10261/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.03.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am         März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0019-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10409/J vom 19. Jänner 2012 der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Höhe der gesamten bundesweiten Rückstände bei den Finanzämtern zum 31. Dezember 2011 beträgt € 6.904.023.564.

 

Darin sind Abgabenrückstände enthalten, die noch nicht fällig sind, weil der Zahlungstermin noch nicht abgelaufen ist oder für die eine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht sowie Rückstände, die aufgrund eines laufenden Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt sind.

 

Die Höhe der gesamten vollstreckbaren bearbeitbaren Abgabenrückstände (ohne Insolvenzen) bei den Finanzämtern zum 31. Dezember 2011 beträgt € 1.724.927.700.


Zu 2.:

Der Anteil an Einkommensteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 1.346.438.523. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 386.286.667.

 

Zu 3.:

Der Anteil an Körperschaftsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 620.762.949. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 136.596.979.

 

Zu 4.:

Die fälligen und vollstreckbaren bearbeitbaren Rückstände zum 31. Dezember 2011 an Körperschaftsteuer betreffen die folgenden Rechtsformen:

 

Gesellschaft mit beschr. Haftung

122.274.851

Sonstige Körperschaften des privaten Rechts

11.337.482

Aktiengesellschaft

1.237.045

Verein

847.595

Privatstiftung

837.974

Stiftung

15.503

Fond

14.747

Sonstige

9.219

Europäische Gesellschaft

7.500

Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften

5.332

Genossenschaft

4.493

Anstalt

3.750

Versich. Verein a. Gegenseitigkeit

1.112

Körp.öffentl. Rechts (Betr.gew.Art)

376

Summe

136.596.979

 

Zu 5.:

Gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleich-baren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen. Daher sind diese Gewerbebetriebe im steuerlichen Sinn.


Zu 6.:

Der Anteil an Umsatzsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 2.838.781.946. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar €  779.084.351.

 

Zu 7. bis 10.:

Von den fälligen und vollstreckbaren bearbeitbaren Rückständen an Umsatzsteuer zum 31. Dezember 2011 entfallen auf folgende Rechtsformen:

                  

Gesellschaft mit beschr. Haftung

356.274.811

natürliche Person

273.510.262

Kommanditgesellschaft

57.122.083

Aktiengesellschaft

41.570.434

Personengesellschaft/-gemeinschaft

24.739.999

Offene Gesellschaft

9.194.330

Sonstige Körperschaften des privaten Rechts

8.621.940

Verein

2.516.484

Gesellschaft nach bürgerl. Recht

2.445.692

Hausgemeinschaft

1.601.751

GesmbH u. Mitunternehmer

580.579

Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

458.361

Zweckgemeinschaft

115.749

Anstalt

63.723

Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften

55.159

Sonstige

212.994

Summe

779.084.351

 

Zu 11.:

Der Anteil an Lohnsteuer am Gesamtrückstand zum 31. Dezember 2011 beträgt € 384.153.209. Davon sind fällig und vollstreckbar bearbeitbar € 85.626.727.

 

Zu 12.:

Von den gesamten bundesweiten Rückständen entfallen zum Stichtag 31. Dezember 2011 auf Insolvenzfälle € 1.406.247.444.

 

Zu 13. und 16.:

Die gesamten bundesweiten Rückstände bei den Finanzämtern zum 31. Dezember 2011 (siehe Beantwortung zu Frage 1.) betreffen 396.248 Steuernummern. Davon entfallen zum Stichtag 31. Dezember 2011 insgesamt 100.578 Fälle auf vollstreckbare bearbeitbare Abgabenrückstände.


Zu 14.:

Im Jahr 2011 wurden bei 15.122 Steuerpflichtigen die Abgabenrückstände gelöscht.

 

Zu 15.:

Diese "Fehlversuche" haben unterschiedlichste Ursachen, wie beispielsweise Insolvenz, Todesfall oder kein vorhandenes verwertbares Vermögen. Gemäß § 235 Abs. 1 Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

 

Zu 17. und 18.:

Die Anzahl jener Fälle, in denen ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, kann aufgrund der vorhandenen Daten mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht angegeben werden. Darüber hinaus ist die Zahl der Fälle, in denen ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, mit der Gesamtzahl der Steuerschuldner kaum vergleichbar, da in der Anzahl der Fälle Steuerschuldner mehrfach enthalten sein können, weil ihnen sowohl ein Säumnis-zuschlag nach § 217 Abs. 2 Bundesabgabenordnung als auch nach § 217 Abs. 3 Bundesabgabenordnung vorgeschrieben wurde. Die gesamte Höhe der offenen Säumnis-zuschläge zum 31. Dezember 2011 beträgt € 54.823.621.

 

Die Fälle, in denen kein Säumniszuschlag festgesetzt wird, ergeben sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Absätze 4, 5 oder 7 des § 217 Bundesabgabenordnung.

 

Zu 19. und 21.:

Die Zurechnung der Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds ist zwingend vorzunehmen. Die Berücksichtigung der Verluste ist genauso verpflichtend wie die Berück-sichtigung von inländischen Verlusten eines Bilanzierers und von ausländischen Verlusten einer natürlichen Person. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sind in der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung (K1g) anzugeben.

 

Zu 20.:

Die Auswirkung der Gruppenbesteuerung kann nach dem Einführungsjahr 2005 nicht gesondert geschätzt werden. Die Gewinne der einzelnen Gruppenmitglieder nach alter Rechtslage, die für eine Vergleichsrechnung erforderlich wären, sind nach Einführung der Gruppenbesteuerung nicht ermittelbar. Zwei Hauptmerkmale der Gruppenbesteuerung sind dafür verantwortlich:

 

·           Gruppen ermöglichen zum einen eine raschere Berücksichtigung von Verlusten, die sonst als Abzüge von Verlustvorträgen einige Jahre später steuerlich wirksam geworden wären.

·           In den Folgejahren (nach Einführung der Gruppenbesteuerung) steht dem Gruppenträger der Verlustvortrag der Gruppe und der eigene Verlustvortrag zu. Es wird jedoch nicht mehr unterschieden zwischen Verlustvortrag Gruppenmitglieder und Verlustvortrag Gruppenträger. Es ist daher nicht möglich, die Gesellschaften isoliert zu betrachten.

 

Diese zwei charakteristischen Eigenschaften der Gruppenbesteuerung neben anderen begleitenden Maßnahmen (Bildung von Mehrmüttergruppen = Beteiligungsgemeinschaften, Verwertung von Auslandsverlusten) machen eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen der Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2006 unmöglich.

 

Zu 22.:

Verluste ausländischer Gruppenmitglieder werden nur temporär steuermindernd wirksam, nämlich solange, bis das ausländische Gruppenmitglied wieder Gewinne macht oder aus der Gruppe ausscheidet. Nur durch Umrechnungsdifferenzen kann es dazu kommen, dass in Höhe der Differenz zwischen dem nach ausländischem Recht und dem nach inländischem Recht ermittelten Verlust ein bestimmter Betrag dauerhaft zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des Reformpakets 2012 soll der zu berücksichtigende Verlust gedeckelt werden, sodass eine dauerhafte Verlustberücksichtigung in Zukunft ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Maßnahme ist mit Mehreinnahmen in Höhe von € 275 Mio. für 4 Jahre veranschlagt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.