10229/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.03.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0148-III/4/2012

Wien, am        . März 2012

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Belakowitsch-Jenewein und Kollegen haben am             19. Jänner 2012 unter der Zahl 10395/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verlust des Aufenthaltstitels wegen „Scheinehe““ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

Zu Frage 5:

Gemäß § 31 Fremdenpolizeigesetz 2005 halten sich Fremde unter anderem dann recht-mäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Mit Wegfall dieser Berechtigung ist ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig und besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur unver-züglichen Ausreise. Kommt ein Fremder dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein Verfahren zur Verhängung einer Rückkehrentscheidung und – damit zwingend verbunden – eines Einreiseverbotes einzuleiten, wobei dem Betreffenden grundsätzlich ab Rechtskraft dieser allenfalls zu erlassenden Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen ist.