10331/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10856/J der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und weiterer Abgeordneter betreffend Einschätzungsverordnung wie folgt:

 

Frage 1 bis 5:

 

Seitens der ärztlichen Fachabteilung meines Ressorts wurde - wie in der Anfrage erwähnt - mit der internen Evaluierung der mit 1. September 2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung bereits begonnen. Dabei wurden die regelmäßig für das Bundessozialamt tätigen ärztlichen Sachverständigen hinsichtlich ihrer Erfahrungen in punkto Praktikabilität der Einschätzungsverordnung befragt.

Die Einschätzungsverordnung wurde von den Sachverständigen generell sehr gut aufgenommen, es wurden keine wesentlichen Kritikpunkte aufgezeigt.

 

Verbesserungsbedarf hat sich allerdings - ausgehend von an mich herangetragenen Einzelfällen - bei der Einschätzung des Grades der Behinderung bei angeborenen Stoffwechselstörungen bei Kindern (z.B. Phenylketonurie) ergeben.

 

Insbesondere bei Stoffwechselstörungen, die mit rein diätischen Maßnahmen gut behandelbar sind, treten unter Einhaltung einer entsprechenden Diät keine negativen Folgeerscheinungen im Sinne von Entwicklungsstörungen beziehungsweise Funktionseinschränkungen auf, die nach der jetzigen Fassung der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50vH einzuschätzen wären.

 

In Bezug auf Stoffwechselstörungen, die bei adäquater Diät ohne funktionelle Defizite bleiben, besteht ein Optimierungsbedarf der Einschätzungsverordnung; unter Einbeziehung von ExpertInnen für Stoffwechselerkrankungen wird eine entsprechende Adaptierung erarbeitet. Damit soll gewährleistet werden, dass unterschiedliche Stoffwechselerkrankungen mit vergleichbaren Auswirkungen auch in der Einschätzungsverordnung übereinstimmend abgebildet werden. Im Ergebnis soll es bei Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anleitung und Überwachung des Ernährungsverhaltens zu einer Beibehaltung der bisherigen Rechtsstellung kommen.

 

Die MitarbeiterInnen meiner Fachsektion werden nunmehr Gespräche mit Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung führen und in diesem Rahmen die beabsichtigten Änderungen erläutern. In weiterer Folge werde ich den gesetzlichen Anordnungen folgend den Bundesbehindertenbeirat mit der geplanten Adaptierung der Einschätzungsverordnung befassen.

 

Ich gehe davon aus, dass es mir möglich sein wird, eine adaptierte Fassung der Einschätzungsverordnung jedenfalls im ersten Halbjahr 2012 zu erlassen.

 

Zu Frage 6 und 7:

 

Die an mich herangetragenen Einzelfälle betrafen die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe. Angelegenheiten der Familienbeihilfe werden auf der Basis des Familienlastenausgleichsgesetzes, für das legistisch der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig ist, durch die Finanzämter vollzogen. Grundlage dafür ist ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes, der dabei die Einschätzungsverordnung anzuwenden hat.

Die Frage der Auswirkung der beabsichtigten Änderung der Einschätzungsverordnung auf andere Materien wie das Familienlastenausgleichsgesetz fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.