10271/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.03.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0020-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

 

Zur Zahl 10414/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „dem Verfahrensstand im Strafverfahren bezüglich Malversationen um die Finanzierung eines so dargestellten Kunst- und Bauprojektes ‚Kunstpark Wien’“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die Ermittlungen zu diesem (gemäß § 12 StPO nicht öffentlichen) Strafverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Die Beantwortung von Fragen, die sich auf Ermittlungsergebnisse oder konkrete Ermittlungsschritte beziehen, könnte somit Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzen und den Erfolg der Ermittlungen gefährden.


Zu 1 und 11:

Das Verfahren befindet sich im Stadium laufender Ermittlungen. Derzeit ist ein Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Vertretbarkeit der Kreditvergabe und der Schadenshöhe befasst.

Zu 2:

Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen.

Zu 3:

Das Verfahren wird derzeit gegen acht Beschuldigte geführt. In Ansehung eines weiteren Beschuldigten ist das Ermittlungsverfahren am 17. Mai 2011 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden.

Zu 4:

Die Berichtspflicht an die Oberstaatsanwaltschaft Graz und das Bundesministerium für Justiz beruht im vorliegenden Fall auf § 8 Abs. 1 StAG iVm § 8a Abs. 2 StAG, weil das Verfahren bzw. die zu prüfenden Sachverhalte Gegenstand (überregionaler) intensiver Medienberichterstattung waren. Eine Pflicht zur Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft Wien besteht nicht, weil das ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängige und einen Teilkomplex betreffende Verfahren zur gemeinsamen Führung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt abgetreten wurde.

Zu 5 und 6:

Es wurden keine Weisungen nach dem Staatsanwaltschaftsgesetz erteilt.

Zu 7 und 8:

Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen.

Zu 9:

Nein.

Zu 10:

Dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zufolge würde Verjährung der Strafbarkeit frühestens im November 2014 eintreten. Aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden, ist die Verjährung jedoch ohnehin gehemmt.

Zu 12:

Zur Frage des Verbleibs der Mittel liegen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Erkenntnisse vor. Eine abschließende Beantwortung ist jedoch erst nach Abschluss der noch offenen Ermittlungsmaßnahmen möglich.


Zu 13:

Dem Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zufolge sind die Ermittlungen bereits weit fortgeschritten. Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkenntnisse aus dem noch ausständigen Gutachten ergänzende Ermittlungen erforderlich machen. Der Zeitpunkt der Enderledigung des Verfahrens kann daher noch nicht abgeschätzt werden.

 

Wien,19. März 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl