10383/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.04.2012
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0039-III/4a/2012 |
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Wien, 29. März 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10551/J-NR/2012 betreffend Förderungen für die Vienna International School in Millionenhöhe, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 10. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2 sowie 5:
Die angesprochene Förderung wird dem Verein für den Betrieb der Internationalen Schule Wien gemäß seinen Statuten und nach den Bestimmungen des österreichischen Privatschulgesetzes geleistet. Ein wesentlicher Punkt ist, dass diese internationale Schule nach österreichischem Schulrecht zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet sein muss und Öffentlichkeitsrecht besteht. Der Bund und die Stadt Wien haben im Zusammenhang mit der Errichtung des Internationalen Zentrums Wien ihre Absicht erklärt, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Dienstnehmern internationaler Organisationen mit einem Amtssitz in Wien die Möglichkeit einer schulischen Versorgung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen und dem besonderen Charakter einer internationalen Ausbildung Rechnung trägt.
Demnach sowie gemäß den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, und der Stadt Wien einerseits und dem Verein andererseits erhält der Verein „Internationale Schule Wien“ im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Betrieb einer internationalen Schule nach österreichischem Schulrecht vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einen jährlichen Beitrag, der im Finanzjahr 2011 EUR 4.984.920 betrug (Artikel II Abs. 1 und 2). Über
die vertraglichen Verpflichtungen hinaus erhält der Verein keine Förderung vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 10554/J-NR/2012 durch den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verwiesen.
Zu Frage 3:
Die Abrechnungspflichten sind vertraglich geregelt. Zu diesem Zweck hat der Verein „Internationale Schule Wien“ bis spätestens 30. November eines jeden Jahres dem Bund den jeweiligen Jahresabschluss vorzulegen. Die Gebarung des Vereins ist kein Gegenstand der Vollziehung, daher ist die Vorlage dieser Berichte nicht möglich.
Zu Frage 4:
Auf Grund der vertraglichen Konstruktion, der Vertrag ist mit einer fixen Laufzeit vereinbart, ist eine Evaluierung des Förderzweckes, nämlich ob die Unterstützung eines derartigen Schulvereines im Zusammenhang mit den Erfordernissen, die mit der Ansiedlung internationaler Organisationen in Wien einhergehen, sinnvollerweise nur zu Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Das Erfordernis einer allfälligen Förderung und der Förderhöhe sind selbstverständlich Bestandteil der derzeit unter Federführung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten geführten Verhandlungen.
Zu Frage 6:
Artikel III des Vertrages regelt die Unterstützungsleistung der Stadt Wien. Vorgesehen ist eine Unterstützung, wie sie durch die Stadt Wien auch für andere private Kindergärten bzw. private Volksschulen gewährt wird.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu Frage 8:
Ja.
Zu Frage 9:
Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur besteht keine Zuständigkeit betreffend die Instandhaltung der Schulliegenschaft.
Zu Frage 10:
Die Festsetzung der Höhe des für den Besuch einer Privatschule zu leistenden Entgelts („Elternbeiträge“) obliegt klassischer Weise der Vertragsautonomie der Vertragsparteien, das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat darauf keinen Einfluss. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 sowie 5 hingewiesen.
Zu Fragen 11 und 13:
Von den insgesamt 107.900 Schülerinnen und Schülern an Privatschulen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (dh. ohne Schülerinnen und Schüler an privaten land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen) des in der Bildungsdokumentation letztverfügbaren Schuljahres 2010/11 entfallen 73.852 auf
konfessionelle Privatschulen, 5.656 auf Privatschulen der Länder und Gemeinden und 28.392 auf Privatschulen der übrigen Schulerhalter wie Vereine, Stiftungen, Privatpersonen, aber auch Innungen, Kammern, BFI, WIFI, Fonds der Kaufmannschaft usw.
Anzumerken ist, dass der Terminus „Schulen in freier Trägerschaft“ rechtsverbindlich nicht determiniert ist bzw. kein Abfragekriterium im Rahmen der Bildungsdokumentation darstellt. Sollten die Schülerinnen- und Schülerzahlen aus Schulen mit eigenem Statut überwiegend im Pflichtschulbereich gefragt sein, so kann für das Schuljahr 2010/11 mitgeteilt werden, dass rund 4.800 Schülerinnen und Schüler eine solche besuchten.
Zu Frage 12:
Grundsätzlich wäre darauf hinzuweisen, dass finanzielle Zuwendungen für Privatschulen bei Förderungen auf Antrag für zweckgebundene Vorhaben (zB. Schulaufwand) der Schulen vorgesehen sind. Für Schulen mit eigenem Statut überwiegend im Pflichtschulbereich und deren Initiativen wurden seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Finanzjahr 2011 Förderungen in der Höhe von rd. EUR 4,98 Mio. ausbezahlt.
Zu Frage 14:
Es gibt keine „pro Kopf Förderung“ für Schülerinnen und Schüler an konfessionellen Privatschulen, wie im Text der Fragestellung bezeichnet.
Sollte die Refundierung der Lehrerinnen- und Lehrergehälter an den konfessionellen Pflichtschulen gemeint sein, so erfolgt diese analog der Refundierung der Lehrerinnen- und Lehrergehälter an den öffentlichen Pflichtschulen entsprechend der gültigen Bestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz (§ 4 FAG). Die Genehmigung der Stellenpläne der Länder für den allgemein bildenden und den berufsbildenden Pflichtschulbereich basiert auf der Anzahl der für diesen Bereich im Stellenplanantrag gemeldeten Schülerinnen und Schüler. Hierzu zählen auch alle Schülerinnen und Schüler an konfessionellen Privatschulen im Pflichtschulbereich. Es ist auf Grund dieses Zuteilungsmechanismus keine gesonderte Bemessung der Planstellen (bzw. Lehrkräftekosten) ausschließlich für Schülerinnen und Schüler an konfessionellen Privatschulen möglich. Der tatsächliche Einsatz erfolgt im Wege der Ressourcenbewirtschaftung durch die Länder.
Im Bereich der weiterführenden Schulen erhalten konfessionelle Privatschulen im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Abdeckung der Personalausgaben für die Lehre Ressourcen, die sich an den bei öffentlichen Schulen in Trägerschaft des Bundes herangezogenen Parametern bemessen. Der Ersatz wird im Wege von an den konfessionellen AHS und BMHS dienstzugeteilten Bundeslehrkräften geleistet. Insgesamt werden dadurch im Schuljahr 2011/12 Kosten von rd. EUR 286,4 Mio. verursacht. Darin sind alle Dienstgeberbeiträge sowie eine fiktive Pensionsvorsorge für Beamte in der Höhe von 17% und eine Abfertigungsvorsorge für Vertragsbedienstete von 2,5% enthalten (beides gemäß den Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2011).
Ferner stehen Förderungen auf Antrag grundsätzlich bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, bzw. nach Maßgabe entsprechender bundesfinanzgesetzlichen Ansätze auch für konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht offen. An Förderungen auf Antrag für Investitionen, insbesondere für Einrichtungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Neu-, Zu- und Umbauten an den betreffenden Privatschulen – nicht aber
für den laufenden Betrieb –, wurden für derartige Schulen etwa im Finanzjahr 2011 insgesamt EUR 92.800 zuerkannt.
Im Übrigen wurde im Finanzjahr 2011 dem Interdiözesanen Amt bundesweit eine pauschale Förderung des durch die Aufnahme von bedürftigen Schülerinnen und Schülern (insbesondere solche mit anderer Erstsprache als Deutsch) entstandenen Investitionsabganges im Ausmaß von EUR 293.000 gewährt. Eine Zuordnung dieser Mittel an die einzelnen Privatschulen obliegt dem Interdiözesanen Amt als Subventionsmittler.
Zu Frage 15:
Vorweg darf bemerkt werden, dass Fragestellungen nach allfälligen Förderungen der Stadt Wien keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur betreffen.
Hinsichtlich der Internationalen Schule Wien wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 sowie 5 hingewiesen. Grundsätzlich stehen auch für private Schulen im Sinne der Fragestellung antragsgebundene Förderungen bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen offen. Für derartige Privatschulen wurden etwa im Finanzjahr 2011 Förderungen im Ausmaß von insgesamt EUR 746.400 ausbezahlt; die „Danube International School“ und „American International School“ waren nicht darunter.
Was die oben angesprochenen „LehrerInnengehälter“ für den Pflichtschulbereich anbelangt, so kann im Falle einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung im Wege der Genehmigung der Stellenpläne der Länder, mit Zustimmung seitens des Bundesministeriums für Finanzen, ein zweckgebundener Zuschlag für Schulen, die nicht in konfessioneller Trägerschaft stehen, dotiert werden.
Auch im weiterführenden Bereich erhalten derartige Privatschulen für die Abdeckung des Personalbedarfs Förderungen des Bundes im Ausmaß von rd. 43.514,958 Werteinheiten (Schuljahr 2011/12), überwiegend durch Zuteilung von Bundeslehrkräften.
Zu Frage 16:
Der angesprochene Vertrag endet mit 31. Juli 2014.
Zu Frage 17:
Ein unmittelbarer Vergleich der Förderung für den Betrieb der Internationalen Schule Wien mit Förderungen für Schulen in privater Trägerschaft per se ist nicht angebracht, weil ihr eine aufrechte vertragliche Verpflichtung des Bundes bis Mitte 2014 zugrunde liegt, während an übrige Privatschulen regelmäßig antragsgebundene Einzelförderungen ausbezahlt werden. Da es mit einzelnen Schulen Verträge verschiedener Art gibt, sind diese einzuhalten. Eine Ungleichbehandlung lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.