10300/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.03.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0214-II/10/a/2012

 

Wien, am            . März 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Herbert und weitere Abgeordnete haben am                        23. Jänner 2012 unter der Zahl 10459/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Veröffentlichung von Fahndungsplakaten der Wiener Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

insgesamt 29 Screens an 8 Werbestandorten

Station Heiligenstadt

vor dem Eingang

Station Praterstern

auf den Bahnsteigen und in der Halle

Bahnhof Meidling

auf den Bahnsteigen

Westbahnhof

auf den Bahnsteigen

Bahnhof Hütteldorf

in der Kassenhalle

Franz-Josefs-Bahnhof

in der Kassenhalle

Station Liesing

im Zugangsbereich

Station Floridsdorf

auf den Bahnsteigen

 

Zu Frage 2:

Es handelt sich bei allen Werbeträgern um digitale Screens, bei denen die Inhalte über eine Content Management Software von einem zentralen Punkt aus ins gesamte System einge-spielt werden können.

 

Zu Frage 3:

Die Vereinbarung wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

 

Zu den Fragen 4 bis 9 und 14 bis 16:

Es handelt sich dabei um keine Werbekampagne sondern um eine sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Fahndung nach Abgängigen oder Beschuldigten. Die digitale Fahndung ist eine Kooperation zwischen der Wiener Polizei und der Firma „Digilight“, von der die Werbeflächen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es fallen daher keine Kosten an.

 

Zu den Fragen 10 bis 13:

Für den Inhalt und die Textierung der Fahndungen ist ausschließlich die Bundes-polizeidirektion Wien verantwortlich.

 

Zu Frage 17:

Einerseits handelt es sich um Personenfahndungen von Beschuldigten, die einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, dringend verdächtig sind (gemäß § 169 Strafprozessordnung über Anordnung der Staatsan-waltschaft), andererseits um Fahndungen nach abgängigen Menschen gemäß den Be-stimmungen des § 24 Sicherheitspolizeigesetz.

 

Zu Frage 18:

Der Austausch der Fahndungen erfolgt, wenn entweder der Grund für die Veröffentlichung wegfällt (Beschuldigter wurde festgenommen oder die Voraussetzungen für die Fahndung nach § 24 Sicherheitspolizeigesetz sind nicht mehr gegeben) oder aus kriminalpolizeilichen Erwägungen.