10237/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.03.2012
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10530/J der Abgeordneten Lichtenecker u.a. wie folgt:

Die Anfrage bezieht sich ausschließlich auf die Entwicklung der Versicherten sowie der eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehenden Personen aufgrund der Regelungen des § 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für die Jahre 2010 und 2011. Bei der Beantwortung gehe ich daher davon aus, dass die Anfrage, ausgenommen die Frage 6, nicht den Versichertenstock betrifft, der sich bis Ende 2009 für die freiwillige Arbeitslosenversicherung (ALV) entscheiden konnte.

Ein erheblicher Teil der Selbständigen ist aufgrund der Rahmenfristerstreckung arbeitslosenversichert.

 

Frage 1:

Aufgrund eines Neu- oder Wiederzuganges zur GSVG-Pensionsversicherung hatten im Jahr 2010 49.683 Personen, davon 23.593 Frauen und 26.090 Männer, und im Jahr 2011 45.621 Personen, davon 22.784 Frauen und 22.837 Männer, die Möglichkeit, in die freiwillige ALV einzutreten. Zur Größenklasse der betroffenen Unternehmen stehen keine Daten zur Verfügung.

Frage 2 bis 4:

Die in den Jahren 2010 und 2011 in die Arbeitslosenversicherung eingetretenen UnternehmerInnen verteilen sich nach Geschlecht, Bundesländern und Beitragsklassen wie folgt:


2010

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

gesamt

 

gesamt

F

M

gesamt

F

M

gesamt

F

M

gesamt

F

M

Wien

22

6

16

10

3

7

7

1

6

39

10

29

9

4

5

1

0

1

2

1

1

12

5

7

Bgld

1

0

1

0

0

0

0

0

0

1

0

1

5

2

3

3

1

2

4

0

4

12

3

9

Stmk.

3

1

2

5

2

3

2

1

1

10

4

6

Ktn.

6

2

4

3

1

2

4

1

3

13

4

9

Sbg.

1

1

0

3

0

3

2

0

2

6

1

5

Tirol

2

0

2

4

1

3

2

1

1

8

2

6

Vbg.

2

1

1

2

1

1

0

0

0

4

2

2

Österreich

51

17

34

31

9

22

23

5

18

105

31

74

 

2011

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

gesamt

 

gesamt

F

M

gesamt

F

M

gesamt

F

M

gesamt

F

M

Wien

15

6

9

13

4

9

6

1

5

34

11

23

12

5

7

2

0

2

2

0

2

16

5

11

Bgld

1

0

1

1

0

1

0

0

0

2

0

2

7

4

3

2

0

2

2

1

1

11

5

6

Stmk.

5

2

3

4

1

3

7

3

4

16

6

10

Ktn.

4

3

1

3

1

2

1

1

0

8

5

3

Sbg.

1

1

0

0

0

0

1

0

1

2

1

1

Tirol

3

1

2

3

1

2

2

1

1

8

3

5

Vbg.

1

1

0

1

1

0

0

0

0

2

2

0

Österreich

49

23

26

29

8

21

21

7

14

99

38

61

Zur Größenklasse der betroffenen Unternehmen stehen keine Daten zur Verfügung.

Frage 5:

Da der Umstand, ob auch ohne Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Rahmenfristerstreckung gegeben wäre, keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung bildet, wurde diese Frage durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur in Einzelfällen geprüft. Für die Beantwortung dieser Frage stehen daher keine Daten zur Verfügung.


Frage 6:

Nach einer Auswertung der Daten des AMS haben bisher 391 Personen, davon 122 Frauen und 269 Männer, eine Leistung unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit aufgrund eines freiwilligen Eintritts in die Arbeitslosenversicherung bezogen.

Eine Aufgliederung nach Größenklassen (der Unternehmen) kann nicht erfolgen, weil diese Information dem AMS nicht zur Verfügung steht.

Frage 7 bis 10:

Eine Absenkung der Beitragssätze in Analogie zu den Regelungen des § 2a AMPFG für unselbständig Beschäftigte kommt aus meiner Sicht nicht in Betracht, weil die Beitragsgrundlagen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung frei gewählt werden können. Damit besteht aber kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem tatsächlich erzielten Einkommen, das darüber hinaus auch erst nach dem Vorliegen des Einkommensteuerbescheides zu einem viel späteren Zeitpunkt fest stünde.

Ob und inwieweit eine Änderung der geltenden Rechtslage im Hinblick auf die Dauer der Opting-in/Opting-out-Möglichkeit oder bei der Höhe des Beitragssatzes erforderlich und sinnvoll ist, kann erst nach einer Evaluierung der erst mit Jänner 2009 neu geschaffenen freiwilligen Arbeitslosenversicherung beurteilt und diskutiert werden.

Aufgrund der nach § 15 Abs. 5 AlVG jedenfalls für fünf Jahre bestehenden unbefristeten Erstreckung der gesetzlichen Rahmenfrist ist eine Wirkungsanalyse frühestens im Jahr 2016 (für das Jahr 2015) sinnvoll und aussagekräftig. Erst zu diesem Zeitpunkt dauern nämlich die von der gegenständlichen Regelung erfassten selbständigen Erwerbstätigkeiten länger als die – nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne weitere Voraussetzung zu berücksichtigende – Rahmenfrist einschließlich der Erstreckung um fünf Jahre.