10405/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.04.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0037-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10553/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung der Ermittlungen wegen Verkauf von Hitler-Schnaps“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erlangte am 6. Dezember 2011 Kenntnis vom Sachverhalt. Das Ermittlungsverfahren wurde am 26. Jänner 2012 eingestellt.

Zu 3 bis 8:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beauftragte die Sicherheitsdirektion Vorarlberg, Abteilung 3, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), Sachverhaltsermittlungen wegen des Verdachtes nach § 3g Verbotsgesetz durchzuführen und insbesondere den Beschuldigten zu vernehmen. Das LVT Vorarlberg wurde als Kriminalpolizei im Sinne des § 18 Abs. 3 StPO tätig und erstattete auch den Abschlussbericht.


Zu 9 bis 11:

Es wurden konkrete Ermittlungsschritte gesetzt. Ich ersuche jedoch um Verständnis, dass ich diese im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 12 StPO) nicht detailliert darlegen kann, weil dadurch Rechte des Beschuldigten verletzt werden könnten.

Zu 12:

Weder den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaft Feldkirch, noch dem kriminalpolizeilichen Abschlussbericht ließen sich Hinweise entnehmen, dass der Beschuldigte auf seinem Blogspot Links zu dem in der Anfrage angeführten Verlag bzw. Blog gesetzt hätte.

Zu 13 und 14:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 8 Abs. 2 StAG über die beabsichtigte Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck hat das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Feldkirch aus Eigenem genehmigt und dem Bundesministerium für Justiz gemäß § 8a Abs. 3 StAG Bericht erstattet.

Zu 15:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nicht dahingehend Stellung nehme, welche Bedeutung einer bestimmten Handlung eines Beschuldigten beigemessen werden kann.  

Zu 16:

Ja.

 

Wien,       . März 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl