10407/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.04.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

Beschreibung: BM

 

 

                                                                BMWF-10.000/0045-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

                                                          

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 10. April  2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10587/J-NR/2012 betreffend IMADEC-University, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 15. Februar 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Nein, der Beantwortung der Anfrage Nr. 6795/J-NR/2010 (6526/AB) durch meine Amtsvor-gängerin ist nichts hinzuzufügen.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Die Verleihung der Auszeichnung an Dr. Christian Joksch wurde von Frau Mag. Andrea Hofer, MBA angeregt.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verleiht der Bundespräsident die
Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung. Zur Einbringung einer Anregung auf
Verleihung dieser Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ist jede Person oder Organisation berechtigt, diese sind an das sachlich zuständige Bundesministerium zu richten. Jeder Antrag auf Verleihung wird daher dem Herrn Bundespräsidenten von dem/der jeweils
zuständigen Bundesminister/in im Wege des Ministerrates vorgelegt. Von meinem Amtsvor-gänger bzw. meiner Amtsvorgängerin und mir wurden seit Wiedererrichtung des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und Forschung mit 1. März 2007 folgende Verleihungen des
Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich vorgeschlagen:


Bundesminister Dr. Johannes Hahn:

v  MinR Dr. Gabriela Altenberger

v  Leslie Frank Bergmann, M.Sc

v  Univ.-Prof. Dr. Mustafa Cakir

v  Arch. BR h.c. Univ.-Prof. Mag. Dr. Peter Czernin

v  MinR Dr. Irene Gabriel, MBA

v  HR i.R. Dr. Wilfrid Grätz

v  MinR i.R. Dr. Ewald Höchtl

v  MinR i.R. Edith Jurkovitsch

v  Univ.-Prof. Dr. Manfred Lahousen

v  MinR Dr. Erwin Neumeister

v  HR Dr. Günter Olensky

v  MinR Dr. Christian Smoliner

v  MinR Dr. Daniel Weselka

 

Bundesministerin Dr. Beatrix Karl:

v  Prof. Dr. Anton-Florinel Bota-Moisin

v  Univ.-Prof. Dr. Martin Haselböck

v  Dr. Christian Joksch, MBA

v  MinR i.R. Gottfried Mascha

v  Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal

v  Prof. Dr. h.c. DDr. Josef Rattner

v  Ao. Univ.-Prof. Dr.phil. Rudolf Taschner

v  HR Univ.-Doz. Dr. Renate Trnek

 

Seit meinem Amtsantritt:

v  Ao. Univ.-Prof. Dr. Otto Burghuber

v  Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek

v  MinR i.R. DI Friedrich Holzbecher

v  HR i.R. Dr. Michael Katzensteiner

v  Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Arthur Mettinger

v  HR i.R. Dr. Karl Friedrich Rudolf

v  Ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Trappl

v  Univ.-Prof. i.R. Dr. Brigitte Winklehner

v  MinR i.R. Mag. Josef Wöckinger

v  Mag. Dr. Franz Wurm

 

Leitende Personen aus dem Bereich der Privatuniversitäten finden sich – abgesehen von
Dr. Joksch – nicht darunter.

 

Zu Frage 4:

§ 124 Abs. 6a Universitätsgesetz 2002, welcher durch BGBl. I Nr. 81/2009 eingefügt wurde, sah vor, dass jene außeruniversitären Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der Änderung des UG 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Ver-ordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden war und die im Jahre 2009 diesen Lehrgang angeboten haben, bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer hatten. Die Verordnungen waren dann bis längstens 31. Dezember 2012 zu verlängern. Der diesbezügliche Antrag wurde am 14. Dezember 2009 gestellt.


Zu Frage 5:

Die „IMADEC“ hat am 4. und 8. Dezember 2003 Anträge gemäß § 124 Abs. 6 UG nach §§ 27 und 28 UniStG gestellt. Die „IMADEC“ darf Lehrgänge auf Grund der Verordnung vom
29. August 2006, BGBl. II Nr. 323/2006, verlängert durch BGBl. II Nr. 53/2010, als Lehrgänge universitären Charakters bezeichnen.

 

Zu Frage 6:

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 30. August 2006 hatte die „IMADEC
University“ nicht mehr den Status einer Privatuniversität nach dem Akkreditierungsgesetz. Daher war mit der Bezeichnung „IMADEC University Ges.m.b.H.“ auch die von der „IMADEC
University“ zu unterscheidende – nicht mehr als Privatuniversität akkreditierte – Bildungseinrichtung gemeint.

 

Zu Frage 7:

Mit der Verordnung vom 17. Februar 2010 wurde nur das Datum des Außerkrafttretens der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Verordnung vom 29. August 2006 verlängert.

 

Zu Frage 8:

In der Zeit, in der die Einrichtung keine Rechtspersönlichkeit hatte, konnte sie auch nicht rechtswirksam handeln.

 

Zu Frage 9:

Nachdem gemäß Verordnung die „IMADEC University Ges.m.b.H.“ ausdrücklich Lehrgänge
universitären Charakters anbietet, ist eine Verwechslung mit universitären Studien nicht
gegeben. Für ausländische Studierende ist die österreichische Terminologie unabhängig von der vorliegenden Anfrage nicht immer eindeutig, da die Begriffe „Akademie“ oder sogar
„Hochschule“ auch im nichtuniversitären Bereich Anwendung finden.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Diese Fragen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.