10361/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0031-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 10501/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sonderkrankenanstalt Justizanstalt Wien-Josefstadt“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Krankenabteilungen der Justizanstalt Wien-Josefstadt untergliedern sich in die allgemein-medizinischen Bereiche Z 4 und Z 5 und den psychiatrischen Bereich Z 6. Die auf der Ebene Z 3 untergebrachten Ambulanzen 1 – 3, die Zahnambulanz und das Röntgen umfassen die Fachbereiche Allgemeinmedizin einschließlich Wundversorgung/Gips, Dermatologie, Urologie, Augenheilkunde, Pulmologie, Hals-Nasen-Ohren, Psychiatrie, Gynäkologie, Zahnmedizin, Radiologie, Ergo- und Physiotherapie sowie Unfallchirurgie.
Zu 2 und 3, 12 bis 14.1, 16:
Alle Krankenabteilungen der Justizanstalt Wien-Josefstadt umfassen insgesamt 64 betreute Betten, 12 Haftplätze für Hausarbeiter, 4 Monitoring-Haftplätze, 7 Haftplätze für Bodypacker, 1 Reserve-Bett und 4 Reserve-Haftplätze für Bodypacker. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Stationen:
|
Stationen / Haftabteilungen |
Betten (betreut) |
Hausarbeiter |
Haftplätze (Monitoring) |
Bodypacker |
Betten/Haftplätze (Reserve) |
Anmerkung |
|
Station Z4 |
8 |
3 |
4 |
5 |
|
Frauen |
|
Station Z5 |
43 |
5 |
|
|
1 |
|
|
Station Z6 |
13 |
1 |
|
|
|
Psychiatrie |
|
D4 |
|
3 |
|
2 |
4 |
Monitoring / Bodypacker |
|
Summe |
64 |
12 |
4 |
7 |
5 |
|
Zum Zeitpunkt der letzten Erhebung für das Jahr 2010 war folgende Bettenauslastung (bezogen auf betreute Betten und Haftplätze für Hausarbeiter) gegeben:
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|
Z4 (Frauen) |
Z5 (Männer) |
Z6 (Psychiatrie) |
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|
Betten |
Belag |
Ausl. % |
Belag |
Ausl. % |
Belag |
Ausl. % |
|
Jänner |
6,5 |
58% |
27 |
56% |
14 |
100% |
|
Feber |
6 |
52% |
26 |
54% |
13 |
92% |
|
März |
5 |
48% |
26 |
54% |
12 |
86% |
|
April |
7,5 |
67% |
26 |
54% |
12 |
86% |
|
Mai |
6,5 |
61% |
26 |
54% |
12 |
86% |
|
Juni |
7,5 |
67% |
26 |
54% |
12 |
86% |
|
Juli |
8 |
70% |
27 |
56% |
13 |
92% |
|
August |
7 |
64% |
24 |
50% |
12 |
86% |
|
September |
8,5 |
76% |
26 |
54% |
14 |
100% |
|
Oktober |
7 |
64% |
26 |
54% |
14 |
100% |
|
November |
8 |
70% |
22 |
46% |
14 |
100% |
|
Dezember |
8 |
70% |
23 |
48% |
14 |
100% |
|
Gesamt |
7,5 |
64% |
25,5 |
53% |
13 |
93% |
Im Zeitraum Jänner bis August 2011 waren die Monitoring- und (Reserve-)Bodypacker-Haftplätze folgendermaßen ausgelastet:

Angesichts dieser Auslastungszahlen kann aus meiner Sicht von einer Überschreitung der genehmigten Kapazitäten (einem Überbelag) nicht gesprochen werden.
Zu 4:
Eine vollständige konkrete Dokumentation der einzelnen behandelten Krankheiten zu bestimmten Stichtagen könnte ex post nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand erstellt werden, weshalb im Folgenden generell die Aufnahmekriterien für Insassen in die Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt beschrieben werden.
Die Angemessenheit einer Krankenhausbehandlung orientiert sich, modernen Gesichtspunkten folgend, hauptsächlich am sogenannten AEP, dem Appropriateness Evaluation Protocol, das auch in der Justizanstalt Wien-Josefstadt mit einigen systemimmanenten Adaptionen zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang entsteht unter Berücksichtigung von Erkrankungsschwere und erforderlicher Behandlung eine Synopsis der Kriterien, die eine stationäre Behandlung unzweifelhaft notwendig machen. Dieser vor allem in Deutschland zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Krankenhausbetriebsgesellschaften entwickelte Katalog ist jedoch nicht für alle Fachgebiete anwendbar. Gerade in der Psychiatrie und Kinderheilkunde haben sich eigenständige Beurteilungskriterien etabliert.
Für die stationäre Aufnahme eines Insassen in die Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt muss zumindest eine der folgenden AEP-Kriterien gegeben sein:
A) Schwere der Erkrankung (A1-A11)
z.B.: A3 Blutdruck systolisch < 90mmHG oder > 200mmHG
diastolisch < 60mmHg oder > 120mm Hg
B) Intensität der Behandlung (B1-B5)
z.B.: B3 mehrfache Kontrolle der Vitalzeichen, alle 2 Stunden oder häufiger
C) Operation /invasive Maßnahmen (C1-C2)
D) Komorbiditäten in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen (D1-D6)
z.B.: D4 Angina pectoris Grad III oder IV (NYHA)
E) Notwendigkeit intensiver, postoperativer Betreuung in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen (E1-E5)
z.B.: E5 Einsatz von Drainageschläuchen mit kontinuierlicher Funktionskontrolle
F) Soziale Faktoren, aufgrund derer eine sofortige medizinische Versorgung des Patienten im Falle postoperativer Komplikationen nicht möglich wäre, in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen (F1-F4)
z.B.: F4 Fehlende Versorgungsmöglichkeiten
Im Regelfall werden die Kriterien A und B zu einem Aufnahmekriterium vernetzt, wodurch eine ressourcenorientierte, reproduzierbare Nutzung der Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt gewährleistet wird.
Im psychiatrischen Bereich wird zwischen subakuten Zuständen, akuten Exacerbationen chronischen Erkrankungen etc. unterschieden, die die stationäre Aufnahme eines Insassen in die Abteilung Psychiatrie Z 6 rechtfertigen können. Darüber hinaus können die bekannten psychischen Belastungen im Zuge der Festnahme und Inhaftierung eines Insassen eine Aufnahmesituation bedingen
Eine Ende 2011 durchgeführte Erhebung des Pflegebedarfes der in der Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt aufhältigen Insassen nach der Pflegepersonalregelungs (PPR)-Einstufung hat folgendes Ergebnis erbracht:

Die Kategorisierung nach PPR hat damit verdeutlicht, dass 44% der in der Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt aufhältigen Insassen keinen Pflegeaufwand lt. PPR-Kategorisierung haben und demnach in die niederschwellige Krankenabteilung bzw. zurück auf die Abteilung verlegt werden könnten.
Zu 5 bis 10, 21 bis 22.3, 56 bis 56.2:
56 Betten sind auf Grundlage des § 6 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 für die Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt krankenanstaltenrechtlich systemisiert, wobei im Genehmigungsbescheid keine genaue Aufgliederung dieser Betten nach einzelnen Stationen vorgenommen wurde. Kopien der unbefristeten Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheide samt AV hiezu sind angeschlossen (Beilagen ./I bis ./III).
Ich gehe davon aus, dass die Unterbringung den gesetzlichen Bedingungen entspricht. Die krankenanstaltenrechtliche Genehmigung des Magistrates der Stadt Wien definiert nur einen Bereich des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt und erlaubt die Belegung von 56 systemisierten Betten. Darüber hinaus können in einer Justizanstalt mit geringfügig akutem Behandlungsbedarf erkrankte Insassen in einer Krankenabteilung angehalten werden, die gemäß § 2 lit. a Wiener KAG bzw. § 2 Abs. 2 lit. a des Kranken- und Kuranstaltengesetzes (BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010) keiner krankenanstaltenrechtlichen Genehmigung bedarf.
Beanstandungen seitens des Magistrates der Stadt Wien bzw. von anderer Seite sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt.
Zu 11 bis 11.2:
Die Errichtungsbewilligung aus dem Jahre 1991 war mit nachstehenden Auflagen verbunden, die erfüllt wurden:
1. Die elektrischen Anlagen und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel mussten den in der Elektrotechnikverordnung 1990 (ETV 1990) angeführten österreichischen Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen.
2. Für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Anlage in medizinisch genützten Räumen waren die besonderen Bestimmungen für die "Errichtung von elektrischen Anlagen in medizinisch genützten Räumen“ (ÖVE – EN 7/1981) einzuhalten.
3. Über den Zustand der elektrischen Anlage der Krankenanstalt musste erstmalig vor Inbetriebnahme und dann jährlich für die elektrischen Geräte, die mit Patienten in Berührung kommen, alle zwei Jahre einmal für die Schutzmaßnahmen der elektrischen Anlage und alle vier Jahre einmal für den Installationswiderstand ein Überprüfungsbefund durch einen befugten Fachmann erstellt und fortlaufend geordnet in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörden bereitgehalten werden.
4. Als Erste Löschhilfe sind in einer Griffhöhe von höchstens 1,30 m stets gebrauchsfähig und leicht erreichbar Handfeuerlöscher bereitzuhalten, in der dritten und fünften Etage je fünf Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklasse A. Diese Handfeuerlöscher mussten den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltungsgesetzes bzw. der ÖNORM F 1050 entsprechen und nachweislich in Abständen von längstens zwei Jahren von einem Fachkundigen überprüft werden lassen.
5. Unbeschadet eigener Löschversuche war im Brandfalle unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Wien zu verständigen.
6. Kochplatten mussten auf Wärme dämmenden und ausreichend großen unbrennbaren Unterlagen derart aufgestellt werden, dass ein Wärmestau und eine Brandgefahr vermieden wurden. Weiters war durch ständige Beaufsichtigung während des Betriebes oder durch geeignete technische Vorrichtungen Vorsorge dafür zu treffen, dass durch den Betrieb dieser Geräte kein Brand entsteht.
7. Leicht brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I durften nur in einer Menge von höchstens 10 l in einem Raum, jedoch insgesamt nicht mehr als 20 l in jedem Brandabschnitt in dicht verschlossenen Behältern abseits von Wärme- und Zündquellen sowie leicht brennbaren Gegenständen und Stoffen gelagert bzw. verwendet werden.
8. Die vorhandenen, brandhemmenden Türen (T 30) mussten in Funktion und Beschaffenheit der ÖNORM B 3800 und 3850 entsprechen.
9. Sterilisationsanlagen mussten einmal jährlich hinsichtlich ihrer ausreichend entkeimenden Wirkung mittels eines biologisch-hygienischen Prüfverfahrens überprüft werden. Diese Zeugnisse waren in der Krankenanstalt zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
10. Es waren ausschließlich Desinfektionsmittel aus dem Verzeichnis der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin zu verwenden.
Die Erfüllung dieser Auflagen wurde von der MA 14 überprüft und mit Betriebsbewilligungsbescheid vom 18. Feber 1993, Zl. MA 14 – H 229/2/89, wurde das positive Prüfergebnis festgestellt.
Zu 15:
Ob eine Überbelegung Einbußen im Rahmen der Sicherheit nach sich zöge bzw. Auswirkungen auf den Brandschutz hätte, muss im konkreten Einzelfall geprüft und beurteilt werden.
Zu 17:
Aktuell kommt folgende Anzahl an Mitarbeitern im Spitalstrakt der Justizanstalt Wien-Josefstadt zum Einsatz:

Zum Stichtag 31. Dezember 2010 wurden folgende 45 Mitarbeiter für den Betreuungsbereich der Justizanstalt Wien-Josefstadt „zugekauft“:
|
Fach |
Anmerkungen |
dienstrechtliche Form der Anstellung/Einstufung |
Anmerkungen |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
|
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
JBA |
bei Bedarf |
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
JBA |
|
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
JBA |
|
|
Allgemeinmediziner/-in |
|
JBA |
bei Bedarf |
|
Allgemeinmediziner/-in |
|
JBA |
bei Bedarf |
|
Allgemeinmediziner/-in |
|
JBA |
bei Bedarf |
|
Allgemeinmediziner/-in |
Eignungsuntersuchungen |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Radiologie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Radiologie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Psychiater/-in |
Psychiatrie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Radiologie |
Werkvertrag |
|
|
Facharzt/-ärztin |
Gynäkologie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Gynäkologie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Chirurgie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
HNO |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Augenheilkunde |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Zahnarzt/-ärztin |
|
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Gynäkologie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Facharzt/-ärztin |
Dermatologie |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Zahnarztassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Zahnarztassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Zahnarztassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Zahnarztassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Pfleger/-in |
DGKS |
JBA |
|
|
Pfleger/-in |
DGKS |
JBA |
|
|
Sonstige |
Physiotherapie |
JBA |
|
|
Ergotherapeut/-in |
|
Werkvertrag |
|
|
Facharzt/-ärztin |
Urologie |
JBA |
bei Bedarf |
|
Anstaltsarzt/-ärztin |
Allgemeinmediziner |
JBA |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Röntgenassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Röntgenassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Röntgenassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Röntgenassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
|
Sonstige |
Röntgenassistent/-in |
Werkvertrag |
bei Bedarf |
Zu 18 und 19:
Zum Stichtag 27. Februar 2012 befanden sich acht vorläufig gemäß § 429 StPO angehaltene Personen und sechs gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebrachte Personen auf der Station Z 6. 2 vorläufig gemäß § 429 StPO angehaltene Personen waren in das Otto Wagner Spital ausgeführt. Die diesen Anhaltungen bzw. Unterbringungen zu Grunde liegenden strafbaren Tatbestände waren die §§ 15, 75, 83, 84, 87, 105, 107, 169, 201, 202, 206 und 269 StGB.
Zu 20:
Die durchschnittliche Verweildauer eines auf der Station Z 6 stationär aufhältigen Insassen betrug im Jahre 2010 97,73 Tage. Die übrigen, stationär in der Sonderkrankenanstalt Wien-Josefstadt aufhältigen Insassen wiesen im Jahre 2010 eine durchschnittliche Verweildauer auf der jeweiligen Station von 12,57 Tagen auf.
Zu 23 bis 33.2, 53 bis 53.2:
In den Jahren 2003 bis 2004 gab es Überlegungen der Strafvollzugsverwaltung, die unter anderem eine Erweiterung der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt zum Gegenstand hatten. Zwischenzeitig haben sich diese Überlegungen allerdings relativiert und wird ein Ausbau im engeren Sinn nicht für tunlich gehalten.
Für einen Ausbau der Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt spräche, wenn im Ergebnis die Kosten für Ausführungen und Bewachungen sowie Behandlungskosten in externen Krankenhäusern gesenkt werden könnten. Es wurde im Jahre 2004 ein Antrag auf Erweiterung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung auf 78 systemisierte Betten an die zuständige Abteilung des Magistrates der Stadt Wien gestellt. Dieses Verfahren ist derzeit noch offen.
Bislang wurde niemand mit einem Ausbau der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt beauftragt. Hingegen wurden im April 2011 zwei für die Strafvollzugsverwaltung im medizinischen Bereich tätige Konsulenten mit der Erstattung von auf einer eingehenden Analyse basierenden Verbesserungsvorschlägen betreffend Struktur und Effizienz des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt beauftragt. Basierend auf deren Ergebnisberichten wurde im Juli 2011 ein Lenkungsausschuss mit der Erarbeitung eines umfassenden Gesamtkonzeptes für die Reorganisation des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt betraut.
Die bis dato in dieser Planungsphase aufgelaufenen Kosten für externe Beratungsleistungen betragen ca. 45.000 Euro. Materialkosten sind bis dato in dieser Planungsphase keine angefallen. Der Kostenaufwand wird aus dem zentralen Budget der Strafvollzugsverwaltung bedeckt. Da die Konzeption und Entwicklung derartiger Planungen zum Aufgabenbereich der führenden Mitarbeiter der Strafvollzugsverwaltung gehört, sind dafür auch keine außerordentlichen Personalkosten angefallen. Mit den bisher aufgewendeten Kosten für externe Beratungsleistungen wird der Planungsaufwand im Wesentlichen abgedeckt sein. Die Kosten für eine allfällige bauliche Detailplanung sind noch nicht abzusehen, sollten sich wegen der Begrenztheit der Maßnahmen jedoch in engen Grenzen halten.
Die Grobplanungsphase wird Anfang März 2012 abgeschlossen sein.
Mittlerweile liegt ein umfassendes Reorganisationskonzept für den Spitalstrakt der Justizanstalt Wien-Josefstadt vor.
Die wesentlichsten Zwischenergebnisse sind Folgende:
· Die zukünftige Kapazität des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt soll sich aus 56 krankenanstaltenrechtlich systemisierten Betten (davon 27 Allgemeinmedizin und 29 Psychiatrie) und aus 21 rehabilitativen Nachsorge-Betten (RNS) – davon 4 für das Monitoring, 4 für Bodypacker und 13 für Allgemeinmedizin – zusammensetzen.
· Es soll eine zentrale, in 3 Bereiche (davon 1 psychiatrischer Bereich) aufgegliederte Ambulanz eingerichtet werden, die bei Zuweisungsspitzen auf 4 Bereiche (Mobile Ambulanz) erweitert werden kann.
· Die Medikamentenversorgung soll zentralisiert und in den alten Röntgenbereich übersiedelt werden.
· Es soll dafür eine klare Ablaufstruktur für die Insassinnen und Insassen bzw. für die Stationsversorgung definiert werden.
· Es soll eine Dispenserversorgung eingeführt werden.
Die Grobplanungsphase wird Anfang März 2012 abgeschlossen sein. Daran anschließend werden in einzelnen Bereichen noch vertiefende bzw. korrigierende Planungsschritte unternommen werden, die bis Anfang Juli 2012 abgeschlossen sein sollten.
Wie bereits ausgeführt, ist eine Erweiterung der Krankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt aktuell nicht mehr intendiert. Demgemäß hat es auch keine Komplikationen hinsichtlich der Erlangung der rechtlichen Genehmigung für einen Ausbau gegeben. Im Zuge der Planungsphase gab es jedoch einen Diskussionsprozess, ob die gesamte Kapazität des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt (einschließlich der gar nicht der Versorgung von entsprechend kranken Personen dienenden Betten) krankenanstaltenrechtlich genehmigt werden muss oder nur ein Teil davon.
Zu 34 bis 40:
Wie im Rahmen der Beantwortung des Punktes 25 der Anfrage ausgeführt, wurde im Jahr 2004 ein Antrag auf Erweiterung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung auf 78 systemisierte Betten an die zuständige Abteilung des Magistrates der Stadt Wien gestellt. Die bisherigen Verhandlungsschriften, die Stellungnahme der MA 68, die Stellungnahme des seinerzeitigen ärztlichen Leiters und der Erweiterungsantrag aus dem Jahr 2004 sind der Beantwortung angeschlossen (Beilagen /IV - /IX). Das Verfahren ist offen.
Der Antrag ist auf keine stufenweise Erweiterung der Anzahl der systemisierten Betten ausgerichtet.
Da bis dato erst Umfang und Notwendigkeit der einzelnen Auflagen einer allfälligen Genehmigung dieses Erweiterungsantrages besprochen wurden, kann keine zuverlässige Aussage über die Höhe des letztlich erforderlichen Kostenaufwandes für diesen Ausbau getroffen werden.
Zu 41:
Soweit überblickbar, gab es im Jahr 2004 weder Einwände der Anstaltsleitung noch der Personalvertretung gegen diesen Erweiterungsantrag. Im Lenkungsausschuss der aktuellen Planung gab es seitens des Dienststellenausschusses der Exekutive der Justizanstalt Wien-Josefstadt Einwände gegen eine Erweiterung der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Zur Veranschaulichung sind diese schriftlich vorgebrachten Fragen der Beantwortung angeschlossen (Beilage /X). Diese Fragen des Dienststellenausschusses der Exekutive der Justizanstalt Wien-Josefstadt wurden im Zuge der Besprechung des Lenkungsausschusses im November 2011 mündlich und anschließend schriftlich vom Vorsitz des Lenkungsausschusses beantwortet.
Zu 42 bis 46:
Ob die Reorganisation des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt einen Personalmehrbedarf erfordert, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Zu 47 und 48:
Ein Verlust von Haftplätzen durch Umbauten im Zuge der Realisierung eines Reorganisationskonzeptes des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt soll insgesamt nicht erfolgen.
Zu 49 bis 50:
Es wurde eine Nutzung des stationären Bereiches des Heeresspitals in Wien-Stammersdorf durch die Strafvollzugsverwaltung erwogen, jedoch keine entsprechende Vereinbarung mit der Heeresverwaltung abgeschlossen. Die Auslagerung des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt in öffentliche Krankenanstalten war hingegen schon aus Kostengründen keine zweckmäßige Option.
Die Machbarkeit technischer bzw. baulicher Veränderungen sowie der dafür erforderliche Kostenaufwand werden aktuell von der Wirtschaftsverwaltung der Justizanstalt Wien-Josefstadt geprüft. Ein abschließendes Ergebnis liegt dazu noch nicht vor.
Zu 51, 52 und 57:
Da das für eine Reorganisation des Spitalstraktes der Justizanstalt Wien-Josefstadt erforderliche Umbauvolumen noch nicht abschließend feststeht, können die jeweiligen Auswirkungen pro futuro nicht zuverlässig prognostiziert werden.
Zu 54 und 55:
In den letzten fünf Jahren gab es zwei nennenswerte Zwischenfälle im Zusammenhang mit Justizwachebeamten mit Personen- bzw. Sachschaden im Bereich der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt. Zwischenfälle unter bzw. zwischen Insassen sind dabei nicht berücksichtigt.
Am 23. September 2007 fand auf der Station Z 4 eine Beißattacke eines Insassen, der im Verdacht der Begehung strafbarer Taten gemäß der §§ 84, 269 und 270 StGB stand, gegen einen Justizwachebeamten statt.
Am 19. Februar 2010 erfolgte auf der Station Z 6 eine versuchte Geiselnahme von Strafvollzugsbediensteten durch einen Insassen, der im Verdacht der Begehung strafbarer Taten gemäß § 269 StGB stand. Dieser Vorfall ereignete sich am Jahrestag der "versuchten Geiselnahme", wegen der sich dieser Insasse in Haft befand.
Die Vorfälle lassen keinen Konnex zu allfälligen Auswirkungen einer Überlegung einer Justizanstalt erkennen.
Wien, . März 2012
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.