10365/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.03.2012
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0034-III/4a/2012 |
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Wien, 29. März 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10508/J-NR/2012 betreffend Kirchenfinanzierung, die die Abg. Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen am 1. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Vor Eingang auf die einzelnen Fragestellungen wäre zu bemerken, dass die gegenständliche Parlamentarische Anfrage Anlass gibt einige grundsätzliche Irrtümer bzw. aufgestellte Behauptungen richtig zu stellen.
Der Begriff „Kirche“ ist auf christliche Gemeinschaften begrenzt und findet historisch auch nur auf solche Anwendung. Im Religionsrecht gilt, wie in allen Rechtsbereichen, der Gleichheitssatz in der Form des Sachlichkeitsgebotes, d.h. dass gleiche Sachverhalte zu gleichen Rechtsfolgen führen müssen und unterschiedliche Sachverhalte entsprechend differenzierte Folgen haben müssen. Dieses Sachlichkeitsgebot wird in Lehre und Judikatur zum Religionsrecht als Paritätsprinzip bezeichnet. Es ist daher davon aus zu gehen, dass die Fragen sich auf die Finanzierung von allen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich beziehen.
In Österreich gilt der Grundsatz der Selbstfinanzierung und Selbstverwaltung. Dies geht bereits zurück bis ins 18. Jahrhundert und hat im Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG) seine erste konkrete Ausformung erhalten, die sich im Israelitengesetz 1890 fortsetzt und findet ihre bisher letzte Ausformulierung im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften (BekGG 1998).
Die gegenständliche Parlamentarische Anfrage bzw. gleichgerichtete Parlamentarische Anfragen vermischen sachlich unrichtig Fragen der Finanzierung der Kirchen und Religionsgesellschaften im engeren Sinn, d.h. des Kultus und der Kirchenverwaltung, mit Fragen der Leistungen, die von diesen in allgemeinem öffentlichem Interesse bzw. gemeinnützig erbracht werden, und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten gelten für Betriebe, die im Eigentum einer Kirche oder Religionsgesellschaft stehen, die gleichen Regelungen wie für alle anderen. Eine Schlechterstellung aufgrund des Eigentümers wäre eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und daher im Widerspruch zu den Grundrechten.
Gleiches gilt sinngemäß für den Bereich der gemeinnützigen Tätigkeiten, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass für fast alle Kirchen und Religionsgesellschaften sozial – caritative Tätigkeiten zum Bestandteil der Religionsausübung gehören.
Zu Frage 1:
Aufgrund der Tatsache, dass die dienstrechtliche Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte den Bundesländern obliegt, sind auch alle dienstrechtlichen Fragestellungen zu Religionslehrkräften aller Konfessionen grundsätzlich nur von den Bundesländern beantwortbar. Wenn auch die Refundierungspflicht seitens des Bundes gemäß § 4 des derzeit geltenden Finanzausgleichsgesetzes gegeben ist, so ist aus den refundierungspflichtigen Anteilen der Lehrergehälter keine Trennung in die Ausgaben für Religionslehrkräfte der unterschiedlichen Konfessionen zu ersehen.
Was den Bereich der weiterführenden Schulen anbelangt, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass für das angefragte Kostenkonzept neben den Bruttobezügen (Religionslehrkräfte an Bundesschulen sind im Entlohnungsschema IIL eingestuft) auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und eine Abfertigungsvorsorge zu berücksichtigen sind. Beide zuletzt genannten Punkte machen zusammen einen Anteil von zusätzlich 28,28% aus (25,78% Dienstgeberbeiträge und 2,5% Abfertigungsvorsorge gemäß den Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2011).
Insofern beinhalten die nachfolgenden betraglichen Angaben nicht nur tatsächliche Ausgaben, sondern auch kalkulatorische Sätze, sodass seriöserweise eine Vergleichbarkeit mit der Beantwortung der ähnlich gelagerten Parlamentarischen Anfrage Nr. 1902/J-NR/2009 der Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen, vom 29. April 2009 betreffend den konfessionellen Religionsunterricht, nicht möglich ist.
Ausgehend von diesem Ansatz können schuljahresweise Darstellungen, da Kalenderjahre im Bundesschulbereich nur ein untergeordnetes Darstellungskriterium sind, der durch den Bund getragenen Personalkosten für den konfessionellen Religionsunterricht an AHS und BMHS (in EUR) der folgenden Übersicht entnommen werden:
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Schuljahre |
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konf. Religionsunterricht |
2009/10 |
2010/11 |
2011/12 |
|
Religion altkatholisch |
16.129,16 |
16.129,16 |
11.520,83 |
|
Religion buddhistisch |
25.345,82 |
23.041,65 |
27.649,98 |
|
Religion evangelisch |
6.649.821,23 |
6.698.208,70 |
6.553.046,28 |
|
Religion griechisch-orientalisch |
407.837,27 |
465.441,40 |
555.303,86 |
|
Religion islamisch |
3.071.452,42 |
3.465.464,70 |
3.956.251,92 |
|
Religion israelitisch |
133.641,59 |
101.383,28 |
89.862,45 |
|
Religion katholisch |
60.721.669,73 |
61.083.423,69 |
60.677.890,59 |
|
Religion koptisch-orthodox |
92.166,61 |
105.991,61 |
131.337,43 |
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Religion syrisch-orthodox |
39.170,81 |
41.474,98 |
43.779,14 |
|
Summe |
71.157.234,65 |
72.000.559,17 |
72.046.642,48 |
Zu Frage 2:
Die Frage nach „Sach- und Nebenkostenkosten“ lässt sich in der gestellten Form nicht beantworten, da die Fragestellung unklar ist. In der Schulverwaltung ist lediglich der Begriff Sachaufwand in Verwendung. Dieser umfasst die Ausgaben für die Erhaltung und den Betrieb einer Schule, sofern es sich nicht um Personalaufwand handelt. Dabei gibt es eine Reihe von Fixkosten, die unabhängig von der Zahl der Stunden, in welchen einzelne Räume einer Schule genutzt wird, anfallen, etwa Wasser, Abwasser, Müllentsorgung usw. Auch nutzungsabhängige Kosten, zB. Stromverbrauch, lassen sich nicht einzelnen Gegenständen zuordnen.
Bemerkt wird ferner, dass Fragen der Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fallen. Eine seriöse Beantwortung nach der Höhe der Kosten des Sachaufwandes für den an Bundesschulen gehaltenen Religionsunterricht ist mangels zentral zur Verfügung stehender Daten nicht möglich. Selbst wenn Daten zur Frage, an welchen Schulstandorten mit wie vielen Schülerinnen und Schülern bzw. für welche Konfessionen Religionsunterricht erteilt wird, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung stünden, wäre eine seriöse Beauskunftung nicht möglich. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung von Schulraum (Klassenzimmer, …) dem jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zur Erfüllung des jeweiligen lehrplanmäßigen Unterrichtes obliegt. Im Bundesschulbereich ist keine ausschließliche Zweckwidmung für Räume des Religionsunterrichts vorgesehen. Zumal nach Maßgabe des Religionsunterrichtsgesetzes ein Religionsunterricht auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend und schulstandortübergreifend erfolgen kann, entbehren alle Annäherungen an diese Frage jeder Seriosität.
Zu Frage 3:
Das Ausmaß der Subventionen zum Personalaufwand für gemäß § 17 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, anspruchsberechtigte konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht hat gemäß § 18 Privatschulgesetz im Wesentlichen dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrerinnen bzw. Lehrern an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage zu entsprechen. Im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen wird genannte Vergleichbarkeit in Hinblick auf das Ausmaß der Subventionen zum Personalaufwand durch die Anwendung der für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen anzuwendenden Grundsätze (Maßzahlen gemäß FAG sowie zweckgebundene Zuschläge) gemäß den gültigen Stellenplanrichtlinien des betreffenden Schuljahres hergestellt. Die Berechnung selbst erfolgt auf Basis der, von den Ländern zweimal jährlich (vorläufiger und definitiver Stellenplan) zu übermittelnden, Schülerinnen- und Schülerzahlen, wobei eine Trennung in öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in genanntem faktischen Zuteilungsmodus nicht geboten ist. Lehrerinnen- und Lehrerdienstposten werden daher, für genannte anspruchsberechtigte konfessionelle Privatschulen, im Zuge der Genehmigung der Landeslehrerinnen- und -lehrerstellenpläne zuerkannt. Dies gilt auch hinsichtlich der Religionslehrkräfte der unterschiedlichen Konfessionen. Im Übrigen wird für den Pflichtschulbereich auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
Im Bereich der weiterführenden Schulen erhalten konfessionelle Privatschulen im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundes zur Abdeckung der Personalausgaben für die Lehre Ressourcen, die sich an den bei öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Bundes herangezogenen Parametern bemessen. Die durch den Bund getragen Personalkosten für den konfessionellen Religionsunterricht an konfessionellen AHS und BMHS (in EUR) können – unter Hinweis auf die Ausführungen zu Frage 1 – der folgenden Übersicht entnommen werden:
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Schuljahre |
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konf. Religionsunterricht |
2009/10 |
2010/11 |
2011/12 |
|
Religion altkatholisch |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Religion buddhistisch |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Religion evangelisch |
910.145,32 |
970.053,62 |
958.532,79 |
|
Religion griechisch-orientalisch |
64.516,63 |
69.124,96 |
108.295,78 |
|
Religion islamisch |
172.812,40 |
161.291,58 |
214.287,38 |
|
Religion israelitisch |
73.733,29 |
76.037,46 |
76.037,46 |
|
Religion katholisch |
7.741.995,61 |
8.175.178,70 |
8.241.999,49 |
|
Religion koptisch-orthodox |
34.562,48 |
23.041,65 |
25.345,82 |
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Religion syrisch-orthodox |
2.304,17 |
4.608,33 |
6.912,50 |
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Summe |
9.000.069,90 |
9.479.336,29 |
9.631.411,20 |
Zu Frage 4:
Bei den Leistungen aufgrund des Vermögensvertrages handelt es sich um die Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 26 des Staatsvertrags von Wien 1955, zum Zwecke des Ausgleiches von vermögensrechtlichen Ungerechtigkeiten durch den Nationalsozialismus. Der Vermögensvertrag war aufgrund der von den Nationalsozialisten zum Schaden und mit der Absicht der Schädigung und Verfolgung der katholischen Kirche begangenen Diebstähle, Zerstörungen und anderer Arten der Vermögensentziehung, welchen teilweise der Anschein von Rechtsstaatlichkeit gegeben wurde, erforderlich. Zu näheren Details darf auf die parlamentarischen Materialien des Vermögensvertrages, der Zusatzverträge sowie die Regelungen im Protestantengesetz 1961 und den Bundesgesetzen über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche bzw. die Israelitische Religionsgesellschaft hingewiesen werden.
Die Aufteilung der im Vermögensvertrag bzw. den gesetzlichen Grundlagen für die evangelische Kirche, die altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft festgelegten Beträge auf Diözesen oder andere Teilbereiche der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft fällt in den Bereich der von Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) geschützten inneren Angelegenheiten.
Zu Frage 5:
Hinter dieser Frage verbirgt sich die Rechtsfrage der Grenzen der Religionsfreiheit, der Drittwirkung von Grundrechten einschließlich der Grundrechtsbindung von Kirchen und Religionsgesellschaften und die Art der Regelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und dem Staat andererseits. Dabei ist anzumerken, dass bei den Kirchen und Religionsgesellschaften ein Unterschied zwischen den römisch-katholischen Kirche und allen anderen Konfessionen besteht. Die römisch–katholische Kirche ist ein souveränes Völkerrechtssubjekt und ist damit Partner eines Staates auf völkerrechtlicher Ebene. Sie verfügt über eine zentrale Instanz, welche für die Auslegung der Lehre und deren Einhaltung zuständig ist.
Die Religionsfreiheit, in diesem Zusammenhang in ihrer kollektiven Form, gewährleistet gemeinsam mit der Freiheit der Wissenschaft und der Freiheit der Kunst den Freiraum der Menschen in kulturanthropologischen Grundbereichen. Eine Einschränkung ist nur aus in Art. 9 EMRK genannten Gründen zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt.
Die innere Ordnung und Organisation von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften fällt in den durch Art. 15 StGG verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Selbstverwaltung. Innerkonfessionelle Regelungen, die unter anderem als Verfassung, Satzung oder Statut bezeichnet werden, bedürfen insofern staatlicher Genehmigung als sie Außenwirkung erlangen sollen, insbesondere im Bereich der außenvertretungsbefugten Organe, was insbesondere in § 6 Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG) geregelt ist. Abgesehen davon würde eine Überprüfung des inneren Rechts einer Kirche oder Religionsgesellschaft einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Kirchen und Religionsgesellschaften bedeuten. Das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG 1998) sieht in § 5 Gründe für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit vor. Dies sind insbesondere der Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Gesetz zählt exemplarisch Fälle auf, in welchen von einer Verletzung dieser Schutznormen auszugehen ist. Dies betrifft insbesondere die Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung, die Verletzung der psychischen Integrität oder die Anwendung psychotherapeutischer Methoden zur Glaubensvermittlung. Eine eingehende Prüfung von Lehre und Praxis erfolgt daher bei der Antragstellung auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit.
Zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besteht ein reger Kontakt, so dass deren Lehren einschließlich der Weiterentwicklungen selbstverständlich bekannt sind. Bei der Lehre einer Konfession muss der internationalen Judikatur folgend klar zwischen der Lehre einer Konfession und Äußerungen von Einzelpersonen, auch wenn diese Mitglieder der Konfession sind, getrennt werden. Wo und in welchem Umfang hier zu unterscheiden ist, kann immer nur im Einzelfall entschieden werden, da nicht bei allen Konfessionen eine klare innere Hierarchie besteht, d.h. nicht immer Instanzen bestehen, welchen die Entscheidung über die Auslegung der Glaubensgrundsätze für die gesamte Gemeinschaft zukommt.
Für den Fall, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Voraussetzungen des BekGG 1998 vorliegt, sieht dieses seit der Novelle des Jahres 2011 nunmehr die Möglichkeit vor, die Konfession aufzufordern den rechtskonformen Zustand herzustellen. Folgt sie dieser Aufforderung nicht, hat eine Aufhebung der Anerkennung zu erfolgen. Über die Gründe ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zu Frage 6:
Das Bundesdenkmalamt war in die Entscheidung betreffend die Sanierung des Papstkreuzes im Wiener Donaupark eingebunden. Bundesmittel des Denkmalschutzes wurden nicht in Anspruch genommen.
Zu Frage 7:
Die Eigentumsverhältnisse von Unternehmen sind dem Firmenbuch zu entnehmen, welches nicht in den Vollzug des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fällt.
Zu Fragen 8 bis 13:
Derartige arbeitsrechtliche Fragestellungen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Fragen 14 bis 18:
Religionsunterricht, d.h. Erteilung von Unterricht in einer religiösen Lehre, kann nur durch Personen erfolgen, die von der zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde dazu für befähigt und ermächtigt erklärt sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wesen der religiösen Lehre, die nur durch die jeweilige Konfession erklärt werden kann. Eine Erklärung, Auslegung o.ä. gegenüber den Anhängern einer Religion durch staatliche Organe wäre eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Daraus folgt, dass Erteilung und Entzug der konfessionellen Ermächtigung nur durch diese erfolgen kann und somit eine staatlichen Bewertung nicht möglich ist.
Über die Frage des Entzuges der innerkonfessionellen Ermächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht werden – aufgrund der Tatsache, dass die Verleihung und der Entzug der Unterrichtserlaubnis innere Angelegenheit der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft ist – keine zentral auswertbaren Statistiken geführt. Darüber hinaus würde eine vollständige Rückerfassung – das diesbezügliche Regelungsgefüge gemäß Religionsunterrichtsgesetz besteht erst seit 1957 – für über 50 Schuljahre im Wege der Schulbehörden des Bundes nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand möglich sein. Zudem wäre aller Voraussicht nach damit zu rechnen, dass die Daten im gesamten historischen Verlauf nicht vollständig beigebracht werden können und damit trotz höchstem Verwaltungsaufwand nur eine unvollständige und damit letztlich unbrauchbare Datenlage erreicht werden könnte. Es wird daher aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes um Verständnis ersucht, dass davon Abstand genommen wird. Zur Frage der „Zwangspensionierung“ wird bemerkt, dass der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes nicht als Grund für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gilt (§ 4 Abs. 5 Religionsunterrichtsgesetz).
Zu Fragen 19 bis 21:
Hinsichtlich des Bereichs der Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt.
Für den Bereich der weiterführenden Schulen ist die Verteilung der konfessionellen Religionslehrkräfte (Kopfzahlen) nach Schultypen und Konfessionen folgender Übersicht zu entnehmen:
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|
Schultyp |
||||
|
konf. Religionsunterricht |
AHS |
TMHS |
HUM |
HAK/HAS |
BAKIP |
|
Religion altkatholisch |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Religion buddhistisch |
6 |
2 |
0 |
0 |
0 |
|
Religion evangelisch |
406 |
67 |
102 |
71 |
25 |
|
Religion griechisch-orientalisch |
68 |
15 |
3 |
24 |
1 |
|
Religion islamisch |
173 |
34 |
40 |
65 |
5 |
|
Religion israelitisch |
5 |
0 |
0 |
1 |
0 |
|
Religion katholisch |
1.329 |
265 |
389 |
280 |
72 |
|
Religion koptisch-orthodox |
18 |
0 |
0 |
1 |
0 |
|
Religion syrisch-orthodox |
8 |
1 |
0 |
1 |
0 |
|
Summe |
2.015 |
384 |
534 |
443 |
103 |
In den Personalinformationssystemen ist das Merkmal „Geistlicher“ nicht enthalten. Abgesehen davon ist unklar, welche Personengruppe mit der Fragestellung konkret gemeint ist.
Zu Fragen 22 und 23:
Hinsichtlich des Bereichs der Pflichtschulen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Für den Bereich der weiterführenden Schulen ist die Entwicklung der Personalkosten für konfessionelle Religionslehrkräfte an AHS und BMHS der Schuljahre 2001/02 bis 2011/12 der angeschlossenen Beilage 1 zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Zahlen wiederum alle Lohnnebenkosten sowie eine Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete in der Höhe von 2,5% enthalten sind.
Zu Fragen 24 und 36:
Unbeschadet der Tatsache, dass Pensionsangelegenheiten keine Vollziehung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass Religionslehrkräfte Unterrichtspersonal wie alle anderen Lehrkräfte darstellen. In einer großen Zahl an Fällen hat eine Lehrkraft sowohl eine Lehrbefugnis für Religion als auch für literarische Gegenstände. Eine Zuordnung zu einzelnen Gegenständen im Pensionsbereich ist nicht möglich. Bei den Pensionsansprüchen handelt sich um durch Beitragszahlungen erworbene versicherungsrechtliche Ansprüche.
Zu Fragen 25 und 26:
Hinsichtlich der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren (Berechnungsgrundlage rd. EUR 82.000,00/Jahr incl. Dienstgeberbeiträge) wird auf nachstehende Übersicht hingewiesen:
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|
Planstellen |
EUR |
|
buddhistische Religion |
0,41 |
33.620,00 |
|
evangelische Religion |
6,11 |
501.020,00 |
|
griechisch-orientalische Religion |
1 |
82.000,00 |
|
islamische Religion |
10 |
820.000,00 |
|
katholische Religion |
25,52 |
2.092.640,00 |
|
syrisch-orthodoxe Religion |
0,55 |
45.100,00 |
|
Summe |
43,59 |
3.574.380,00 |
Angemerkt wird, dass der Personalstand der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren in den letzten drei Jahren gleich geblieben ist.
Zu Fragen 27, 30 und 31:
Die Zahl der konfessionellen Privatschulen ist der angeschlossenen Beilage 2 zu entnehmen. Die Standorte und die Betreiber der in der Schulstatistik des letztverfügbaren Schuljahres 2010/11 enthaltenen 293 konfessionellen Privatschulen sind aus den Schuladressen bzw. den Schulbezeichnungen ersichtlich. Land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen sowie Schulen des Gesundheitswesens wurden in der Aufstellung nicht berücksichtigt, da diese Schulen nicht dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unterstehen.
Zu Fragen 28 und 29:
Dazu wird auf Abschnitt I des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, betreffend „Errichtung und Führung von Privatschulen“, insbesondere die §§ 3 bis 7, sowie den Abschnitt III betreffend „Öffentlichkeitsrecht“ hingewiesen.
Zu Fragen 32 und 33:
Das Wesen von Bundesschulen ist es, dass ihr Einzugsbereich über ein begrenztes Einzugsgebiet hinausreichend ist. Insbesondere im berufsbildenden Schulwesen gibt es zahlreiche Ausbildungen, die nur an wenigen oder einem einzigen Schulstandort in ganz Österreich angeboten werden. Ausgehend von diesem überregionalen Angebot hat daher die Fragestellung, ob in einem politischen Bezirk eine Schulform ausschließlich durch den Bund oder durch einen privaten Schulerhalter oder sowohl vom Bund als auch von einem privaten Schulerhalter geführt wird, keine wesentliche Bedeutung. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass das Bundesministerium zur Verdichtung des Bundesschulstandortnetzes mit privaten Schulerhaltern Leistungsaustauschverträge zur Umsetzung baulicher Maßnahmen abschließt, um dadurch ein flächendeckendes, lückenloses Ausbildungsangebot für Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Eine Betrachtung auf einer mit dem höheren Schulwesen nicht in Bezug stehenden verwaltungsorganisatorischen Ebene ist daher vielmehr weder aussagekräftig noch sachlich zutreffend.
Unter ausdrücklichem Hinweis der mangelnden Aussagekraft und der Unsachlichkeit der Abfrage der Verteilung des Schulangebots innerhalb der einzelnen Bezirke lässt sich aus einer Auswertung aus der Schulstatistik ableiten, dass österreichweit in 3 Bezirken (Villach Land, Wiener Neustadt(Land) und Wels-Land alle „maturaführenden“ Schulen konfessionelle Privatschulen sind. Wird zusätzlich nach Schultypen differenziert, dann gibt es österreichweit 21 Bezirke, in denen für den einen oder anderen Schultyp nur konfessionelle „maturaführende“ Schulen bestehen (Melk, Wiener Neustadt(Land), Eferding, Wels-Land, Hallein, Eisenstadt(Stadt), Villach Land, Zwettl, Freistadt, Vöcklabruck, Sankt Johann im Pongau, Tamsweg, Bregenz, Graz(Stadt), Amstetten, Wien Umgebung, Salzburg(Stadt), Bruck an der Mur, Imst, Landeck, Feldkirch).
Zu Fragen 34 und 35:
Das Ausmaß der Subventionen zum Personalaufwand für gemäß § 17 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, anspruchsberechtigte konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht hat gemäß § 18 Privatschulgesetz im Wesentlichen dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrerinnen bzw. Lehrern an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage zu entsprechen. Im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen wird genannte Vergleichbarkeit in Hinblick auf das Ausmaß der Subventionen zum Personalaufwand durch die Anwendung der für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen anzuwendenden Grundsätze (Maßzahlen gemäß FAG sowie zweckgebundene Zuschläge) gemäß den gültigen Stellenplanrichtlinien des betreffenden Schuljahres hergestellt. Die Berechnung selbst erfolgt auf Basis der, von den Ländern zweimal jährlich (vorläufiger und definitiver Stellenplan) zu übermittelnden, Schülerinnen- und Schülerzahlen, wobei eine Trennung in öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in genanntem faktischen Zuteilungsmodus nicht geboten ist.
Lehrerinnen- und Lehrerdienstposten werden daher, für genannte anspruchsberechtigte konfessionelle Privatschulen, im Zuge der Genehmigung der Landeslehrerinnen- und -lehrerstellenpläne zuerkannt. Im Pflichtschulbereich erfolgt die Bezahlung des Lehrpersonals an konfessionellen Privatschulen wie bei allen Pflichtschullehrkräften, sohin dem im Finanzausgleich vereinbarten System.
Im Bereich der weiterführenden Schulen erhalten konfessionelle Privatschulen im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundes zur Abdeckung der Personalausgaben für die Lehre Ressourcen, die sich an den bei öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Bundes herangezogenen Parametern bemessen. Der Kostenersatz wird im Wege von an den konfessionellen AHS und BMHS dienstzugeteilten Bundeslehrkräften geleistet. Insgesamt werden dadurch im Schuljahr 2011/12 Kosten von rd. 286,4 Mio. EUR verursacht. Darin sind wiederum alle Dienstgeberbeiträge sowie eine fiktive Pensionsvorsorge für Beamte in der Höhe von 17% und eine Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete von 2,5% enthalten (beides gemäß den Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2011). Kosten bei den Ländern fallen dadurch nicht an.
Beilagen
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.
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Beilage 1 zu 10508-J Beilage 1 |
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Schuljahre |
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konf. Religionsunterricht |
2001/02 |
2002/03 |
2003/04 |
2004/05 |
2005/06 |
2006/07 |
2007/08 |
2008/09 |
2009/10 |
2010/11 |
2011/12 |
|
Religion altkatholisch |
11.520,83 |
13.824,99 |
18.433,32 |
20.737,49 |
18.433,32 |
18.433,32 |
23.041,65 |
20.737,49 |
16.129,16 |
16.129,16 |
11.520,83 |
|
Religion buddhistisch |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
2.304,17 |
6.912,50 |
9.216,66 |
20.737,49 |
25.345,82 |
25.345,82 |
23.041,65 |
27.649,98 |
|
Religion evangelisch |
5.744.284,24 |
5.884.838,33 |
5.806.496,71 |
6.032.304,91 |
6.089.909,05 |
6.156.729,84 |
6.447.054,68 |
6.442.446,35 |
6.649.821,23 |
6.698.208,70 |
6.553.046,28 |
|
Religion griechisch-orientalisch |
13.824,99 |
27.649,98 |
57.604,13 |
108.295,77 |
119.816,60 |
147.466,58 |
228.112,37 |
331.799,81 |
407.837,27 |
465.441,40 |
555.303,85 |
|
Religion islamisch |
550.695,52 |
735.028,75 |
949.316,13 |
1.244.249,29 |
1.299.549,26 |
1.642.869,90 |
2.133.657,12 |
2.541.494,39 |
3.071.452,42 |
3.465.464,70 |
3.956.251,92 |
|
Religion israelitisch |
108.295,77 |
69.124,96 |
124.424,93 |
175.116,57 |
129.033,26 |
182.029,06 |
221.199,87 |
179.724,90 |
133.641,59 |
101.383,28 |
89.862,45 |
|
Religion katholisch |
54.021.156,87 |
54.661.714,84 |
55.173.239,55 |
55.617.943,46 |
55.323.010,29 |
55.737.760,06 |
59.104.145,65 |
60.403.694,91 |
60.721.669,73 |
61.083.423,69 |
60.677.890,59 |
|
Religion koptisch-orthodox |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
27.649,98 |
52.995,80 |
92.166,61 |
105.991,61 |
131.337,43 |
|
Religion syrisch-orthodox |
4.608,33 |
2.304,17 |
6.912,50 |
4.608,33 |
11.520,83 |
9.216,66 |
27.649,98 |
32.258,32 |
39.170,81 |
41.474,98 |
43.779,14 |
|
Summe |
60.454.386,55 |
61.394.486,02 |
62.136.427,26 |
63.205.559,99 |
62.998.185,11 |
63.903.722,09 |
68.233.248,81 |
70.030.497,79 |
71.157.234,65 |
72.000.559,17 |
72.046.642,48 |
Beilage 2 zu 10508/J
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen
stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.