10378/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.04.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

              

GZ: BMI-LR2220/0192-II/3/2012

 

Wien, am        . April 2012

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben am             3. Februar 2012 unter der Zahl 10526/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ermittlung Staatsanwaltschaft gegen ‚Fremdenbehörden‘“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Dieses Protokoll, das lediglich ein Resümeeprotokoll darstellt und den Inhalt der zugrunde-liegenden Besprechung nicht wortwörtlich wiedergibt, ist im Bundesministerium für Inneres seit seiner partiellen Veröffentlichung im „Der Standard“ bekannt.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Disziplinarrecht als Ausfluss der Dienstaufsicht über Landesbedienstete (Bezirksverwaltungsbehörden) durch das jeweilige Land wahrzunehmen ist und die Beantwortung dieser Frage hinsichtlich dieser Bediensteten somit nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres fällt.

 

Hinsichtlich der Bundesbediensteten (Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektion), wurden keine disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet, weil bei dieser Besprechung dezidiert ausgeführt wurde, dass weiter Schubhaft zu verhängen ist, wenn die geforderten rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

Zu Frage 3:

Diese Besprechung diente dazu, sämtlichen Referenten der fremdenpolizeilichen Erstbe-hörden in Niederösterreich zu verdeutlichen, dass für die Verhängung der Schubhaft die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen.

 

Zu den Fragen 5 und 12:

Es wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes verwiesen.

 

Zu Frage 6:

Nein. Es lag kein Missbrauch vorlag. Die Überprüfung der Maßnahmen war sowohl durch den Unabhängigen Verwaltungssenat als auch durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jederzeit möglich.

 

Zu Frage 7:

Unmittelbar nach Vorliegen der gefestigten Judikatur des VwGH.

 

Zu Frage 8:

Aufgrund der Judikatur des VwGH wurden umgehend Schulungen veranlasst, bei denen auch Richter des VwGH als Referenten vorgetragen haben.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

Zu bemerken ist, dass zahlreiche Gründe in Frage kommen, die die Rechtswidrigkeit von Schubhaft bewirken können.

 

Zu Frage 11:

Da zur Feststellung der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit einer Schubhaft Tribunale im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen sind, kann das Bundesministerium für Inneres hier keine Überprüfungen durchführen.