10402/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen haben am 10. Februar 2012 unter der Zl. 10554/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Fördervertrag mit der Vienna International School“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Förderung des Vereins „Internationale Schule Wien“ ist im Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, und der Stadt Wien einerseits und dem Verein andererseits aus dem Jahre 1990 (in der Folge der „Vertrag“) geregelt. Eine Kopie des Vertrags ist beigeschlossen. Die Höhe der jährlichen Förderung wird im Artikel II Abs. (1) und (2) geregelt.

Zu Frage 3:

Die Leistungen der Stadt Wien sind im Artikel III des Vertrages geregelt.

Zu den Fragen 4 und 5:

Die „Internationale Schule Wien“ ist in einem bundeseigenen Gebäude, welches ihr leihweise und unentgeltlich zum Zwecke des Betriebes der Schule im Sinne des Vertrags zur Verfügung gestellt wurde, untergebracht (Artikel II Abs. (3) bis (4)).

Zu Frage 6:

Der Bund übernimmt gemäß Artikel III Abs. (5) hinsichtlich Gebäude und Anlagen die Kosten der außerordentlichen Erhaltung, sowie die Instandhaltung im Äußeren und auch die Beseitigung ernster Schäden im Inneren im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 und § 8 Abs. 1 Mietrechtsgesetz BGBl. Nr. 520/1981.

Zu Frage 7:

Im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Betrieb einer Schule im Sinne des Vertrags erhält diese die vereinbarten Leistungen des Bundes.

Zu Frage 8:

Die vom Vertrag vorgesehene jährliche, bis zum 30. November zu erfolgende Übermittlung eines Wirtschaftsprüfungsberichts wurde zuletzt als „Jahresabschluss zum 31. Juli 2011“ dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) am 21. November 2011 übermittelt.

Die im genannten Bericht dargestellte Gebarung des Vereins stellt keinen Gegenstand der Vollziehung iSd Art. 52 B-VG dar.

Zu Frage 9:

Die Einhaltung des im Vertrag festgelegten Förderzweckes – die Sicherstellung der schulischen Versorgung, vor allem der Kinder der in Österreich ansässigen Dienstnehmer internationaler Organisationen, die ihren Bedürfnissen und dem besonderen Charakter einer internationalen Ausbildung Rechnung trägt – wird in den Vorstandssitzungen des Vereins „Internationale Schule Wien“, in denen der Bund mit einem Beobachter vertreten ist, verfolgt.

Zu den Fragen 10 und 11:

Als Vertreter des Bundes gegenüber internationalen Organisationen und angesichts der Entstehungsgeschichte und des Zweckes der „Internationalen Schule Wien“ wurde im Vertrag festgehalten, dass das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Vertretung des Bundes wahrnimmt. Ein Vertreter des BMeiA ist auch im Vorstand des Vereins als Beobachter vertreten. Verhandlungen über eine Verlängerung des Vertrags werden im engen Einvernehmen mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK), des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), und der Burghauptmannschaft Österreich aus den jeweils zuständigen Sektionen und Abteilungen geführt.

 


Zu Frage 12:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffen die Amerikanische Internationale Schule vom 13. September 1989 (BGBl. Nr. 664/1991) sieht u.a. Abgaben- und Steuerbefreiungen vor. Ansuchen der American International School und der Danube International School um Förderungen sind dem BMeiA nicht bekannt.


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