10368/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.04.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0054-I/4/2012

Wien, am 2. April 2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Strutz, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. Februar 2012 unter der Nr. 10519/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Förderungen für die slowenische Minderheit in Österreich gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie viele zweisprachige Ortstafeln, Ortsbezeichnungstafeln, Hinweisschilder ste­hen nun insgesamt im gemischtsprachigen Gebiet Kärntens?

 

Zur Frage der Aufstellung – allenfalls zweisprachiger – „Ortstafeln“ und sonstiger Hin­weiszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, weise ich darauf hin, dass die Angelegenheiten der „Straßenpolizei“ gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG in Vollziehung Landessache sind. Auch sonst ist der Wirkungsbe­reich des Bundeskanzleramtes nicht berührt.


Die Aufstellung zweisprachiger „Ortsbezeichnungstafeln“ in den Gebietsteilen, die in der Anlage 1 zum Volksgruppengesetz unter II. (Kärnten) angeführt sind und in de­nen keine „Ortstafel“ gemäß der StVO 1960 anzubringen ist, hat gemäß der Verfas­sungsbestimmung des § 12 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 575/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 („Ortstafellö­sung“), nicht durch den Bundeskanzler, sondern durch den Bürgermeister der be­treffenden Gemeinde zu erfolgen.

 

Über die Verpflichtungen des Volksgruppengesetzes hinaus steht es der Gemeinde im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie und allenfalls nach Maßgabe landesverfas­sungsgesetzlicher Bestimmungen frei, freiwillig zusätzliche „Ortsbezeichnungstafeln“ oder sonstige topografische Bezeichnungen und Aufschriften anzubringen. Die Frage der Anbringung solcher „Ortsbezeichnungstafeln“ und Aufschriften fällt daher eben­falls nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

 

Zu den Fragen 2 bis 4 sowie 6 bis 8:

Ø  Unter welchem Titel hat die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2008 Förderungen des Bundes erhalten?

Ø  Unter welchem Titel hat die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2009 Förderungen des Bundes erhalten?

Ø  Unter welchem Titel hat die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2010 Förderungen des Bundes erhalten?

Ø  Wie hoch waren die Förderungen für die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2008 insgesamt?

Ø  Wie hoch waren die Förderungen für die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2009 insgesamt?

Ø  Wie hoch waren die Förderungen für die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2010 insgesamt?

 

Ich verweise auf den Bericht der Bundesregierung über die Volksgruppenförderung des Bundeskanzleramtes 2008 – 2010, III-247BlgNR, XXIV.GP.

 

 

Zu den Fragen 5 und 9:

Ø  Unter welchem Titel hat die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2011 Förderungen des Bundes erhalten?

Ø  Wie hoch waren die Förderungen für die slowenische Minderheit in Österreich im Jahr 2011 insgesamt?


Im Jahr 2011 wurden zugunsten der slowenischen Volksgruppe in Österreich Volks­gruppenförderungsmittel in folgender Höhe vergeben:

 

Titel

Förderung in €

Zuschüsse auf Grund des Volksgruppen­gesetzes

1.177.940,--

Sonstige Zuschüsse

57.450,--

Interkulturelle Förderung

65.239,--

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 90. Wieder­kehr des Jahrestages der Volksabstim­mung in Kärnten, BGBl. I Nr. 48/2011

1.119.815,--

 

 

Mit freundlichen Grüßen