10265/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR 2220/0113-III/4/a/2012

 

Wien, am        . März 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Tadler, Kolleginnen und Kollegen haben am
20. Jänner 2012 unter der Zahl 10418/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „unzureichende Anfragebeantwortung 9719/AB“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 9:

Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Fragen 2, 4, 6, 8 und 9 der parla-mentarischen Anfrage 9830/J vom 3. Jänner 2012 (9719/AB XXIV. GP) verwiesen. Darüber hinaus wird Folgendes festgehalten:

Auf der Grundlage des Art. 52 B-VG können der Nationalrat und der Bundesrat die Geschäftsführung der Bundesregierung überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegen-stände der Vollziehung befragen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck geben. Der Begriff der Vollziehung in Art. 52 B-VG umfasst den gesamten Bereich der dem Bund zuzurechnenden Verwaltungstätigkeiten der Bundes-regierung, die sie oder ihre Mitglieder selbst bzw. andere Organe unter ihrer Leitung besorgen. Eingeschlossen sind Tätigkeiten der Privatwirtschaftsverwaltung (so Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 52 B-VG Rz 25; in gleicher Weise Mayer, B-VG4 (2007) Art. 52 B-VG II.1).


 

Damit wird deutlich, dass die Wiedergabe der vom Gesetzgeber erlassenen Normen kein Gegenstand der Verwaltungstätigkeit des Bundesministeriums für Inneres ist, die dem Interpellationsrecht unterliegen würde. Vielmehr handelt es sich dabei um die Wiedergabe eines Aktes der Gesetzgebung, der für sich schon nicht Gegenstand der Verwaltung sein kann.

 

Ebenso verhält es sich bei Fragen nach Meinungen und Einschätzungen. Auch dabei handelt es sich um keine Geschäftsführung oder sonstige Verwaltungstätigkeit des Bundes-ministeriums für Inneres und unterfällt dies damit nicht dem Interpellationsrecht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Vollziehung in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten bekanntermaßen den Ländern obliegt (Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG).

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres bzw. fällt die Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht.

 

Zu Frage 10:

Nein. Eine entsprechende Anfrage wurde nicht an mich herangetragen.