10344/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/11-PMVD/2012                                                                                             29. März 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Widmann, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. Februar 2012 unter der Nr. 10496/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Uniformtrageverbot für Soldaten auf Bällen" gerichtet. Diese Anfrage beant­worte ich wie folgt:

Zu 1:

Der Ball des Wiener Korporationsringes (WKR-Ball) wurde und wird in der öffentlichen Wahrnehmung mit Agitatoren der rechtsextremen Szene in Verbindung gebracht, was nicht nur durch unzählige Berichte in- und ausländischer Medien belegt wird. Vielmehr erwähnt auch der Verfassungsschutzbericht 2011 im Kapitel „Konfrontationspotenziale im Bereich Links- und Rechtsextremismus“ den WKR-Ball als eine Veranstaltung der rechtsextremen Szene.


Zu 2 bis 6 und 14:

Die Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr sind im Militärbefugnisgesetz (MBG) abschließend geregelt. Die nachrichtendienstliche Abwehr ist befugt, Informationen über erwartbare vorsätzliche Angriffe gegen militärische Rechtsgüter zu sammeln bzw. die Ver­lässlichkeit von bestimmten Personen mit Bezug zur militärischen Sicherheit zu überprüfen. Rechtsextremistische Soldaten oder Ressortbedienstete wären eine Bedrohung für die militärische Sicherheit, zumal verbale Agitation in der Lage wäre, potenziell gewaltbereite, insbesondere ideologisch nicht gefestigte Personen zu Gewalttaten zu motivieren. So könnten auch Soldaten anderer Ethnien sowie Waffen, Munition und Gerät, das sich für Straftaten eignet, als unmittelbar gefährdet angesehen werden.

Im Übrigen sind nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Quellen aus Gründen der Geheim­haltung im Interesse der umfassenden Landesverteidigung (Art. 20  Abs. 3 B-VG) nicht geeignet, im Rahmen der parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.

Ich kann Ihnen versichern und habe dies in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass gegenüber nationalsozialistischen Wiederbetätigungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ohne Toleranz vorgegangen wird.

Zu 7:

Nein, zumal die genannten Bälle noch nie mit der rechtsextremen Szene in Verbindung gebracht wurden.

Zu 8:

Die Weisung des Generalstabes vom 02. 02. 2012 bezüglich der Trageerlaubnis von Uniformen bei öffentlichen Veranstaltungen mit parteipolitischem Charakter bezieht sich nicht auf eine einzelne Ballveranstaltung, sondern auf alle derartigen Veranstaltungen.

Zu 9:

Ja.

Zu 10 bis 12:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts, zumal Vereins­zugehörigkeiten nicht in Personalakten gespeichert werden.

Zu 13:

Da der Sinn dieser Frage nicht erkennbar ist, kann sie auch nicht beantwortet werden.

Zu 15:

Sämtliche Angehörige der Nachrichtendienste wurden einer Verlässlichkeitsprüfung unter­zogen; es gibt bei keinem Bediensteten Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Gesin­nung.

Zu 16:

Da – insbesondere im Hinblick auf die im Verfassungsschutzbericht 2011 getroffenen Aus­führungen – ein Auftreten von Soldaten in Uniform am WKR-Ball dem Ansehen des Österreichischen Bundesheeres nicht zuträglich gewesen wäre, habe ich eine Untersagung des Tragens der Uniform erteilen lassen.

Was den parteipolitischen Charakter des Balles betrifft, so sei darauf verwiesen, dass die Nachberichterstattung im Wesentlichen von dort getätigten Aussagen („Wir sind die neuen Juden“ u.a.) des Klubchefs der FPÖ Heinz-Christian Strache und anderer Repräsentanten der FPÖ geprägt war, durch die ich mich in meiner Einschätzung der Sachlage im übrigen bestätigt sehe.

Zu 17 – 18:

Die für die Militärkommanden relevante Weisung vom 02.02. 2012 wurde vom Generalstab gegeben. Eine Antwort erübrigt sich daher.

Zu 19:

Fragen nach meiner persönlichen Meinung bilden keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.

Zu 20 und 21:

Da zu den gegenständlichen Fragen keine zentral abrufbaren Daten vorliegen, ersuche ich um Verständnis, dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist.

Zu 22 bis 24:

Entfällt.

Zu 25:

Aufgrund der Rechtslage ist keine derartige Weisung erforderlich.

Zu 26, 27 und 29:

Entfällt.

Zu 28:

Ja.

Zu 30:

Nein, im übrigen weise ich diese haltlosen Unterstellungen zurück.

Zu 31:

Entfällt, im übrigen weise ich diese haltlosen Unterstellungen zurück.