragen wären daher an die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen Bundesländer zu richten.
Zu den Fragen 5 und 6:
Gebinde von Pflanzenschutzmitteln unterliegen unabhängig vom Anwender der Verpackungsverordnung. Restentleerte Gebinde sind daher in die entsprechende Verpackungssammlung einzubringen. Bei Privaten ist das generell die Haushaltssammlung für Verpackungen. Landwirte können größere Mengen an Leergebinden kostenlos in die gewerbliche Verpackungssammlung einbringen. Die Sammlung im Agrarbereich hängt auch davon ab, bei welchem Sammel- und Verwertungssystem die Pflanzenschutzmittelgebinde lizenziert sind.
Zu den Fragen 12 und 13:
Der Transport von Pflanzenschutzmitteln, welche als Gefahrengut eingestuft sind, unterliegt den Bestimmungen des Gefahrengutbeförderungsgesetzes (GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 idgF.). Für dieses Gesetz ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Der Bundesminister: