10337/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.03.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0022-I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 28. MRZ. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 31. Jänner 2012, Nr. 10495/J, betreffend Pestizide

in der Landwirtschaft – Risiko Grundwasser

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 31. Jänner 2012, Nr. 10495/J, teile ich Folgendes mit:

 

Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, inklusive der Kontrolle der Verwendung, gemäß der österreichischen Bundesverfassung im Kompetenzbereich der Länder liegt. Der Bund hat in diesem Bereich lediglich die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen. Diese Grundsätze wurden bereits mit den §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, erlassen. Für die Ausführungs­gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Länder zuständig.


Die „Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden“ regelt insbesondere den Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Richtlinie enthält unter anderem auch Maßnahmen hinsichtlich Aus- und Weiterbildung der Verwender von Pflanzenschutzmitteln, Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die wiederkehrende Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte, allgemeine Grundsätze für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes und Schutzmaßnahmen für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren. Die genannte Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2011 in nationales Recht umzusetzen. Bis dato ist diese Umsetzung in Österreich im Zuge der Ausführungsgesetzgebung auf Länderebene im Bundesland Niederösterreich erfolgt.

 

Zu Frage 1:

 

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Messergebnisse im Rahmen der Gewässerzustands­überwachungsverordnung (GZÜV, BGBl II Nr. 479/2006 idgF) sowie des Sondermess­programms Pestizide und Metaboliten 2010 werden folgende Wirkstoffe als problematisch erachtet:

 

Da die Metaboliten von Metolachlor und Chloridazon gemäß Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit als nicht relevant eingestuft wurden (Aktionswert von 3,0µg/l), werden diese beiden Wirkstoffe zwar nicht als problematisch gesehen, bleiben aber wegen häufigem Auftreten weiterhin unter Beobachtung.

 

Zu den Fragen 2 bis 6 und 8 bis 11:

 

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Bundesländer zuständig.

Einen Überblick der Kontrollen 2010 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern gibt der Bericht 2010 über amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG über die Inverkehrbringung und Verwendung von Pflanzenschutz-mitteln (www.lebensministerium.at). Die Kontrolldaten für das Jahr 2011 liegen noch nicht vor.

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates besteht nun eine detaillierte Aufzeichnungspflicht für VerwenderInnen von Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde (zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) zu übermitteln. Somit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass „Dritte“ (z.B. Wasserversorger) auf Ansuchen bei der zuständigen Behörde Zugang zu den Daten der VerwenderInnen von Pflanzenschutzmittel erhalten.

 

Zu Frage 7:

 

Die Ergebnisse im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung sowie gegebenenfalls der Sondermessprogramme, werden laufend in entsprechenden Berichten auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. des Umweltbundesamtes veröffentlicht. Siehe dazu unter: http://www.lebensministerium.at/wasser/wasserqualitaet.html.

Des Weiteren sind die Qualitätsdaten der Überwachungsnetze der österreichischen Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) über das Wasserinformationssystem Austria (WISA) in der „H2O Fachdatenbank“ unter folgendem link öffentlich abrufbar: http://wisa.lebensministerium.at/.

Regelmäßig aktiv informiert wird zudem das Bundesministerium für Gesundheit, zuständig für die Umsetzung der Trinkwasserverordnung, sowie die Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach (ÖVGW) als übergeordnete Interessensvertretung für die Trinkwasser­versorger.

 

Zu Frage 12:

 

Es darf zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen 3555/J, 6353/J und 7665/J hingewiesen werden.

 

Aufgrund der Rückmeldungen der Bundesländer ergibt sich, dass im Jahre 2011 in Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für eine Membranfilteranlage im Brunnenfeld Bisamberg erteilt worden ist. Diese Anlage soll dazu beitragen, Pestizide aus dem Grundwasser zu entfernen.

 

Eine weitere noch in Kraft stehende Maßnahme zur Reduzierung von Pestiziden stellt die  Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12.9.2007, LGBl. Nr. 80/2007, dar, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern "Traun-Enns-Platte" auf Grund der Belastung mit Nitrat und Desethylatrazin als Beobachtungsgebiet gemäß § 33 f Abs. 2 WRG 1959 ausgewiesen worden ist.


Überdies werden von den Wasserrechtsbehörden – sofern das betreffende Gefährdungspotential gegeben ist – präventiv bei den jeweiligen Schutz- bzw. Schongebietsverfahren Anordnungen zur Vermeidung von Pestizidverunreinigungen des Grundwassers im Einzugsgebiet von zu schützenden Wasserversorgungen festgelegt. Die beiliegende Auflistung beinhaltet jene Schongebietsverordnungen (aufgeschlüsselt nach Bundesländern), die u.a. einen Pflanzenschutzmittelbezug aufweisen. Die enthaltenen Anordnungen umfassen insbesondere Regelungen betreffend

 

In die Liste wurden ferner auch solche Verordnungen aufgenommen, die Bestimmungen betreffend die Verwendung „wassergefährdender Stoffe“ enthalten, da dadurch auch der Einsatz von „Pflanzenschutzmitteln“ erfasst wird.

 

Aus regelungstechnischer Sicht sind neben Verboten Bewilligungs-, Anzeige- und Meldepflichten normiert.

 

Die Regelungen beziehen sich in beinahe allen Fällen generell auf „Pflanzenschutzmittel“, „Pestizide“, „Schädlingsbekämpfungsmittel“ bzw. „wassergefährdende Stoffe“. Eine „Aufschlüsselung nach Pestiziden“ war daher nicht vorzunehmen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich entsprechende Regelungen auch in einer Vielzahl von Bescheiden zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 34 Abs.1 WRG 1959 finden. Eine diesbezügliche Erhebung konnte allerdings aufgrund des damit verbundenen erheblichen verwaltungsökonomischen Aufwandes nicht erfolgen.

 

Zu Frage 13:

 

Grundsätzlich sind regionale/lokale Anwendungseinschränkungen bei Bedarf, insbesondere in wasserwirtschaftlichen Schutz- und Schongebieten gemäß § 34 bzw. 35 WRG 1959 idgF. bzw. in gefährdeten/belasteten Gebieten, sehr wirksam.

 

Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse sollte die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Metazachlor bzw. Terbuthylazin in Wasserschongebieten bzw. im Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen stark eingeschränkt bzw. verboten werden. Seitens der Zulassungsbehörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) ist eine entsprechende Änderung der Zulassung bereits vorgesehen. Demnach sollen Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen künftig mit entsprechenden Anwenderhinweisen bzw. Anwendungsein­schränkungen auf der Verpackung versehen werden.

 

Beratung und Bewusstseinsbildung im Hinblick auf eine gewässerverträgliche bzw. schonende Anwendung, sind ebenso von großer Bedeutung für den Gewässerschutz. Derartige Maßnahmen werden bereits erfolgreich praktiziert.

 

Zu den Fragen 14 bis 16:

 

Aktuell sind keine grenznahen Gebiete bekannt, in denen das Grundwasser durch Pestitzidanwendung auf dem Hoheitsgebiet unserer Nachbarstaaten beeinträchtigt oder gefährdet wird.

 

Der Bundesminister:


Anlage zur parl. Anfrage 10495/J

Schongebietsverordnungen mit Pflanzenschutzbestimmungen

 

Burgenland:

1.      LGBl. Nr. 4/2012                Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Jänner 2012, mit der das Schongebiet Neufeld an der Leitha zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird (Schongebietsverordnung Neufeld an der Leitha 2011)

2.      LGBl. Nr. 18/1967              Verordnung des Landeshauptmann von Burgenland vom 23.5.1967 betreffend die Festlegung eines Grundwasserschongebietes zur Sicherung der Wasserversorgung des mittleren Burgenlandes

3.      LGBl. Nr. 15/1974              Verordnung des LH von Burgenland vom 28.3.1974 betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens im Gebiete der Gemeinden Gerersdorf-Sulz und Güssing

4.      LGBl. Nr. 4/1978                Verordnung des LH von Burgenland vom 12.8.1977 betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Grundwasser­vorkommens im Bereich der Windener Quelle

5.      LGBl. Nr. 5/1978                Verordnung des LH von Burgenland vom 12.8.1977 betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Grundwasser­vorkommens im Raum Kleylehof (KG Nickelsdorf und Halbturn)

6.      LGBl. Nr. 0026/1990           Verordnung des LH von Burgenland vom 14.2.1990 zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Wasserverbände "Unteres Lafnitztal" und "Unteres Raabtal" (Brunnenfeld Heiligenkreuz-Wallendorf)

7.      LGBl. Nr. 48/2010              Verordnung des LH von Burgenland vom 6.8.2010, mit der das Schongebiet Kittsee zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungs­verbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird

8.      LGBl. Nr. 49/2010              Verordnung des LH von Burgenland vom 6.8.2010, mit der das Schongebiet Frauenkirchen/Gols zur Sicherung der Wasser­versorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird

9.      LGBl. Nr. 50/2010              Verordnung des LH von Burgenland vom 6.8.2010, mit der das Schongebiet Oggau zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungs­verbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird

10.    LGBl. Nr. 44/2011              Verordnung des LH von Burgenland vom 23.5.2010, mit der das Schongebiet Purbach am Neusiedler See zur Sicherung der Wasser­versorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bestimmt wird

 

 


Niederösterreich:

1.      BGBl. Nr. 220/1964            Verordnung des BMLF vom 21.7.1964 zum Schutze des Wiental­wasserwerkes in Untertullnerbach

1.      BGBl. Nr. 353/1965            Verordnung des BMLF vom 9.12.1965 zum Schutze des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet

2.      BGBl. Nr. 126/1969            Verordnung des BMLF vom 11.4.1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke i.d.F. BGBl. II Nr. 167/2000

3.      1975 LGBl. Nr. 6900/50-0    Verordnung des LH von Niederösterreich vom 2.6.1975 zum Schutze der Wasserversorgungsanlage "Wasserwerk I Allersdorf und Wasserwerk Wasserring" der Stadtgemeinde Amstetten

4.      1976 LGBl. Nr. 6900/53-0    Verordnung des LH von Niederösterreich vom 16.6.1976 zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinden Stadt Traismauer, Zwentendorf a.d.D. und Sitzenberg-Reidling

5.      1980 LGBl. Nr. 6950/22-0    Verordnung des LH von Niederösterreich vom 20.5.1980 zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser in Teilen des Marchfeldes

6.      1984 LGBl. Nr. 6950/26-0    Verordnung des LH von Niederösterreich vom 13.3.1984 zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich der Gemeinden Langenlois und Hadersdorf-Kammern

7.      2011 LGBl. Nr. 6900/57-0    Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungs­verbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)

 

Oberösterreich:

1.      LGBl. Nr. 1/1978                Verordnung des LH von Oberösterreich vom 20.12.1977, womit zum Schutze des Grundwassers in den Gemeinden Dietach, Enns, Hargelsberg und Kronstorf ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959) i.d.F. LGBl. Nr. 76/2009

2.      BGBl. Nr. 79/1984              Verordnung des BMLF vom 25.1.1984 zum Schutze der Wasservorkommen im Toten Gebirge (gemäß § 34, § 35 und § 54 WRG 1959)

3.      LGBl. Nr. 73/1990              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 24.9.1990, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens der Aurachrinne in den Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ein Grundwasserschon­gebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

4.      LGBl. Nr. 75/1990              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 24.9.1990, womit zum Schutze des Karstwasservorkommens zwischen dem Gosaubach und dem Weißenbach in der Marktgemeinde Bad Goisern und der Gemeinde Gosau ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

5.      LGBl. Nr. 79/1990              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 24.9.1990, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt im Bereich der Stadtgemeinde Schwanenstadt sowie den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

6.      LGBl. Nr. 92/1990              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 20.11.1990, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen und in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

7.      LGBl. Nr. 98/1990              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 3.12.1990, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

8.      LGBl. Nr. 47/1991              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 8.2.1991, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich der Marktgemeinde Königswiesen zwischen dem Hindberg und dem Numberg ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

9.      LGBl. Nr. 48/1991              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 11.2.1991, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens Jaunitztal-Freistadt ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959) i.d.F. LGBl. Nr. 102/1999

10.    LGBl. Nr. 71/1991              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 4.6.1991, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura für eine zukünftige Trink- und Nutz­wassergewinnung in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959)

11.    LGBl. Nr. 60/1994              Verordnung des LH von Oberösterreich vom 14.6.1994, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens im Hausruckschotter des "Haager Rückens" im Bereich der Marktgemeinden Haag/H. und Eberschwang sowie der Gemeinden Geboltskirchen, Geiersberg und St. Marienkirchen/H. ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird (gemäß § 34 und § 35 WRG 1959) i.d.F. LGBl. Nr. 102/1999

12.    LGBl. Nr. 133/1997             Verordnung des LH von Oberösterreich vom 3.9.1997 zum Schutz der Grundwasservorkommen im Weilhartsforst ("Grundwasserschon­gebiet Weilhartsforst") (gemäß § 35 WRG 1959) i.d.F. LGBl. Nr. 160/2001

13.    LGBl. Nr. 58/2001              Verordnung des LH von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Brunnen Hochholz" der Marktgemeinde Gunskirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes in der Gemeinde Edt bei Lambach, in der Marktgemeinde Gunskirchen und in der Stadtgemeinde Wels (Grundwasserschongebietsverordnung Edt-Gunskirchen)

14.    LGBl. Nr. 132/2003             Verordnung des LH von Oberösterreich zum Schutz der Brunnen­anlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste in den Stadtgemeinden Linz und Steyregg (Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr)

15.    LGBl. Nr. 138/2003             Verordnung des LH von Oberösterreich zum Schutz der Grundwasservorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach (Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst)

16.    LGBl. Nr. 40/2007              Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der von der Stadtgemeinde Vöcklabruck genutzten "Diesenbach­quellen" (Grundwasserschongebietsverordnung Vöcklabruck)

 

Salzburg:

1.      LGBl. Nr. 57/1966              Verordnung des LH von Salzburg vom 19.7.1966 zum Schutze des Hochquellengebietes der Wasserversorgungsanlage der Stadt­gemeinde Radstadt

2.      LGBl. Nr. 80/1968              Verordnung des LH von Salzburg vom 30.8.1968, mit der Bestimmungen zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes "Hölln" (Hölln-Quellen im Hochkönigsgebiet) erlassen werden

3.      LGBl. Nr. 77/1970              Verordnung des LH von Salzburg vom 30.7.1970, mit der Bestimmungen zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Abtenau (Greimelhofquellen am Fuße des Taborberges) erlassen werden

4.      LGBl. Nr. 9/1973                Verordnung des LH von Salzburg vom 22.12.1972, mit der Bestimmungen zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Saalbach-Dorf in der Gemeinde Saalbach, politischer Bezirk Zell am See, erlassen werden

5.      LGBl. Nr. 14/1975              Verordnung des LH von Salzburg vom 15.1.1975, mit der Bestimmungen zum Schutze der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Kuchl (Steinwandquellen, Stockerquellen und Maximilianquellen) erlassen werden

6.      LGBl. Nr. 81/1975              Verordnung des LH von Salzburg vom 31.8.1975, mit der Bestimmungen zum Schutze der Wasserspenden der Wasser­versorgungsanlage der Wassergenossenschaft Puch (Mühlsteinquellen, Oswaldquellen und Windhagquelle) erlassen werden

7.      LGBl. Nr. 19/1979              Verordnung des LH von Salzburg vom 5.1.1979, mit der Bestimmungen zum Schutz von Wasserspenden der Wasser­versorgungsanlage der Stadtgemeinde Hallein erlassen werden

8.      LGBl. Nr. 73/1980              Verordnung des LH von Salzburg vom 28.5.1980, mit der Bestimmungen zum Schutze des Tiefbrunnens der Wasser­versorgungsanlage der Gemeinde Goldeg erlassen werden

9.      LGBl. Nr. 90/1980              Verordnung des LH von Salzburg vom 8.10.1980, mit der Bestimmungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasser­versorgungsanlage der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig erlassen werden (Vordersattel- und Rupertistollenquellen-Schongebiets­verordnung) i.d.F. LGBl. Nr. 21/1982

10.    LGBl. Nr. 7/1981                Verordnung des LH von Salzburg vom 15.12.1980, mit der die Bestimmungen zum Schutz des Quellgebietes der Wasser­versorgungsanlage des Wasserverbandes Obere Enns erlassen werden (Marbachquellen-Schongebietsverordnung)

11.    LGBl. Nr. 37/1984              Verordnung des LH von Salzburg vom 2.4.1984, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Plainfeld erlassen werden (Schongebiets­verordnung Plainfeld)

12.    LGBl. Nr. 68/1985              Verordnung des LH von Salzburg vom 9.7.1985, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Straßwalchen erlassen werden (Schon­gebietsverordnung Straßwalchen)

13.    LGBl. Nr. 57/1986              Verordnung des LH von Salzburg vom 29.4.1986, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende der Wasser­versorgungsanlage der Wassergenossenschaft Anthering erlassen werden (Schongebietsverordnung Anthering)

14.    LGBl. Nr. 89/1988              Verordnung des LH von Salzburg vom 4.11.1988, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasser­versorgungsanlage der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für das Rehabilitations-Zentrum Saalfelden erlassen werden (Schon­gebietsverordnung REHAB-Zentrum Saalfelden)

15.    LGBl. Nr. 75/1989              Verordung des LH von Salzburg vom 11.8.1989, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Leogang und Weißbach bei Lofer sowie zur Sicherung zukünftiger Wasserspenden für die Wasserversorgungsanlagen der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer und der Gemeinden Leogang, Weißbach bei Lofer unf St. Martin bei Lofer erlassen werden (Schongebietsverordnung Leoganger Steinberge)

16.    LGBl. Nr. 95/1989              Verordnung des LH von Salzburg vom 9.10.1989, mit der Anordnungen zum Schutz einer Wasserspende in der Gemeinde Obertrum erlassen werden (Schongebietsverordnung Obertrum-Mattigfeld (Brauerei Sigl))

17.    LGBl. Nr. 12/1990              Verordnung des LH von Salzburg vom 21.12.1989, mit der Bestimmungen zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes der Wassergenossenschaft Rauris erlassen werden (Pirchalmquellen-Schongebietsverordnung)

18.    LGBl. Nr. 13/1990              Verordnung des LH von Salzburg vom 9.1.1990, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Unken erlassen werden (Schongebietsverordnung Brunnen "Mörtel-Au")

19.    LGBl. Nr. 93/1991              Verordnung des LH von Salzburg vom 11.12.1991, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasser­versorgungsanlagen der Marktgemeinde Schwarzach und der Gemeinde Lend erlassen werden (Schongebietsverordnung Kontrollgang-, Stollen- und Klammsteinquellen) i.d.F. LGBl. Nr. 93/1993

20.    LGBl. Nr. 56/1996              Verordnung des LH von Salzburg vom 12.4.1996, mit der Anordnungen zum Schutz einer Wasserspende der Wasser­versorgungsanlage der Wassergenossenschaft Rigaus erlassen werden (Stroblhofquelle-Schongebietsverordnung)

21.    LGBl. Nr. 69/1996              Verordnung des LH von Salzburg vom 21.6.1996, mit der Anordnungen zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutz­wasserbedarfes des Wasserverbandes Salzburger Becken für das Bluntautal erlassen werden (Bluntautal-Schongebietsverordnung) i.d.F. LGBl. Nr. 83/1999

22.    LGBl. Nr. 88/1996              Verordnung des LH von Salzburg vom 15.7.1996, mit der Anordnungen zum Schutz einer Wasserspende der Wasser­versorgungsanlage der Gemeinde Adnet erlassen werden (Kuhmannquelle-Schongebietsverordnung)

23.    LGBl. Nr. 63/1998              Verordnung des LH von Salzburg vom 15.5.1998, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende der Wasser­versorgungsanlage der Gemeinde Hüttau erlassen werden (Schongebietsverordnung - Mühlbauernquelle)

24.    LGBl. Nr. 82/1999              Verordnung des LH von Salzburg vom 5.7.1999, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlagen der Marktgemeinde Golling an der Salzach (Gollinger Wasserfallquelle), der Wassergenossenschaft Torren, der Wassergenossenschaft Kuchl und der Wassergenossenschaft Oberweißenbach erlassen werden (Schongebietsverordnung Hoher Göll)

25.    LGBl. Nr. 98/2003              Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. September 2003, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasser­spenden der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Oberndorf (Brunnen Kreuzerleiten) erlassen werden (Schongebietsverordnung Oberndorf)

26.    LGBl. Nr. 82/2004              Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19. September 2004, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft St Georgen erlassen werden (Schongebietsverordnung St Georgen) i.d.F. LGBl. Nr. 3/2011

27.    LGBl. Nr. 5/2006                Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22. Dezember 2005, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende „Loherquelle“ der Wassergenossenschaft Kuchl erlassen werden (Wasserschongebietsverordnung Loherquelle)

28.    LGBl. Nr. 71/2006              Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Juli 2006, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende des Wasser­verbandes Salzburger Becken im Einzugsgebiet des Tauglbaches und seines Mündungsbereiches erlassen werden (Wasserschongebiets­verordnung Taugl)

29.    LGBl. Nr. 99/2011              Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 9.11.2011, mit der Anordnungen zum Schutz der Gasteiner Thermalquellen erlassen werden (Wasserschongebietsverordnung - Gasteiner Thermalquellen)

 

Steiermark:

1.      BGBl. Nr. 41/1962              Verordnung des BMLF vom 25.1.1962 zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

2.      LGBl. Nr. 75/1963              Verordnung des LH von Steiermark vom 5.3.1963 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde Graz im Raume von Friesach (§§ 34 und 35 WRG 1959)

3.      LGBl. Nr. 211/1963             Verordnung des LH von Steiermark vom 25.9.1963 zum Schutz der Mineralwasservorkommen in Sicheldorf und Radkersburg (§§ 34 und 37 WRG 1959)

4.      LGBl. Nr. 39/1965              Verordnung des LH der Steiermark vom 18.1.1965 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasser­versorgungsanlage der Stadt Leoben im Raume von Leoben-Winkl (§§ 34 und 35 WRG 1959)

5.      LGBl. Nr. 131/1968             Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.5.1968 zum Schutze und zur Sicherung des Grundwassers und des Mineralwasservorkommens im Raume Feldbach

6.      LGBl. Nr. 139/1971             Verordnung des LH von Steiermark vom 13.10.1971, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Andritz bestimmt wird

7.      LGBl. Nr. 179/1971             Verordnung des LH von Steiermark vom 14.12.1971 zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Gleichenberg (politischer Bezirk Feldbach) und des Johannesbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden (politischer Bezirk Radkersburg)

8.      BGBl. Nr. 345/1973            Verordnung des BMLF vom 29.6.1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

9.      BGBl. Nr. 736/1974            Verordnung des BMLF vom 18.11.1974 zum Schutze des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser (gemäß § 34, § 35 und § 54 WRG 1959) i.d.F. BGBl. Nr. 99/1984

10.    LGBl. Nr. 145/1973             Verordnung des LH von Steiermark vom 23.11.1973 zum Schutze der Heilquelle „Peter-Quelle“ in Deutsch-Goritz (politischer Bezirk Radkersburg)

11.    LGBl. Nr. 27/1978              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.6.1978 zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring

12.    LGBl. Nr. 12/1989              Verordnung des LH von Steiermark vom 3.1.1989, mit welcher ein Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckel­gebiet eingerichtet wird

13.    LGBl. Nr. 86/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungs­anlagen Leibnitzerfeld–Wasserversorgungs-Ges.m.b.H., der Gemein­den Lebring-St. Margarethen, Retznei und der Marktgemeinde Wagna bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 13/2009

14.    LGBl. Nr. 87/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungs­anlage der Leibnitzerfeld–Wasserversorgungs-Ges.m.b.H. im nord­östlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 29/2001

15.    LGBl. Nr. 88/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungs­anlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 14/2009

16.    LGBl. Nr. 89/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungs­anlagen der Stadtgemeinde Mureck bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 20/2005

17.    LGBl. Nr. 90/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungs­anlagen des Wasserverbandes Grenzland-Südost und des künftigen Wasserverbandes Radkersburg bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 21/2005

18.    LGBl. Nr. 91/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungs­anlagen der Stadtgemeinde Bad Radkersburg bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 3/2010

19.    LGBl. Nr. 92/1990              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.11.1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 93/1998

20.    LGBl. Nr. 73/1993              Verordnung des LH von Steiermark vom 21.6.1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (St) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (B) auf Grund der §§ 34 und 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.F. BGBl. Nr. 252/1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird

21.    LGBl. Nr. 67/1995              Verordnung des LH von Steiermark vom 19.7.1995, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird i.d.F. LGBl. Nr. 49/2006

22.    LGBl. Nr. 34/1997              Verordnung des LH von Steiermark vom 23.5.1997 zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg i.d.F. LGBl. Nr. 18/2006

23.    LGBl. Nr. 40/2004              Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 2004, mit der die Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH und der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird

 

24.    LGBl. Nr. 27/2005              Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. März 2005, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasser­verbandes Steinberg bestimmt wird

25.    LGBl. Nr. 58/2009              Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasser­verbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird

 

Tirol:

1.      LGBl. Nr. 46/1974              Verordnung des LH von Tirol vom 25.7.1974 zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich des Fürhölzlwaldes in der Gemeinde Ebbs

2.      LGBl. Nr. 12/1984              Verordnung des LH von Tirol vom 10.2.1984 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Vill, Gemeindegebiet Innsbruck

3.      LGBl. Nr. 6/1985                Verordnung des LH von Tirol vom 7.1.1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerkes Höttinger Au-West der Landeshauptstadt Innsbruck i.d.F. LGBl. Nr. 88/2002

4.      LGBl. Nr. 61/1985              Verordnung des LH von Tirol vom 17.9.1985 zum Schutz der Hofinger Quellen im Gebiet der Gemeinde Ebbs

5.      LGBl. Nr. 76/1989              Verordnung des LH von Tirol vom 8.11.1989 zum Schutz des Tiefenbrunnens Kolsass der Marktgemeinde Wattens und der Gemeinde Kolsass

6.      LGBl. Nr. 5/1990                Verordnung des LH von Tirol vom 21.12.1989 zum Schutz der Hochquelle Lähn und der Tiefquelle Lähn der Wasser­versorgungsanlage der Marktgemeinde Reutte

7.      LGBl. Nr. 63/1990              Verordnung des LH von Tirol vom 6.9.1990 zum Schutz des Tiefenbrunnens Stampfanger der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Söll

8.      LGBl. Nr. 81/1990              Verordnung des LH von Tirol vom 26.11.1990 zum Schutz des Tiefenbrunnens Schwaz Ost der Stadtgemeinde Schwaz

9.      LGBl. Nr. 47/1992              Verordnung des LH von Tirol vom 13.8.1992 zum Schutz der Forst- und Moosquellen der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Achenkirchen

10.    LGBl. Nr. 26/1993              Verordnung des LH von Tirol vom 10.3.1993 zum Schutz des Tiefenbrunnens Buch der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Buch bei Jenbach i.d.F. LGBl. Nr. 84/1994

11.    LGBl. Nr. 39/1994              Verordnung des LH von Tirol vom 14.3.1994 zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Gemeinde Imsterberg

12.    LGBl. Nr. 55/1994              Verordnung des LH von Tirol vom 6.6.1994 zum Schutz der Heiligwasserquellen der Wasserversorgungsanlage Igls der Stadt Innsbruck (Wasserschongebiet Heiligwasserquellen)

13.    LGBl. Nr. 14/1995              Verordnung des LH von Tirol vom 11.1.1995 zum Schutz der Stollenquellen der Wasserversorgungsanlage Götzens im Bereich der Götzner Alm (Wasserschongebiet Götzner Alm)

14.    LGBl. Nr. 19/1995              Verordnung des LH von Tirol vom 31.1.1995 zum Schutz der Immenquelle der Wasserversorgungsanlage Ehrwald (Wasserschongebiet Immenquelle)

15.    LGBl. Nr. 60/1995              Verordnung des LH von Tirol vom 26.6.1995 zum Schutz der Oberen Jöchlequellen der Wasserversorgungsanlage Bergwang (Wasserschongebiet Regall)

16.    LGBl. Nr. 91/1995              Verordnung des LH von Tirol vom 9.10.1995 zum Schutz der Mühlauer Quellen der Wasserversorgungsanlage der Stadt Innsbruck (Wasserschongebiet Mühlauer Quellen)

17.    LGBl. Nr. 92/1995              Verordnung des LH von Tirol vom 17.10.1995 zum Schutz des Horizontalfilterbrunnens Perfuchsbergerau der Wasserversorgungsanlage Landeck (Grundwasserschongebiet Perfuchsbergerau)

18.    LGBl. Nr. 16/1996              Verordnung des LH von Tirol vom 31.1.1996 zum Schutz der Eiskarquelle der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens (Wasserschongebiet Eiskarquelle)

19.    LGBl. Nr. 76/1997              Verordnung des LH von Tirol vom 4.8.1997 zum Schutz der Ursprungs- und Maiseltalquellen der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Karres (Wasserschongebiet Ursprungs- und Maiseltalquellen)

20.    LGBl. Nr. 42/1998              Verordnung des LH von Tirol vom 23.2.1998 zum Schutz der Egghofquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Neustift-Schaller (Wasserschongebiet Egghofquellen)

21.    LGBl. Nr. 52/2000              Verordnung des LH von Tirol vom 24.7.2000 zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos (QU 70805003) der Gemeinde Breitenwang (Wasserschongebiet Tauern)

22.    LGBl. Nr. 77/2000              Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 2000 zum Schutz des Tiefbrunnens Ruifach der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Axams (Grundwasserschongebiet Ruifach)

23.    LGBl. Nr. 102/2002             Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Oktober 2002 zum Schutz der Quellen „Hinterlarcher Kapelle“ mit der Quellkataster­nummer QU70307007 der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ellbögen (Wasserschongebiet Arztal)

24.    LGBl. Nr. 35/2011              Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2011 zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Absam, Hall in Tirol und Mils (Wasserschongebiet Halltal)

 

Vorarlberg:

1.      LGBl. Nr. 49/1974              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung von Grundwasserschongebieten zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung (Grundwasserschongebiets­verordnung)

2.      LGBl. Nr. 24/1991              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

3.      LGBl. Nr. 36/1992              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für die Weißbachquellen im Gamperdonatal

4.      LGBl. Nr. 44/1994              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland

5.      LGBl. Nr. 56/1995              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard i.d.F. LGBl. Nr. 71/2009

6.      LGBl. Nr. 45/1996              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz

7.      LGBl. Nr. 38/1998              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein

8.      LGBl. Nr. 71/1998              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für die Stollenquelle und Illuferquellen Lorüns

9.      LGBl. Nr. 17/1999              Verordnung des LH von Vorarlberg über die Bestimmung eines Schongebietes für die Weißtannenquellen der Wasserversorgungs­anlage der Wassergenossenschaft Schwarzenberg-Vorderthalb

10.    LGBl. Nr. 56/2007              Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für die Goldbachquellen im Subersachtal zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung

11.    LGBl. Nr. 62/2007              Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt