10366/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.03.2012
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0035-III/4a/2012 |
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Wien, 29. März 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10525/J-NR/2012 betreffend Stipendienstiftungs-Gesetz, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 3. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Vorweg wird bemerkt, dass die Stipendienstiftung durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz), BGBl. I Nr. 146/2005 als Einrichtung der Republik Österreich mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen wurde. Da der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Hinblick auf diese Stiftung im Wesentlichen nur diverse Nominierungsrechte zukommen, sich die gegenständlichen Fragestellungen allerdings auch auf operative Belange dieser Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes beziehen, die nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fallen, wird um Verständnis ersucht, dass eine Beantwortung der Anfrage nur insoweit erfolgen kann als entsprechende Informationen vorliegen.
Zu Frage 1:
Nach den vorliegenden Informationen konnten Stipendien erstmals für das Geschäftsjahr/Kalenderjahr 2007 zuerkannt werden. In diesem Jahr konnten 21 Stipendienanträge positiv behandelt werden. Die Entwicklung der Stipendien stellt sich im Weiteren wie folgt dar:
2008: 37 Stipendien
2009: 33 Stipendien
2010: 50 Stipendien
2011: 56 Stipendien
Zu Frage 2:
Das Stiftungsvermögen beträgt nach den vorliegenden Informationen zum Stichtag 31. Dezember 2011 EUR 29.281.622,52.
Zu Frage 3:
Die Stipendienstiftung ist als nicht verzehrende Stiftung konstruiert. Das Stiftungsvermögen kann daher bis zum Betrag des ursprünglichen Widmungskapitals (EUR 25.832.484,94) für die im Stipendienstiftungs-Gesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die während eines Geschäftsjahres angefallenen, aber nicht ausgeschütteten Zinserträge stehen daher in den Folgejahren für Stipendienauszahlungen zur Verfügung.
Zu Frage 4:
Nach den vorliegenden Informationen betrug der Zinsertrag des Stiftungsvermögens während der 6 Jahre im Mittel EUR 705.755,09. Der Zinsertrag im 1. Geschäftsjahr betrug EUR 768.672,43. Der Zinsertrag im letzten Geschäftsjahr betrug EUR 450.826,81.
Zu Frage 5:
Das Stiftungsvermögen betrug nach den vorliegenden Informationen zum 31. Dezember 2006 EUR 26.601.156,04.
Zu Fragen 6 bis 11:
Es ist nicht Aufgabe des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur über Beweggründe, die den Bundesgesetzgeber zu einer bestimmten Formulierung im Zuge des parlamentarischen Normerzeugungsprozesses beginnend mit dem angesprochenen Initiativantrag 679/A XXII. GP bis hin zur Kundmachung des Stipendienstiftungs-Gesetzes mit BGBl. I Nr. 146/2005, veranlasst haben, zu spekulieren. Die Aufgaben des § 2 des Stipendienstiftungs-Gesetzes sind operativ von der Stipendienstiftung zu besorgen und nicht vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Nach den vorliegenden Informationen werden die Stipendiaten darüber informiert, dass die Stiftung aus den Restmitteln des Versöhnungsfonds dotiert wurde und die Zuerkennung von Stipendien auch in einer nachhaltigen Weiterverfolgung der Zielsetzungen des seinerzeitigen Versöhnungsfonds erfolgt. Die Stipendienstiftung vergibt ausschließlich Incoming-Stipendien. Durch diese Vorgangsweise wird sichergestellt, dass die Stipendiaten im Rahmen ihres Aufenthaltes die Gelegenheit erhalten, Österreich und die Haltung Österreichs zu seiner Vergangenheit im direkten Kontakt mit der österreichischen Bevölkerung kennenzulernen. Der persönliche Kontakt und die eigene Erfahrung tragen dazu bei, dass die Stipendiaten nach der Heimkehr in ihre Herkunftsländer aus eigener Erfahrung über Österreich und das Verhalten Österreichs berichten können und damit glaubwürdige Zeugen der Bemühungen Österreichs zur Übernahme seiner Verantwortung für das während des NS-Regimes begangene Unrecht werden.
Zu Frage 12:
Ja, die Unterlagen liegen im Dienstzimmer des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes auf. Dieses ist während der Amtsstunden frei zugänglich.
Zu Fragen 13 bis 15:
Nach den vorliegenden Informationen keine Unternehmen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Stipendienstiftungs-Gesetzes kann die Stipendienstiftung auch sonstige Zuwendungen erhalten. Dem an die Stiftung gerichteten Gesetzesauftrag ist darüber hinaus gehendes nicht zu entnehmen.
Zu Frage 16:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.
Zu Frage 17:
Nach den vorliegenden Informationen keine.
Zu Fragen 18 bis 20:
Nach den vorliegenden Informationen keine Privatpersonen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 13 bis 15 verwiesen.
Zu Fragen 21 bis 26:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Fragestellungen, die darauf abzielen, einen vorgetragenen Sachverhalt in rechtlicher Sicht zu bewerten oder zu kommentieren, keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG betreffen. Es ist nicht Aufgabe der Vollziehung über Beweggründe, die den Bundesgesetzgeber zu einer bestimmten Formulierung veranlasst haben, zu spekulieren. Da es sich bei dem gegenständlichen Gesetz um einen Initiativantrag gehandelt hat, stehen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auch keine weiteren Unterlagen zu diesen Fragestellungen zur Verfügung.
Zu Frage 27:
Nach den vorliegenden Informationen keine.
Zu Frage 28:
Nach den vorliegenden Informationen keine.
Zu Frage 29:
Es waren bzw. sind keine Vertreterinnen und Vertreter der österreichischen Wirtschaft Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
Zu Frage 30:
Nein.
Zu Frage 31:
Es kam zu keiner Zurücklegung des Mandats von Mitgliedern des Vorstandes.
Zu Frage 32:
Nein.
Zu Frage 33:
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind:
- MMag. Dr. Doris Karner
- MR Erich Bruckner
- Dr. Helmut Moser
Zu Fragen 34 und 35:
Es wird davon ausgegangen, dass mit den gegenständlichen, auf sechs Mitglieder bezogenen Fragestellungen nicht der Stiftungsvorstand, sondern die sechs Mitglieder des Stiftungsrates angesprochen werden sollen. Diese Mitglieder sind:
- Botschafter Dr. Martin Eichtinger
- Mag. Maria Auer
- Mag. Christian Weissenburger
- MR Franz Friedrich
- Dr. Kurt Wegscheidler
- Mag. Barbara Weitgruber
Zu Frage 36:
Die „Durchführung und Anwendung der Förderbestimmungen“ zur Erfüllung der Aufgaben entsprechend der §§ 2 und 3 des Stipendienstiftungs-Gesetzes obliegt den Organen der Stiftung. Auf eine allfällige Überprüfung durch den Rechnungshof wird hingewiesen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.