10267/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.03.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am . März 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0021-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10413/J vom 20. Januar 2012 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Nach Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben einheben.
Art. 13 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG verbietet allerdings nicht, dass eine Gemeinde eine Liegenschaft in einen eigenen Rechtsträger des privaten Rechts (z.B. KG, GmbH) ausgliedert und das vom ausgegliederten Rechtsträger unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges errichtete Gebäude anmietet. Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist in diesem Fall die Gesellschaft, die auch die an die Gemeinde verrechneten Mieteinnahmen der Umsatzsteuer unterziehen muss. Ein derartiges Mietverhältnis wird von der Verwaltung nur anerkannt, wenn es den Anforderungen der UStR 2000 Rz 274 entspricht. Soweit die Gemeinde das Gebäude für hoheitliche Zwecke nutzt, steht ihr aus den geleisteten Mietzahlungen allerdings kein Vorsteuerabzug zu.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Reformpakets 2012 die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung von Grundstücken insoweit eingeschränkt wird, als diese nur mehr möglich ist, wenn der Mieter zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Daraus folgt, dass in den Fällen der Ausgliederung und Rückvermietung an die Gemeinde ein Vorsteuerabzug der Gesellschaft für die Errichtungskosten nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Gemeinde das Gebäude für hoheitliche Zwecke nutzt.
Zu 2.:
In der Einleitung der Anfrage wird zutreffend ausgeführt, dass Ausgliederungen nicht zur Verschleierung des Maastricht-Defizits missbraucht und Schuldaufnahmen dadurch nicht neutralisiert werden können: Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 sieht eine formelle Verpflichtung zur Mitteilung von neu gegründeten Ausgliederungen an die Statistik Austria vor. Dadurch wird gesichert, dass STATÖ bei der Ermittlung und Notifikation des Maastricht-Defizits und des Schuldenstandes korrekte Berechnungsunterlagen zur Verfügung stehen.
Mit dieser Maßnahme ist der befürchtete Anreiz zur Verschleierung von Schulden jedenfalls entfallen. Allfällige weitere Maßnahmen sind mit den Finanzausgleichspartnern zu diskutieren.
Mit freundlichen Grüßen