10229/AB XXIV. GP
Eingelangt am
19.03.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0148-III/4/2012
Wien, am . März 2012
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Belakowitsch-Jenewein und Kollegen haben am 19. Jänner 2012 unter der Zahl 10395/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verlust des Aufenthaltstitels wegen „Scheinehe““ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6:
Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.
Zu Frage 5:
Gemäß § 31 Fremdenpolizeigesetz 2005 halten sich Fremde unter anderem dann recht-mäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Mit Wegfall dieser Berechtigung ist ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig und besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur unver-züglichen Ausreise. Kommt ein Fremder dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein Verfahren zur Verhängung einer Rückkehrentscheidung und – damit zwingend verbunden – eines Einreiseverbotes einzuleiten, wobei dem Betreffenden grundsätzlich ab Rechtskraft dieser allenfalls zu erlassenden Rückkehrentscheidung eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen ist.