1023/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0030-I/5/2009

Wien, am  17. April 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 999/J der Abgeordneten Alois Gradauer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Die in den Punkten 1 und 2 aufgeworfene Frage  der Preiskontrolle ist mit dem Preisauszeichnungsgesetz definiert.

In gesamtheitlicher Beantwortung für alle Arzneimittelpreise – Humanarzneimittel und Veterinärarzneimittel, des weiteren im Human-Bereich Spitalssektor und niedergelassener Bereich – ist auf das Preisgesetz 1992 i.d.g.F zu verweisen . Dazu wurde auf Grund einer Entscheidung des EUGH und der damit klargelegten Anwendung der Transparenzrichtlinie 89/105 (betreffend Humanarzneimittel) in der Umsetzung im Jahre 1999 festgelegt, dass das Preisgenehmigungsverfahren durch ein Preismeldesystem auf freiwilliger Basis (Sozialpartnerabkommen) unter Nennung von Herstellerhöchstpreisen ersetzt wird.

 

Entsprechend der wirtschaftlich strukturierten  Situation im Humanbereich des Arzneimittelmarktes wird festgehalten, dass zwei unterschiedliche Arzneimittelmärkte gegeben sind:

-  A.  Stationärer Bereich
Die Arzneimittelpreise werden von Krankenanstaltenverbänden oder einzelnen Krankenanstalten im Zuge von Einkaufsregelungen ausverhandelt.

 

- B.  Niedergelassener Bereich

    1. Erstattungsfähige Arzneimittel
Für jene Arzneimittel, die durch die Sozialversicherungsträger/Krankenkassen erstattet werden, ist das ASVG die gesetzliche Grundlage für die Preisbestimmung auf Herstellerebene der Arzneimittel. In der Verfahrensordnung wird der Mechanismus der Preisbildung festgeschrieben, im Erstattungskodex werden letztlich alle erstattungsfähigen Arzneimittel mittels Apothekenverkaufspreis ausgewiesen.

 

    2. Nichterstattungsfähige Arzneimittel

Im Selbstmedikationsbereich besteht ausschließlich freiwillig übernommene Meldepflicht von Höchstpreisen seitens der Firmen im Rahmen des Sozialpartnerabkommens lt. Preisgesetz.

 

Die Preise für alle Arzneimittel (sowohl Human- als auch Veterinär-)  sind im Warenverzeichnis des Apothekerverlages angeführt, das entsprechend dem Preisauszeichnungsgesetz (im Kompetenzbereich des Bundesministeriums  für Wirtschaft, Familie und Jugend gelegen) in jeder Apotheke aufliegt. Das Warenverzeichnis enthält alle in Österreich zugelassenen Heilmittel und Spezialitäten.

 

Frage 3:

Mit Wirkung 1.1.2009 sind laut Angaben aus dem Warenverzeichnis I  346 Preissteigerungen ersichtlich, zugleich  sind jedoch 190 Preissenkungen zu nennen.

 

Bei diesen Erhöhungen wird zudem unterschieden, dass 183 Erhöhungen für Humanarzneimittel  vorliegen, während 163 Erhöhungen Veterinärprodukte betreffen.

 

Bei den Humanarzneimitteln wiederum wird danach unterschieden, dass 10 Preiserhöhungen den Erstattungsbereich der Sozialversicherungen betreffen, 115 Erhöhungen aber dem seit 1999 gegebenen freiwilligen Preismeldesystem zuzuordnen sind.

 

Ergänzend wird bemerkt, dass 58 Preiserhöhungen im Warenverzeichnis I /Abschnitt 3, d.h. Arzneimittel ohne festgesetzten Höchstpreis und ohne vorliegende Preismeldung, erfolgten.

 

Über das Warenverzeichnis II (Homöopathika) kann ich keine Aussage machen, weil Homöopathika von der Preisregelung von Arzneimitteln laut Preisgesetz ausgenommen sind.

 

Frage 4:

Generell liegen die Erhöhungen unter dem Mehrwertsteuersatz, Einzelfälle wurden aufgezeigt. Ich verweise auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

Frage 5:

Die vorstehend zu Frage 3 erwähnten 115 Erhöhungen nach dem freiwilligen Preismeldesystem sind so strukturiert, dass darin ca. 50 Preismeldungen einer Firma enthalten sind, die alljährlich einmal auf Grund gegebener Änderungen in ihrer Kostenstruktur Preisveränderungen gleichzeitig vornimmt.

 

Zudem wird ergänzt, dass die vorliegenden Preisänderungen im Bereich des Warenverzeichnisses I gegenüber den Vorjahren keine außergewöhnlichen Abweichungen in Zahl und Höhe ausweisen.

 

Frage 6:

Auf diese Frage kann auf Grund der gegebenen Situation bei den Preismeldungen laut Preisgesetz nicht näher eingegangen werden, da diese Meldungen keine Umsatzangaben seitens der Firmen beinhalten.

 

Frage 7:

Da mein Ressort – auch vor In-Kraft-Treten des Bundesministeriengesetzes – nie Angelegenheiten des Konsumentenschutzes betreut hat, verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Alois Stöger diplômé

Bundesminister